Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das MRVerbG
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.06.2000; Aktenzeichen 941 OWi - 18 Js 90102.3/99) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die den Betroffenen und der Nebenbeteiligten in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Magistrat der Stadt … Amt für Wohnungswesen – hatte mit Bußgeldbescheid vom 06.10.1999 wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 § 1 MRVerbG i.V.m. der Ersten Hessischen Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 25.01.1972 gegen die beiden Betroffenen Bußgelder in Höhe von jeweils 2.600,00 DM und gegen die Nebenbeteiligte, deren allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer die beiden Betroffenen sind, ein Bußgeld von 25.000,00 DM festgesetzt. Inhalt des Vorwurfs war es, Wohnräume im 1. Obergeschoß der Liegenschaft … in der Zeit vom Dezember 1995 bis Dezember 1996 Dritten als Büroräume überlassen und zum Teil selbst als Büroraum genutzt zu haben. Auf die Einsprüche der Betroffenen und der Nebenbeteiligten sprach das Amtsgericht Frankfurt am Main die Betroffenen und die Nebenbeteiligte frei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ebenso begründete Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main, der die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht nicht beigetreten ist Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält auf die erhobene Sachrüge hin der rechtlichen Überprüfung stand. Nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils haben die Betroffenen die o.a. Liegenschaft, deren erstes Obergeschoß weiterhin mit Bauschein vom 25.05.1955 als Büroetage genehmigt ist, erworben, um sie – entsprechend der baurechtlichen Genehmigung – zu Gewerbezwecken zu nutzen. Zu dem Zeitpunkt des Erwerbs mußten sie ebensowenig wie zu dem Zeitpunkt der Vermietung und des Beginns der Eigennutzung als Büroräume von dem Umstand, daß in der Vergangenheit entgegen der baurechtlichen Genehmigung eine Nutzung dieser Etage zu Wohnzwecken stattgefunden hatte. Der Mieter, der die Räume als Wohnung nutzte, war lange vor dem Erwerb des Grundstückes durch die Betroffenen ausgezogen. Den Betroffenen kann – wie das Amtsgericht zu Recht feststellt – für diese Zeitpunkte zumindest aus Subjekten Gründen ein Verstoß gegen Art. 6 § 1, 2 MRVerbG nicht vorgeworfen werden.
Aber auch für die Zeit nach Kenntnisnahme der Rechtsauffassung des Amtes für Wohnungswesen liegt ein Verstoß gegen das MRVerbG nicht vor. Hinsichtlich des Tatbestands des Überlassens der Räume zu anderen als Wohnzwecken an Dritte hat das Amtsgericht zutreffend auf die Voraussetzungen für einen Unterlassungsvorwurf abgestellt.
Die Betroffenen haben als Verfügungsberechtigte über die Räume nämlich den nach Rechtsauffassung der Behörde rechtswidrigen Zustand nicht herbeigeführt, sondern nach Kenntnis dieser Rechtsauffassung es lediglich unterlassen, den gutgläubig herbeigeführten Zustand abzuändem. Zwar ist es zutreffend, daß Zweckentfremdung von Wohnraum i.S.d. Art. 6 § 1 u. 2 MRVerbG bereits mit der nicht genehmigten Nutzungsänderung vorliegen kann. Doch dazu muß subjektiv die Absicht hinzukommen, Wohnraum anderen als Wohnzwecken zuzuführen. Nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils haben die Betroffenen aber weder eine Änderung vorgenommen noch in Änderungsabsicht gehandelt, sie haben es lediglich – nach Kenntnisnahme der Rechtsauffassung der Behörde – bei dem bestehenden Zustand belassen. Somit müßte für einen Vorwurf eine Rechtspflicht der Betroffenen festgestellt werden, den angeblich rechtswidrigen Zustand durch aktives Tun zu beseitigen. Eine solche Rechtspflicht hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden.
Das Amtsgericht hat ebenfalls im Ergebnis zu Recht einen Verstoß gegen das MRVerbG verneint, soweit die Betroffenen und die Nebenbeteiligte Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß der o.a. Liegenschaft selbst zu Bürozwecken genutzt haben. Die den Betroffenen mitgeteilte Rechtsauffassung des Amtes für Wohnungswesen änderte nämlich nicht die faktische Rechtslage. Danach war und ist die Nutzung der betroffenen Räumlichkeiten zu Wohnzwecken formell baurechtswidrig. Die mehrfachen Versuche des Wohnungsamtes, auf verwaltungsgerichtlichem Weg die Betroffenen und die Nebenbeteiligte zu zwingen, die Benutzung der fraglichen Räume zu Bürozwecken aufzugeben, schlugen bislang fehl. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in den Beschlüssen vom 17.01. und 07.08.1997 ebenso wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluß vom 24.09.1997 festgestellt, daß die Nutzung der betroffenen Etage zum Wohnen ohne bauaufsichtliche Genehmigung der Nutzungsänderung rechtswidrig und deswegen ein bauaufsichtliches Nutzungsverbot hinsichtlich der Wohnnutzung zu verhängen wäre. Es ist sogar bis zum heutigen Zeitpunkt zweifelhaft, ob die Räumlichkeiten überhaupt zu...