Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 08.08.2013; Aktenzeichen 8 O 311/11) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt,
1.) die Berufung des Beklagten gegen das am 8.08.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Darmstadt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen,
2.) den Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges auf 22.968,40 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich zwischen den Parteien als Fahrradfahrern am ... 07.2010 auf dem ... weg in Stadt1 zugetragen hat. Die Klägerin begehrt ferner die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen.
Das LG hat mit Urteil vom 8.08.2013, auf dessen Inhalt (Bl. 183 - 187 d.A.) vollinhaltlich Bezug genommen wird, das gegen den Beklagten am 13.07.2011 erlassene Versäumnisurteil (Bl. 33, 34 d.A.) weitgehend aufrechterhalten.
Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich der Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung und verfolgt seinen ursprünglichen Antrag auf vollständige Klageabweisung in vollem Umfang weiter.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beklagte im Wesentlichen aus, das LG sei aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung in fehlerhafter Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass ihn ein alleiniges Verschulden am Zustandekommen des streitgegenständlichen Unfalls treffe. Entgegen der landgerichtlichen Annahme habe jedoch die Klägerin im Rahmen ihres Überholvorganges "gröblichst gegen ihre Pflichten als Verkehrsteilnehmerin verstoßen", sodass ihr "jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden" anzulasten sei. Darüber hinaus entbehre die Höhe des der Klägerin zugesprochenen Schmerzensgeldbetrages "jeglicher Grundlage". Schließlich seien die landgerichtlichen Erwägungen und Berechnungen zu dem der Klägerin zugesprochenen entgangenen Gewinn aus deren selbständiger Tätigkeit als ... bereits deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil das LG insoweit nicht zwischen Umsatz und Gewinn differenziert habe.
II. Der Senat ist in seiner Beratung zu der einstimmigen Überzeugung gelangt, dass sich die Berufung des Beklagten nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein wird.
Das angefochtene Urteil ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das LG hat der Klage im Wege der - weitgehenden - Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils in der ausgeurteilten Höhe zu Recht stattgegeben.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zu begründen vermögen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 842, 249 Abs. 2, 252, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 18.968,40 EUR zu. Der Beklagte hat auch für zukünftige materielle und immaterielle Schäden der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis einzustehen.
Die vom Beklagten mit der Berufungsbegründung gegen die Verurteilung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem LG auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme auch nach seiner eigenen tatrichterlichen Würdigung von der alleinigen schuldhaften Verursachung des streitgegenständlichen Fahrradunfalls durch den Beklagten überzeugt. Für die Klägerin hingegen war das Unfallereignis nicht vermeidbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffende Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil (dort Seite 3 und 4; Bl. 185, 186 d.A.) Bezug.
Die im angefochtenen Urteil enthaltenen tragenden Gründe der Beweiswürdigung zeugen von einer sachentsprechenden Beurteilung der maßgeblichen Beweisfragen und entsprechen damit den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an eine fehlerfreie Beweiswürdigung stellt (BGH NJW 92, 2082). Die vom LG vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als widerspruchsfrei (BGH NJW-RR 92, 920 [BGH 25.03.1992 - IV ZR 54/91]), läuft den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen nicht zuwider und lässt keinen Teil des - entscheidungserheblichen - Beweisergebnisses ungewürdigt (BGH WM 92, 767; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 546, Rz. 13 m.w.N.). Die erstinstanzlich vernommenen Zeugen Z1, Z2 und Z3 haben im Wesentlichen im Kern und teilweise sogar detailliert übereinstimmend bekundet, der Beklagte sei mit seinem Fahrrad, in einer Hand ein Eis haltend, versetzt vor der Klägerin gefahren, und in dem Moment, als die Klägerin an ihm vorbeigefahren sei, plötzlich und völlig unvermittelt (abrupt) nach links gefahren, ohne zuvor nach hinten geschaut u...