Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch des Amtsgerichts Gießen … Band 46 Blatt 1528 unter der lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück Flur 2, Flurstück 25, Hof- und Gebäudefläche, Marienbergstraße 22, 624 m². groß

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 21.09.1988; Aktenzeichen 7 T 333/88)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 360,– DM.

 

Gründe

Mit der Urkunde Nr. 69/88 des Notars Banff vom 8.4.1988 (ergänzt durch die weitere, Urkunde Nr. 102/88 des gleichen Notars vom 26.5.1988) wurde den Beteiligten zu 2) vom Beteiligten zu 1 a) – dem Vater bzw. Schwiegervater der Beteiligten zu 2) – das eingangs näher bezeichnete Grundstück übergeben und aufgelassen. Gleichzeitig bestellte der Beteiligte zu 2 a) den Beteiligten zu 1) – seinen Eltern – als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB als beschränkte persönliche Dienstbarkeit das lebenslange Wohnrecht an sämtlichen Räumen des Anwesens und das lebenslange Mitbenutzungsrecht an allen dem allgemeinen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räumen, Anlagen, Einrichtungen und Freiflächen einschließlich des alleinigen Nutzungsrechts des an dem Anwesen gehörenden Hausgartens. Weiter enthalten die Urkunden die Bestimmung, daß das Wohnungsrecht nur gegen Vorlage der Sterbeurkunden der Beteiligten zu 1) zu löschen sei.

Auf den vom beurkundenden Notar gemäß § 15 GBO gestellten Vollzugsantrag hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts mit Beschluß vom 31.5.1988 die Eintragung der Löschungsklausel als inhaltlich unzulässig abgelehnt, weil Rückstände von Leistungen bei der Art des hier bestellten Wohnungsrechts nicht möglich seien.

Am 3.6.1988 ist das Eigentum an dem Grundstück von dem Beteiligten zu 1 a) auf die Beteiligten zu 2) umgeschrieben und das Wohnungsrecht der Beteiligten zu 1) (ohne die Löschungsklausel) im Grundbuch eingetragen worden.

Der von dem beurkundenden Notar mit Schriftsatz vom 1.7.1988 gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom 31.5.1988 eingelegt Erinnerung hat dieser nicht abgeholfen; der Richter hat sie für nicht begründet erachtet und sie (als Beschwerde) dem Landgericht vorgelegt. Mit dem hiermit in Bezug genommenen Beschluß vom 21.9.1988 hat das Landgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem beurkundenden Notar mit Schriftsatz vom 5.10.1988 eingelegte weitere Beschwerde, mit der ausgeführt wird, bei der Bestellung eines Wohnrechts nach § 1093 BGB, das – wie hier – nur die reine Benutzung der Wohnung zum Inhalt habe, könnten Schadensersatzpflichten des Eigentümers entstehen, wenn er den Wohnungsberechtigten den Besitz an der Wohnung vorenthalte. Daraus folge, daß auch bei reiner Gewährung von Wohnung Leistungsrückstände entstehen könnten.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 GBO zulässig, aber nicht begründet. Mit Recht hat das Landgericht die Entscheidung des Rechtspflegers vom 31.5.1988 bestätigt, durch die die Eintragung der Löschungsklausel im Sinne des § 23 Abs. 2 GBO auf Grund der von den Beteiligten in den notariellen Urkunden vom 8.4.1988 und 26.5.1988 abgegebenen Erklärungen als inhaltlich unzulässig abgelehnt worden ist.

Die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts setzt grundsätzlich die Bewilligung des Betroffenen voraus (§ 19 GBO). Ist das Recht (außerhalb des Grundbuchs) erloschen, so kann es auch gelöscht werden, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). Die Möglichkeit der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO ist bei Rechten, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind, nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 GBO erschwert; der dort vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es indes dann nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll (§ 23 Abs. 2 GBO). Die Löschungserleichterung des § 23 Abs. 2 GBO setzt also, wie aus der Verweisung auf § 23 Abs. 1 GBO hervorgeht, voraus, daß es sich um ein auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränktes Recht handelt und Rückstände von Leistungen möglich sind. Nur unter diesen beiden Voraussetzungen kann die Löschungsklausel in das Grundbuch eingetragen werden (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1986, 290; Ertl in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBRecht, 3. Aufl., § 23 Rdn. 38; Haegele/Schöner/Stöber, GBRecht, 8. Aufl., Rdn. 376 und 1270). Die zweite dieser beiden Voraussetzungen (Möglichkeit der Rückstände von Leistungen) liegt bei dem hier zur Entscheidung stehenden reinen Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB – darüber, daß es sich bei dem Recht der Beteiligten zu 1) um ein solches handelt, besteht kein Streit – nicht vor.

Bei einem reinen Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB sind Rückstände in der Regel ausgeschlossen, weil es für den Grundstückseigentümer nur die Verpflichtung begründet, die Ausübung des Rechts durch den oder die Berechtigten zu dulden, nicht aber auch die Pflicht, den Gebrauch der Wohnung zu gewähren und diese in einem gebrauchsfähigen Zustand zu e...

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