Entscheidungsstichwort (Thema)
Geburtseintrag Nr. 3089 in Geburtenbuch des Standesamts Wiesbaden
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 22.08.1994; Aktenzeichen 4 T 343/94) |
LG Wiesbaden (Beschluss vom 30.05.1994; Aktenzeichen 41 UR III 92/93) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der oberen Aufsichtsbehörde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Geburtenbuch Nr. 3089 zur Berichtigung folgender Randvermerk beizuschreiben ist: Der Randvermerk vom 19. August 1993 ist unzulässig. Der Geburtseintrag wird um die Angabe ergänzt, dass Vater des Kindes der Richter Hans-Hermann Schild, wohnhaft in Bad Camberg, Nahestr. 5, ist.
Gründe
Die Antragsteller zu 2) und 3) sind die Eltern des am 15. August 1993 nichtehelich geborenen Antragstellers zu 1). Der Antragsteller zu 2) erkannte mit Urkunde vom 18. August 1993 die Vaterschaft an. Dies trug der Standesbeamte am 19. August 1993 gleichzeitig mit der Beurkundung der Geburt in einem Randvermerk ein.
Auf Antrag der Antragsteller zu 1) bis 3) wies das Amtsgericht den Standesbeamten mit Beschluss vom 30. Mai 1994 an, den Antragsteller zu 2) als Elternteil entsprechend der Regelung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG wie den Vater eines ehelichen Kindes – statt eines Randvermerkes – in das Geburtenregister einzutragen.
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5) hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Antrag der Antragsteller zu 1) bis 3) zurück.
Die Antragsteller zu 1) bis 3) haben gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit welcher sie ihren ursprünglichen Antrag weiter verfolgen und im wesentlichen geltend machen, bei der Beurkundung der Geburt sei der Beteiligte zu 2) als Elternteil in den Geburtseintrag selbst aufzunehmen gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Vaterschaft bereits anerkannt gewesen sei.
Der Beteiligte zu 5) sieht für eine Berichtigung des Geburtseintrages keinen Raum, da nach seiner Auffassung nach der im Jahre 1993 bestehenden Gesetzeslage die Eintragung des nichtehelichen Vaters unabhängig vom Zeitpunkt der Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft stets gemäß § 29 Abs. 1 PStG a.F. durch einen Randvermerk vorzunehmen gewesen sei.
Die gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 1 PStG, 29, 27 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist insgesamt zulässig. Das Rechtsmittel ist auch begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes durch unrichtige Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG beruht.
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG werden in das Geburtenbuch die Eltern mit den dort näher bezeichneten Angaben eingetragen. Hierzu gehörte auch nach der hier maßgeblichen Gesetzeslage im Jahre 1993 der nichteheliche Vater, der die Vaterschaft bereits vor Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt hatte. Zwar sah § 29 Abs. 1 PStG in der damals gültigen Fassung vor, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes am Rande des Geburtseintrages vermerkt wird, sobald seine Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich hieraus jedoch nicht zwingend, dass die Eintragung eines nichtehelichen Vaters im Geburtenbuch stets nur durch einen Randvermerk zu erfolgen hatte.
Die hier anwendbare Fassung des § 29 Abs. 1 PStG wurde durch Art. 8 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) geschaffen, nachdem zuvor die Eintragung eines nichtehelichen Vaters in das Geburtenbuch nur fakultativ auf Antrag erfolgen konnte. Es war die ausdrücklich neu in Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes aufgenommene Absicht des Gesetzgebers, eine weitgehende Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder herzustellen. Deshalb wurde eine Änderung der Vorschriften des Personenstandsrechts dahingehend vorgenommen, dass nicht nur der eheliche, sondern auch der nichteheliche Vater eines Kindes grundsätzlich in das Geburtenbuch einzutragen ist. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war es hierbei, durch möglichst weitgehende Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Personenstandsrecht zu vermeiden, dass eine nichteheliche Geburt mehr als unumgänglich nach außen in Erscheinung tritt (vgl. BT-Drucks. V/3719 S. 57).
Bei der damaligen Neuregelung des § 29 Abs. 1 PStG ging der Gesetzgeber ersichtlich von der in der Praxis auch heute noch in der ganz überwiegenden Anzahl aller Fälle gegebenen zeitlichen Abfolge aus, wonach die gerichtliche Anerkennung oder Feststellung einer Vaterschaft zeitlich nach der Beurkundung der Geburt erfolgt. Nach der gesamten gesetzlichen Systematik der Personenstandsbücher, wie sie auch in § 8 Abs. 1 PStV gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, handelt es sich dann um eine Eintragung, die nach der bereits erfolgten Beurkundung des Geburtsfalles erforderlich wird und systematisch deshalb nicht mehr zu...