Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung
Normenkette
BGB § 812
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.10.2006; Aktenzeichen 2-25 O 16/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 16.10.2006 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 227.269,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 15.3.1999 bis zum 30.4.2000 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2000 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.481,44 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der nachfolgenden Kosten der Nebenintervention. Die Streithelferin der Beklagten hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf das nur rudimentäre erstinstanzliche Urteil gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen, das allerdings kaum Angaben zum unstreitigen Tatbestand enthält.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus zwei Darlehen, die die Beklagte den Klägern zur Finanzierung ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds "...-Fonds GbR" (im Folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) gewährt hat.
Die Fondsgesellschaft war im September 1995 von der A.-Gesellschaft mbH & Co. (im Folgenden: A.), der Dr. B-... gesellschaft mbH und den Geschäftsführern der A., C und D, gegründet worden. Gesellschaftszweck war die Sanierung und der Umbau der auf dem gleichzeitig von der Fondsgesellschaft erworbenen Grundstück ... straße in Stadt1 befindlichen, unter Denkmalschutz stehenden Gebäude, die Errichtung eines Nebengebäudes sowie die dauerhafte Verwaltung und Vermietung des Grundstücks.
Der Kläger beteiligte sich gemeinsam mit seiner Ehefrau im Dezember 1995 (Zeichnungsschein vom 15.12.1995, Bl. 1 Anlagenband) mit einer Einlage von 500.000 DM über die als Beteiligungstreuhänderin fungierende Dr. B-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin) wirtschaftlich an dem Fonds. Die Einlage nebst einer 5%igen Durchführungsgebühr wurde durch Eigenkapitalzahlungen des Klägers von insgesamt 100.000 DM sowie im Übrigen durch zwei Festkredite der Beklagten, besichert durch jeweils eine Kapitallebensversicherung finanziert.
Die Treuhänderin hatte nach Fertigstellung des Bauvorhabens mit der Beklagten am 30.12.1996 insgesamt sechs Verträge über Gesamtdarlehen i.H.v. insgesamt knapp 41,79 Mio. DM geschlossen, die in den unterschiedlichen Tilgungsmodalitäten den jeweiligen Wünschen der Anleger entsprachen. Welcher Vertrag welche Anleger betraf, ergab sich nicht aus den Verträgen selbst, sondern aus einer ihnen als Anlage beigefügten Liste. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus den Darlehen dienten u.a. zuvor bestellte Grundschulden über 44,4 Mio. DM auf dem Gesellschaftsgrundstück sowie ein am 28.8.1997 von der Treuhänderin für jeden Anleger in Höhe der ihm gewährten Darlehen erklärtes notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Die den Fondsanteilskauf finanzierenden Darlehen wurden - wie in den Kreditverträgen vorgesehen - zur Ablösung des von der Fondsgesellschaft bei der Beklagten aufgenommenen Zwischenfinanzierungskredits verwendet und im Übrigen von der Beklagten auf ein von der Treuhänderin geführtes Konto überwiesen.
Nach dem Tatbestand des Urteils des BGH vom 21.3.2005 zum selben Fonds (Az. II ZR 411/02, - dortige Homepage) flossen in der Folgezeit die Miet- und sonstigen Garantiezahlungen an die Beklagte. Das Fondsobjekt konnte zunächst nicht dauerhaft vermietet werden. Die in dem Beteiligungsprospekt vorgesehenen Mieteinnahmen wurden nicht erzielt, so dass die von der A. für die Dauer von fünf Jahren übernommene Mietgarantie in Anspruch genommen werden musste. Im März 1998 wurde über das Vermögen der A. das Konkursverfahren eröffnet, seither erfolgen keine Garantiezahlungen mehr.
Die Kläger haben die Darlehen der Beklagten am 12.3.1999 durch Zahlung eines Betrags von 227.269,24 EUR abgelöst, dessen Rückzahlung Gegenstand der vorliegenden Klage ist.
Das LG hat die auf Rückzahlung dieses Betrags gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, selbst bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrags wären die Kläger verpflichtet gewesen, das empfangene Darlehen zurückzuzahlen.
Die Kläger haben am 27.10.2006 gegen das ihnen am 19.10.2006 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 17.1.2007 innerhalb der bis zum 19.1.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Weder habe der Zeichnungsschein bei Abschluss der Darlehensverträge vorgele...