Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheidung italienischer Ehegatten in Deutschland
Leitsatz (amtlich)
Rückverweisung im italienischen IPR bei gemischt nationaler Ehe.
Normenkette
EGBGB §§ 14, 17
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Aktenzeichen 57 F 554/07 PKH1) |
Gründe
Das gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
Zwar trifft es zu, dass im Falle einer gemischt-nationalen Ehe gem. Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ein früheres gemeinsames Heimatrecht berufen ist, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Parteien kein gemeinsames Heimatrecht haben, früher aber ein solches hatten und einer der Ehegatten diesem Staat noch angehört. Die insoweit von der Antragstellerin vorgelegte Nachricht des AG Clausthal-Zellerfeld vom 21.3.2000 ist unzutreffend. Eine Anknüpfung an das gemeinsame Aufenthaltsrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB setzt voraus, dass eine Anknüpfung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht möglich ist. Das deutsche IPR knüpft daher vorliegend an das Italienische Recht an.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 EGBGB erfasst die Anknüpfung jedoch nicht nur das Italienische Sachrecht, sondern auch das Italienische Internationale Privatrecht und damit Art. 31 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995 über die Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts (Bergmann/Ferid, Italien, S. 42g ff.). Gemäß Art. 31 Abs. 1 des genannten Gesetzes wird die Auflösung der Ehe durch das gemeinsame Heiratsrecht (im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags) geregelt; fehlt ein solches, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in welchem das eheliche Zusammenleben überwiegend stattgefunden hat.
Da die Ehegatten hier im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags kein gemeinsames Heimatrecht mehr hatten, kommt es auf die zweite Alternative an. Wenn das eheliche Zusammenleben überwiegend in der Bundesrepublik stattgefunden haben sollte, enthält das italienische IPR eine sog. Rückverweisung, die gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zur Anwendung der deutschen Sachvorschriften führt.
Wo die Parteien während der Ehe überwiegend gelebt haben, ergibt sich bislang aus den Akten nicht. Die Antragstellerin mag dazu vortragen. Sodann hat das AG nach Anhörung des Antragsgegners erneut über ihr PKH-Gesuch zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 1860605 |
FamRZ 2008, 997 |
NJW-RR 2008, 386 |
FamRBint 2008, 52 |
NJW-Spezial 2008, 133 |
OLGR-West 2008, 182 |