Entscheidungsstichwort (Thema)
Entbehrlichkeit Ehegatten-Zustimmung bei Bewilligung der Auflassungsvormerkung
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Bewilligung der Auflassungsvormerkung ist die Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 BGB nicht erforderlich, auch wenn das veräußerte Grundstück den einzigen Vermögensgegenstand des Veräußerers darstellt.
2. Die Berechtigung und Verpflichtung des Grundbuchamts, Nachweise im Hinblick auf § 1365 Abs. 1 BGB zu verlangen, besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 1365 Abs. 1 BGB.
Normenkette
BGB § 1356 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1, § 19
Verfahrensgang
AG Eschwege (Beschluss vom 18.04.2011) |
AG Eschwege (Verfügung vom 14.03.2011) |
Tenor
Die Zwischenverfügung vom 14.3.2011 wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Anträge vom 14.2.2011 und 10.3.2011 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 14.3.2011 zurückzuweisen.
Gründe
Die Antragstellerin zu 1) ist seit dem ... 1978 als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ohne Mitwirkung ihres Ehemannes veräußerte sie am ... 2011 zu UR-Nr. xxx/2011 des Verfahrensbevollmächtigten das Grundstück zu einem Kaufpreis von 95.000 EUR an die Antragstellerin zu 2). Unter § 5 der Urkunde bewilligten und beantragten die Urkundsbeteiligen die Eintragung der Eigentumsänderung sowie einer Auflassungsvormerkung. Ferner beantragten die Urkundsbeteiligten die Löschung einer in Abt. III lfde. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld sowie in Abt. II Nr. 1 und 2 eingetragener Wohnungsrechte.
Zu seiner UR-Nr. yyy/2011 vom ... 2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte die Bestellung einer Grundschuld über 130.000 EUR an dem betroffenen Grundstück durch die Antragstellerin zu 1) als Eigentümerin und die Antragstellerin zu 2) als Mitverpflichtete beurkundet.
Unter dem 14.2.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte gem. § 15 GBO die Eintragung der Grundschuld und die Löschung der Rechte II/1 und 3 (richtig wohl: II/2) und III/1 beantragt sowie unter dem 10.3.2011 die Eintragung der Auflassungsvormerkung. Am 16.3.2011 ist beim Grundbuchamt ein Schriftsatz des Rechtsanwaltes des Ehemannes der Antragstellerin zu 1) vom 11.3.2011 eingegangen, in dem gegenüber der Antragstellerin zu 2) die Zustimmung des Ehemannes gem. § 1365 BGB zu dem Kaufvertrag vom ... 2011 versagt worden ist.
Mit Zwischenverfügung vom 14.3.2011 hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt die beantragte Eintragung von der Zustimmung des Ehegatten gem. § 1365 BGB in der Form des § 29 GBO abhängig gemacht.
Dagegen haben die Antragstellerinnen Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, es liege kein Fall der Zustimmungsbedürftigkeit vor, da im Zeitpunkt der Beurkundung am ... 2011 das Gesamtvermögen der Antragstellerin zu 1) 124.500 EUR betragen habe, da außer dem Kaufpreis von 95.000 EUR der von der Antragstellerin zu 1) für den Erwerb einer Eigentumswohnung gemäß UR-Nr. zzz/2011 des Notars A, O1, aufgebrachte Kaufpreis von 29.500 EUR zu berücksichtigen sei, so dass sie nur über rund 76 % ihres Vermögens verfügt habe. Da das betroffene Grundstück von den Eltern der Antragstellerin zu 1) auf diese übertragen worden sei, falle die Substanz des Hauses auch nicht in den Zugewinn.
Als Kopie aus dem Verfahren 3 F 362/09 GÜ befindet sich bei den Grundakten eine Schätzungsurkunde des Ortsgerichts vom ... 2009, in dem der Bodenwert des betroffenen Grundstücks mit 44.800 EUR und der Gebäudewert auf 155.140 EUR geschätzt und unter Berücksichtigung eines Abschlags von 15 % ein Gesamtwert von 199.940 EUR bescheinigt worden ist.
Der " Erinnerung des Notars B" hat der Grundbuchrechtspfleger nicht abgeholfen, da auch für die Belastung eines Grundstücks § 1365 BGB Anwendung finde, sofern - wie hier - der Wert des Grundstücks (beinahe) erreicht werde.
Da weitere wesentliche Vermögenswerte nicht vorhanden seien, handele es sich bei dem betroffenen Grundstück i.S.d. § 1365 BGB um das Vermögen der Antragstellerin zu 1) im Ganzen. Das gelte auch, wenn die Eigentumswohnung berücksichtigt werde, obwohl die Antragstellerin zu 1) noch nicht als Eigentümerin, noch für sie eine Auflassungsvormerkung eingetragen sei, und die Herkunft des Kaufpreises von 29.500 EUR nebulös sei, da er im Zugewinnausgleichsverfahren nicht auftauche.
Die Antragstellerin zu 2) habe nach Aktenlage vom Umstand des § 1365 BGB Kenntnis.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO), wobei sie nach der ausdrücklichen Angabe in dem Schriftsatz vom 13.5.2011 für beide Antragstellerinnen eingelegt worden und nicht durch den Notar in eigenem Namen, wie im Tenor der Abhilfeentscheidung missverständlich formuliert worden ist. Auch der Notar, der eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, kann eine Beschwerde nur im Namen eines Beteiligten einlegen (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 74).
Sie hat auch in der Sache Erfolg, da die Zwischenverfügung vom 14.3.2011 zu Unrecht ergangen ist.
So ist schon nicht ersichtlich und von dem Grundbuchrechtspf...