Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Eintragung einer Geschäftsjahresänderung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Eintragung einer Geschäftsjahresänderung nach Ablauf schon des angemeldeten Rumpfgeschäftsjahres (bzw. auch nachfolgender Geschäftsjahre) durch den hierfür zuständigen Insolvenzverwalter
2. Einer derartigen Eintragung stehen vorliegend bereits die Bestimmungen der §§ 264 Abs. 1 Satz 2 (ggf. Satz 4, 2. Halbsatz) HGB und § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB entgegen, da die dort genannten Fristen - auch unter Berücksichtigung von § 155 Abs. 2 Satz 2 InsO - schon für das angemeldete Rumpfgeschäftsjahr vom 1.12.2009 bis 31.12.2009 abgelaufen sind.
Normenkette
AktG § 181 Abs. 2; GmbHG § 54 Abs. 2; HGB § 264 Abs. 1 Sätze 2, 4 Hs. 2, § 325 Abs. 1 S. 1; InsO § 155 Abs. 1, 2 S. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Durch Beschluss des AG Frankfurt/M. - Insolvenzgericht - vom 1.12.2009, 11.00 Uhr (Az. 810 IN .../09, Bd ..., Bl .. f. der Registerakte) ist über das Vermögen der A GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Handelsregister der Gesellschaft ist am 7.12.2009 ein entsprechender Insolvenzvermerk und die Auflösung der Gesellschaft von Amts wegen eingetragen worden.
Ausweislich der letzten im Sonderband II der Registerakten befindlichen Gesellschafterliste ist alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft die A1 GmbH mit einem Stammkapital i.H.v. 1.684.000 EUR (Bl ... des Sonderbandes ... der Registerakten).
Die derzeit - soweit ersichtlich - letzte zum Sonderband des Handelsregisters eingereichte Satzung der Gesellschaft vom 15.8.2005 enthält in § 4 Nr. 1 folgende Regelung: "Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr." (auf Bl ... des Sonderbandes ... der Registerakten wird Bezug genommen).
Mit Schreiben vom 16.12.2009 hat der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gem. § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO die Bestellung eines Abschlussprüfers für die Jahresabschlüsse und den jeweiligen Lagebericht zum 1.12.2009, 10:59 Uhr, zum 31.12.2009 sowie zur Prüfung der Liquidationseröffnungsbilanz zum 1.12.2009, 11:00 Uhr, beantragt (Bd ..., Bl .. f. der Registerakten). Mit weiterem Schreiben vom 4.2.2010 (Bd ..., Bl ... der Registerakten) hat er dargelegt, dass richtigerweise durch die Insolvenzeröffnung ein neues Geschäftsjahr beginne. Für die Zukunft solle jedoch wieder auf ein Wirtschaftsjahr umgestellt werden, das dem Kalenderjahr entspreche, weshalb er ausdrücklich beantragen wolle, dass die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr erfolge. In rechtlicher Konsequenz würde sich hierdurch ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr vom 1.12.2009 bis zum 31.12.2009 ergeben. Zur Begründung für diese Umstellung wolle er ausführen, dass ein Wirtschaftsjahr, das zukünftig immer am 30.11. eines Jahres enden würde, erhebliche EDV-Technische Umstellungsprobleme mit sich brächte, die nur sehr kostenintensiv zu lösen wären. Um dies zu vermeiden, sei die erneute Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr geboten.
Mit zwei gesonderten Beschlüssen vom 23.4.2010 hat das Registergericht sodann die B GmbH zum einen zum Abschlussprüfer und zum Prüfer der Eröffnungsbilanz für das am 1.12.2009 beginnende Geschäftsjahr der Gesellschaft (Bd ..., Bl ... der Registerakten) sowie zum anderen zum Abschlussprüfer für das am 1.12.2009 endende Geschäftsjahr der Gesellschaft (Bd ..., Bl ... der Registerakten) bestellt.
Mit Schreiben vom 2.4.2012 (Bd ..., Bl .. f. der Registerakten) hat der Beschwerdeführer gem. § 155 Abs. 3 S. 1 InsO beantragt, die B GmbH auch zum Prüfer für die Bilanz des am 31.12.2010 endenden Geschäftsjahres zu bestellen.
Mit Schreiben vom 5.4.2012 hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass mit Insolvenzeröffnung am 1.12.2009 ein neues Geschäftsjahr zu laufen begonnen habe, mit der Folge, dass Geschäftsjahresende nunmehr jeweils am 30.11. eines Jahres sei, es sei denn, dass rechtzeitig die Rückkehr zum alten Geschäftsjahr festgelegt worden wäre. Daher bestünden Bedenken, einen Abschlussprüfer für ein zum 31.12.2010 endendes Geschäftsjahr zu bestellen (Bd ..., Bl ... der Registerakten).
Mit Schreiben vom 18.4.2012 (Bd ... Bl .. f. der Registerakten) hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass mit einem der beiden Beschlüsse vom 23.4.2010 die B GmbH zum Abschlussprüfer und zum Prüfer der Eröffnungsbilanz für das am 1.12.2009 beginnende Geschäftsjahr der Gesellschaft bestellt worden sei. Eine Umstellung des Geschäftsjahres sei nicht erfolgt, so dass dieses Geschäftsjahr zum 31.12.2009 geendet habe und eben diese Bilanz nunmehr zu prüfen gewesen sei.
Demgegenüber hat das Registergericht mit Schreiben vom 30.4.2012 (Bd ..., Bl ... der Registerakten) darauf hing...