Leitsatz (amtlich)
Zur Rückabwicklung einer wirtschaftlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (hier HAT 57)
Normenkette
BGB §§ 171, 242, 812 Abs. 1; RBerG Art. 1 § 1; RBerG § 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.08.2008) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.8.2008 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 24.732,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2006 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz hat die Beklagte 80 % und der Kläger 20 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der nachfolgenden Kosten der Nebenintervention. Die Streithelferin der Beklagten hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 61.056,50 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus Darlehen, die die Beklagte im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an dem geschlossenen Immobilienfonds "HAT 57 GbR" (im Folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) gewährt hat.
Die Fondsgesellschaft war im September 1995 von der X-Gesellschaft mbH & Co. (im Folgenden: X.), der ... mbH und den Geschäftsführern der X, Gf1 und Gf2, gegründet worden. Gesellschaftszweck war die Sanierung und der Umbau der auf dem gleichzeitig von der Fondsgesellschaft erworbenen Grundstück ... straße in ... befindlichen, unter Denkmalschutz stehenden Gebäude, die Errichtung eines Nebengebäudes sowie die dauerhafte Verwaltung und Vermietung des Grundstücks.
Der Kläger beteiligte sich im Dezember 1995 (Zeichnungsschein vom 14.12.1995, Anl. K 10, Bl. 178 d.A.) mit einer Einlage von 100.000 DM über die als Beteiligungstreuhänderin fungierende ... gesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin) wirtschaftlich an dem Fonds. Die Einlage nebst einer 5%igen Durchführungsgebühr wurde durch Eigenkapitalzahlungen des Klägers von insgesamt 20.000 DM sowie im Übrigen durch Kredite der Beklagten finanziert.
Die Treuhänderin hatte nach Fertigstellung des Bauvorhabens mit der Beklagten am 30.12.1996 insgesamt sechs Verträge über Gesamtdarlehen i.H.v. insgesamt knapp 41,79 Mio. DM geschlossen, die in den unterschiedlichen Tilgungsmodalitäten den jeweiligen Wünschen der Anleger entsprachen. Welcher Vertrag welche Anleger betraf, ergab sich nicht aus den Verträgen selbst, sondern aus einer ihnen als Anlage beigefügten Liste. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus den Darlehen dienten u.a. zuvor bestellte Grundschulden über 44,4 Mio. DM auf dem Gesellschaftsgrundstück sowie ein am 28.8.1997 von der Treuhänderin für jeden Anleger in Höhe der ihm gewährten Darlehen erklärtes notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
Die den Fondsanteilskauf finanzierenden Darlehen wurden - wie in den Kreditverträgen vorgesehen - zur Ablösung des von der Fondsgesellschaft bei der Beklagten aufgenommenen Zwischenfinanzierungskredits verwendet und im Übrigen von der Beklagten auf ein von der Treuhänderin geführtes Konto überwiesen.
Nach dem Tatbestand des Urteils des BGH vom 21.3.2005 zum selben Fonds (Az. II ZR 411/02, - dortige Homepage) flossen in der Folgezeit die Miet- und sonstigen Garantiezahlungen an die Beklagte. Das Fondsobjekt konnte zunächst nicht dauerhaft vermietet werden. Die in dem Beteiligungsprospekt vorgesehenen Mieteinnahmen wurden nicht erzielt, so dass die von der X. für die Dauer von fünf Jahren übernommene Mietgarantie in Anspruch genommen werden musste. Im März 1998 wurde über das Vermögen der X das Konkursverfahren eröffnet, seither erfolgen keine Garantiezahlungen mehr.
Das LG hat der auf Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen gerichteten Klage nur zum kleineren Teil stattgegeben mit der Begründung, dass die Darlehensverträge zwar wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig seien und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch ein Rechtsscheintatbestand nach §§ 171 f. BGB nicht vorliege, der Kläger sich auf seinen Bereicherungsanspruch, der nicht den an den Fonds gezahlten Eigenkapitalanteil umfasse, jedoch die erzielten Steuervorteile mindernd anrechnen lassen müsse.
Die Beklagte hat am 16.9.2008 gegen das ihr am 29.8.2008 zugestellte Urteil des LG ebenso fristgerecht Berufung eingelegt wie der Kläger am 23.9.2008 gegen das ihm ...