Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 16.10.2003; Aktenzeichen 8 O 156/03) |
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 16.10.2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Wiesbaden wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss des Senats gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts wie auch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Verfügungskläger aufgrund des als …. überschriebenen Vertrages vom 15.10.2001 ein Anspruch darauf zusteht, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, andere als von ihm gelieferte LED-Blitzgeräte in von ihr hergestellte oder konfigurierte oder installierte Überwachungsanlagen einzubauen, die als Teil des für die Nutzung deutscher Autobahnen vorgesehenen Lkw-Mautsystems verwendet werden sollen.
Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung scheitert daran, dass der Verfügungskläger einen Verfügungsgrund für die von ihm begehrte Eilentscheidung nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
Der Verfügungskläger begehrt aufgrund der zeitabhängigen Natur seines geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht dessen bloße Sicherung, sondern sogleich dessen Erfüllung. Die Untersagung würde endgültige Verhältnisse schaffen, weil die untersagte Handlung, solange das Verbot besteht, nicht mehr nachgeholt werden könnte (Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., vor § 935 Rz. 46 ff.). Solche sog. Leistungs- oder Befriedigungsverfügungen sind zwar grundsätzlich zulässig. In diesen Fällen sind an den Verfügungsgrund jedoch besonders strenge Anforderungen zu stellen (so insb. Heinze in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., vor § 916 Rz. 81). Der drohende Wegfall der Erfüllbarkeit des Unterlassungsanspruchs durch Zeitablauf genügt zur Annahme eines Verfügungsgrundes nicht, der Verfügungskläger muss vielmehr darlegen, dass er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und ohne diese so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zugemutet werden kann (OLG Düsseldorf v. 13.6.1995 – U (Kart) 15/95, NJW-RR 1996, 123 [124]; vgl. auch OLG Rostock v. 26.6.1996 – 6 U 395/96, MDR 1996, 1183; LAG Sachsen v. 19.2.2001 – 2 Sa 624/00, MDR 2001, 882). Eine Unterlassungsverfügung in Erfüllung des Hauptsacheanspruchs ist nur zulässig, „wenn der Verfügungsgrund in einer ansonsten eintretenden irreparablen, eine Notlage verursachenden Schädigung beruht, der keine vergleichbare irreparable Schädigung des Antragstellers entspricht und die insb. ein späterer Schadensersatzanspruch nicht adäquat auszugleichen vermag” (Heinze in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., vor § 916 Rz. 82). Auf die Rspr. zu einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vermag sich der Verfügungskläger nicht zu berufen, da in § 25 UWG ausdrücklich bestimmt ist, dass einstweilige Verfügungen auf Unterlassung auch dann ergehen können, wenn die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO nicht vorliegen.
Diese Voraussetzungen, nach denen ein Verfügungsgrund angenommen werden kann, liegen nicht vor. Die Versagung der beantragten einstweiligen Verfügung führt zwar dazu, dass der Verfügungskläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ggü. der Verfügungsbeklagten nicht mehr durchsetzen kann, wenn die Verfügungsbeklagte andere als von ihm gelieferte Blitzgeräte bei der Belieferung der T. GmbH einsetzt. Nicht glaubhaft gemacht hat der Verfügungskläger jedoch, dass ihm hierdurch ein irreparabler Schaden entstehen kann.
Es ist schon nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Beklagte von der T. GmbH mit dem Einbau der von ihr zusammengestellten Geräte auch dann beauftragt worden wäre, wenn sie das vom Kläger entwickelte LED-Blitzgerät … ihrem Angebot auf die zweite Ausschreibung über weitere 150 Brücken zugrunde gelegt hätte. Denn sowohl nach der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten im Termin vor dem LG vom 16.10.2003 (Bl. 161 f. d.A.) als auch nach der eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der Verfügungsbeklagten Dr. K. vom 1.10.2003 (Bl. 107 f. d.A.) enthielt die zweite Ausschreibung geänderte technische Anforderungen, es sollte das Gewicht reduziert und eine höhere Leserate erreicht werden. Dies ist glaubhaft, denn der Verfügungskläger trägt selbst vor, dass die Verfügungsbeklagte damit begonnen hat, einfacher gebaute Geräte mit einer höheren Anzahl von Infrarot-Emittern als das vom Verfügungskläger entwickelte Gerät ...