Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschlussprüfer. Geschäftsjahresänderung. Rückkehr satzungsmäßiges Geschäftsjahr. Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres nach § 155 II 1 InsO
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zuständigkeit zur Änderung des nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden „Insolvenzgeschäftsjahres” liegt alleine beim Insolvenzverwalter.
2. Diese Änderung stellt keine Satzungsänderung dar, setzt für ihre Wirksamkeit aber die Anmeldung durch den Insolvenzverwalter zum Handelsregister der Gesellschaft und die dortige Eintragung der Änderung in das Handelsregisterblatt der Gesellschaft voraus.
3. Ohne diese Eintragung kommt die gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers auf Antrag des Insolvenzverwalters für das bisherige sich aus der Satzung ergebende Geschäftsjahr der Gesellschaft nicht in Frage.
Normenkette
HGB § 318 Abs. 4; InsO § 155
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf Euro 300.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom …2008 (Az. … IN …/08) ist über das Vermögen der Lehman Brothers Bankhaus Aktiengesellschaft (nachfolgend: Gesellschaft) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Handelsregister der Gesellschaft ist entsprechend am …2008 ein entsprechender Insolvenzvermerk und die Auflösung der Gesellschaft von Amts wegen eingetragen worden.
Zum Insolvenzverwalter ist der Antragsteller bestellt worden.
Nach Vortrag des Antragstellers ist die Beschwerdeführerin eine … % ige Tochtergesellschaft der seit dem 15.09.2008 insolventen Lehman Brothers-Holdings Inc..
Die derzeit letzte zum Sonderband des Handelsregisters eingereichte Satzung der Gesellschaft vom 10.07.2002 (auf Bl. 81 des Sonderbandes I b der Registerakten wird Bezug genommen) enthält in § 10 Nr. 2 folgende Regelung: „Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Dezember eines jeden Jahres und endet am 30. November des Folgejahres”.
Mit Schreiben vom 02.10.2009 (auf Bl. 35 a ff, Bd. III der Registerakte wird im Einzelnen Bezug genommen) hatte der Antragsteller beantragt, das Geschäftsjahr der Gesellschaft auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr 1. Dezember bis 30. November festzulegen. Entgegen der gesetzlichen Regelung in § 155 Abs. 2 S. 1 InsO und des daraus folgenden neuen Geschäftsjahres mit Beginn am …2008, sei es für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens erforderlich und geboten, zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren. Dies würde die Bilanzerstellung erheblich vereinfachen und somit zu Kostenersparnissen in dem Verfahren führen. Eine Richterin am Registergericht hatte daraufhin mit Schreiben vom 13.10.2009 unter anderem mitgeteilt, dass das künftig von § 155 Abs. 2 InsO abweichende Geschäftsjahr durch Beschluss der Hauptversammlung zu beschließen sei und aufgrund entsprechender Anmeldung in das Handelsregister einzutragen sei (auf Bl. 43, Bd. III der Registerakte wird Bezug genommen). Mit Schreiben vom 22.01.2010 hat der Antragsteller sodann im Hinblick auf diese Korrespondenz erklärt, seinen Antrag vom 02.10.2009 zurückzunehmen (auf Bl. 46, Bd. III der Registerakte wird Bezug genommen).
Mit weiterem Schreiben vom …08.2011 hat der Antragsteller nunmehr beantragt, die A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer in dem Insolvenzverfahren der Gesellschaft für folgende Geschäftsjahre/Vorgänge zu bestellen: Eröffnungsbilanz zum …2008, Jahresabschluss zum 30.11.2008, Jahresabschluss zum 30.11.2009 und Jahresabschluss zum 30.11.2010 (auf Bl. 51 f, Bd. III der Registerakte wird Bezug genommen).
Mit Schreiben vom 07.09.2009 hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass das Geschäftsjahr durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens geändert sei und die Jahresabschlüsse ab diesem Zeitpunkt zum … eines jeden Jahres festzustellen seien, so dass der Antrag vom …08.2011 entsprechend umgestellt werden müsse (auf Bl. 55, Bd. III der Registerakte wird Bezug genommen).
Mit Schreiben vom 17.10.2011 (auf Bl. 60 ff, Bd. III der Registerakte wird im Einzelnen Bezug genommen) hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, dass es keiner Umstellung des Antrages vom …08.2011 bedürfe, da er das mit Insolvenzeröffnung am …2008 beginnende Geschäftsjahr zu einem weiteren Rumpfgeschäftsjahr, das am 30.11.2008 ende, verkürzt habe. Es sei allgemein anerkannt, dass das mit Insolvenzeröffnung beginnende Geschäftsjahr zu einem weiteren Rumpfgeschäftsjahr verkürzt werden könne und für diese Handlung der Insolvenzverwalter zuständig sei. Dies ergebe sich aus der Abgrenzung der Befugnisse von Insolvenzverwalter, Gesellschaft und deren Organen im Allgemeinen und aus der Regelung des §§ 155 Abs. 1 S. 2 InsO im Besonderen. Die Festlegung des Geschäftsjahres betreffe die Organisation der Gesellschaft, es hänge zum einen der Jahresabschluss gem. § 264 HGB und zum anderen der Gewinnanspruch gemäß §§ 58 Abs. 4, 175 AktG von ihr ab. Der Jahresabschluss solle das Vermögen und ...