Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2002; Aktenzeichen 37 O 34/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.11.2002 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das LG hat sie zu Unrecht zur Zahlung der Miete für den Zeitraum 1.1. bis 30.6.1999 abzgl. ersparter Aufwendungen verurteilt. Das zwischen den Parteien aufgrund Vertrages vom 19.9.1988/16.1.1989 begründete Mietverhältnis bestand lediglich bis zum 31.12.1998.
1. Zutreffend hat das LG festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien wirksam für eine zehnjährige Vertragslaufzeit begründet worden ist. Nach st. Rspr. des Senats (zuletzt OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.9.2002 – 10 U 129/01; Urt. v. 21.3.2002 – 10 U 146/00; v. 13.3.1997 – 10 U 55/96, OLGReport Düsseldorf 1997, 218 = ZMR 1997, 409), die an die Rspr. des BGH (BGH v. 13.2.1985 – VIII ZR 154/84, MDR 1986, 49 = NJW 1985, 2328; v. 10.2.1993 – XII ZR 74/91, MDR 1993, 418 = NJW 1993, 1133) anschließt, ist die Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit bei der Vermietung von Telekommunikationsanlagen in allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt regelmäßig keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 9 AGBG dar.
Auf die Inhaltskontrolle der umstrittenen Klauseln ist § 9 AGBG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung auch weiterhin anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB). Die im Rahmen des § 9 AGBG gebotene umfassende Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien ergibt im hier vorliegenden Fall keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten durch die 10-jährige Vertragsdauer.
Einerseits ist – worauf das landgerichtliche Urteil zutreffend abstellt – das billigenswerte Interesse der Klägerin zu berücksichtigten, den von ihr getätigten Investitionsaufwand im Rahmen der Vermietung zu erwirtschaften und hierfür einen angemessenen Kalkulationszeitraum zugrunde zu legen. Andererseits kann von der Beklagten als Wirtschaftsunternehmen erwartet werden, dass sie nicht nur ihren gegenwärtigen, sondern auch ihren künftigen Bedarf abschätzt. Dies gilt auch im Hinblick auf einen etwaigen – infolge rascher Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation – zukünftigen Bedarf, die Anlage vor Ablauf der Bindungsfrist durch eine andere und moderne Anlage ersetzen zu wollen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zu einem Abweichen von dem tragenden Grundsatz unserer Rechtsordnung, dass einmal geschlossene Verträge in aller Regel auch dann zu erfüllen sind, wenn sie als nicht mehr vorteilhaft oder gar lästig empfunden werden (vgl. Senat).
2. Die reguläre zehnjährige Vertragslaufzeit endete – ungeachtet von Vertragsverlängerungen nach Ziff. 4 der Allgemeinen Bedingungen – zum 31.12.1998 und nicht – wie die Klägerin nunmehr meint – zum 31.12.1999.
Nach Ziff. 4 der Allgemeinen Bedingungen beginnt das Vertragsverhältnis mit Abschluss „dieses” Vertrages. Mit „diesem Vertrag” kann entgegen der Ansicht der Beklagten nur der schriftliche Vertrag gemeint sein, da die Allgemeinen Bestimmungen erst diesem beigefügt waren. Der schriftliche Vertrag kam jedoch erst mit vollständiger Unterzeichnung durch die Beklagte am 16.1.1989 zustande. Ein etwaiger mündlicher Vertragsschluss noch im Jahre 1988 – wie die Beklagte ihn erstmals in der Berufungsinstanz behauptet – ist für den Beginn der Vertragsdauer unerheblich, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob die Beklagte mit ihrem Vortrag, das Vertragsverhältnis sei bereits mündlich im Jahre 1988 begründet und die Anlage noch vor Ablauf des Jahres 1988 bereitgestellt worden, präkludiert ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin wird im vorliegenden Fall allerdings das laufende Jahr des schriftlichen Vertragsschlusses in die reguläre Vertragsdauer miteingerechnet. Die Vertragsdauer erstreckt sich nach der maßgeblichen Ziff. 3.1. der Allgemeinen Bestimmungen auf das bei Betriebsbereitschaft laufende Jahr sowie die sich anschließenden 10 folgenden Kalenderjahre. Anknüpfungspunkt ist damit die Herstellung der Betriebsbereitschaft, nicht – wie die Klägerin meint – der schriftliche Vertragsschluss. Im Gegensatz zu anderen in der Branche üblichen Klauseln enthält die hier fragliche Bestimmung keine Regelung für den Fall, dass die Anlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in Betrieb befindlich ist; es ist nicht geregelt, dass der Vertrag in einem solchen Fall bis zum Ende des zehnten Jahres läuft, das auf das bei Vertragsschluss laufende Kalenderjahr folgt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2002 – X ZR 220/01, MDR 2003, 617 = BGHReport 2003, 418). Eine entspr. ergänzende Auslegung der Klausel kommt nach dem Grundgedanken des § 5 AGBG nicht in Betracht; es obliegt der Klägerin...