Entscheidungsstichwort (Thema)
Namensangabe in der Geburtsanzeige und Namensgebung bei Beurkundung der Geburt
Leitsatz (amtlich)
Geben die nicht miteinander verheirateten Eltern in der Geburtsanzeige für ihr Kind den Geburtsnamen des Vaters an, während in den 2 Monate später beim Jugendamt beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und die Begründung der gemeinsamen Sorge das Kind mit dem Geburtsnamen der Mutter bezeichnet wird, so darf der Standesbeamte bei der nachfolgenden Beurkundung der Geburt ohne weitere Rückfrage oder Klarstellung nicht davon ausgehen, dass mit der Namensangabe in der Geburtsanzeige bereits eine Neubestimmung des Kindesnamens aus Anlass der Begründung der gemeinsamen Sorge nach § 1617b Abs. 1 BGB erfolgt war.
Normenkette
BGB §§ 1617, 1617a, 1617b; PStG § 31a Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.06.2004; Aktenzeichen 2/9 T 36/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die den Beteiligten zu 1) bis 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin wurde am 19.11.1998 in Frankfurt am Main geboren.
In der von den Beteiligten zu 2) und 3) am 24.11.1998 im Krankenhaus unterzeichneten Geburtsanzeige wurde als Familienname der von dem Vater geführte Name "H." eingetragen. Am 27.1.1999 beurkundete das Jugendamt der Stadt ... die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 3) sowie die Erklärung der Beteiligten zu 2) und 3), die Sorge für die Antragstellerin gemeinsam übernehmen zu wollen (Sorgeerklärung), wobei als Familienname der Antragstellerin jeweils der von der Mutter geführte Name "S." angegeben wurde. Nach Eingang dieser Urkunden beurkundete der Standesbeamte des Standesamtes Frankfurt am Main - Mitte am 11.2.1999 die Geburt und trug hierbei als Familienname der Antragstellerin den vom Vater geführten Namen "H." ein.
Am 30.6.2003 beantragte die Antragstellerin die Berichtigung des Geburtseintrages dahingehend, dass sie nicht den Familiennamen "H.", sondern "S." trägt. Das AG ordnete mit Beschluss vom 7.1.2004 die Beschreibung eines Randvermerkes im Geburtenbuch an, wonach der Geburtsname der Antragstellerin richtig "S." und nicht "H." laute.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der unteren standesamtlichen Aufsichtsbehörde wies das LG mit dem angefochtenen Beschluss zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Berichtigung des Geburtseintrages sei zu Recht angeordnet worden, da es sich bei der Angabe des Familiennamens in der Geburtsanzeige wegen der damals noch nicht begründeten gemeinsamen Sorge nicht um eine wirksame Namensbestimmung i.S.d. § 1617 Abs. 1 BGB handele, so dass es bei der gesetzlichen Folge des § 1617a Abs. 1 BGB bleibe, wonach das Kind mit der Geburt den Namen der seinerzeit allein sorgeberechtigten Mutter erhalten habe.
Hiergegen wendet sich die untere standesamtliche Aufsichtsbehörde mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie insb. geltend macht, zur Vermeidung unbürokratischer Hürden sei es zu akzeptieren, dass die Eltern den Familiennamen des Kindes formlos bereits in der Geburtsanzeige bestimmten, auch wenn dies erst mit der späteren Beurkundung des Vaterschaftsanerkenntnisses und der Sorgeerklärung Wirksamkeit erlange und die Beurkundung der Geburt deshalb bis zum Eingang dieser Unterlagen zurückgestellt werden müsse. Dies finde auch in § 265 Abs. 4 S. 4 der Dienstanweisung für den Standesbeamten seinen Niederschlag, der eine gewisse Unschärfe bezüglich des geführten Namens bewusst in Kauf nehme.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 48 Abs. 1, 49 PStG i.V.m. §§ 22, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beteiligte zu 4) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein - von einer Beschwer unabhängiges - Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (BGH StAZ 1993, 352; Hepting/Gaaz, PStG, § 49 Rz. 12; Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, 1996, Rz. 1443).
In der Sache führt das Rechtsmittel der Aufsichtsbehörde nicht zum Erfolg, da die angefochtene Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Familienname der Antragstellerin seit ihrer Geburt "S." lautet und der abweichende Geburtseintrag deshalb durch Beschreibung eines entsprechenden Randvermerkes auf gerichtliche Anordnung gem. § 47 PStG zu berichtigen ist.
Durch das 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) vom 16.12.1997 (BGBl. I, 2942) wurde auch das Namensrecht des Kindes geändert. Grundlegendes Prinzip der Reform war die Aufgabe der Differenzierung zwischen ehelicher und nichtehelicher Geburt. Primärer Anknüpfungspunkt ist nunmehr nach § 1616 BGB, ob die Eltern einen gemeinsamen E...