Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Fremdrechtserbscheins nach italienischem Recht

 

Normenkette

CC ITA Art. 457 Abs. 3, Art. 459, 470, 475, 554, 606; FamFG § 21 Abs. 1, §§ 26, 105; BGBEG § 25 Abs. 1; BGB §§ 2353, 2365-2366, 2369 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 28.06.2012; Aktenzeichen 23 T 75/12)

AG Rüsselsheim (Beschluss vom 25.01.2012; Aktenzeichen 51 VI 231/10 (2010))

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 20.000 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Bei dem Beteiligten zu 2) handelt es sich um den Ehemann der Erblasserin, die ausschließlich italienische Staatsbürgerin war und in Italien gelebt hat sowie dort auch verstorben ist.

Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um die gemeinsame Tochter der Eheleute, die neben dieser noch einen gemeinsamen Sohn, A, hatten. Letzterer hat dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 26.7.2010 zugestimmt (Bl. 28 der Akte).

Mit diesem Antrag vor dem Nachlassgericht vom 15.7.2010 begehrt der Beteiligte zu 2) unter Bezugnahme auf ein am 26.3.2010 vor dem Notar N1. in Anwesenheit von zwei Zeugen eröffnetes Testament der Erblasserin vom 30.9.2002 die Erteilung eines auf das im Inland vorhandene Vermögen der Erblasserin beschränkten Alleinerbscheins zu seinen Gunsten unter Anwendung italienischen Rechts (vgl. Bl. 18, 19 und 1 - 14 der Akte).

Der im Inland belegene Nachlass besteht aus Sparkonten bei der X-Bank in Stadt1 (vgl. Bl. 114 der Akte); nach Mitteilung des Beteiligten zu 2) besteht kein Grundeigentum der Erblasserin in Deutschland.

Die Beteiligte zu 1) hat Einwendungen gegen diesen Erbscheinsantrag erhoben (auf Bl. 31, 32 der Akte wird Bezug genommen). Das Testament sei nicht von der Erblasserin errichtet und unterzeichnet worden, aus diesem Grund solle es bei dem zuständigen Gericht angefochten werden. Außerdem sei aufgrund der italienischen Gesetzgebung das Testament in jedem Fall nicht rechtmäßig, da es ihre Erbansprüche als eheliche Tochter der Erblasserin nicht berücksichtige.

Das Nachlassgericht hat zunächst gegenüber den Beteiligten die Auffassung vertreten, dass der beantragte Erbschein im Hinblick darauf, dass die sog. Pflichtteilsberechtigten nach italienischem Recht nicht nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Zahlung ihres Pflichtteils hätten, vielmehr dadurch zu Erben werden könnten, dass eine von ihnen zu erhebende Herabsetzungsklage durch das Gericht angenommen werde, nicht wie beantragt erteilt werden könne (Bl. 36 der Akte).

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.1.2011 hat dieser für die Beteiligte zu 1) nochmals mitgeteilt, dass nach deren Auffassung das fragliche Testament nicht von der Erblasserin unterzeichnet sei, daher als ungültig zu erklären sei und er aus diesem Grund beauftragt sei, vor dem LG Stadt2 das Testament anzufechten. In jedem Falle verstoße das Testament gegen die geltenden Gesetze hinsichtlich des Pflichtteils, so dass das Testament in jedem Fall für nichtig zu erklären sei, da ein Teil des der Erblasserin gehörenden Vermögens deren Kindern hätte zugedacht werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 26.10.2011 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) darauf hingewiesen, dass das Testament bis zur Rechtskraft eines Urteils auf gerichtliche Herabsetzungsklage voll umfänglich wirksam sei (Art. 554 ff. ZGB). Den beiden Kindern der Erblasserin stehe ein Noterbrecht von der Hälfte (daher je 1/4) gem. Art. 542 Abs. 2 ZGB zu. Das deutsche Nachlassvermögen bestehe im Wesentlichen aus einem Bankguthaben und der Beteiligte zu 2) sei bereit, den dem Noterbrecht der Kinder entsprechenden Anteil an diese auszuzahlen, was der Sohn bereits akzeptiert habe. Es werde angeregt, der Beteiligten zu 1) eine angemessene Frist zur Erhebung der Herabsetzungsklage zu setzen (Bl. 55 f. der Akte).

Mit Schreiben vom 21.11.2011 (auf Bl. 69 ff. der Akte wird im einzelnen Bezug genommen) hat die Beteiligte zu 1) u.a. erklärt, sie bestätige, ihren Anwalt beauftragt zu haben, das Testament der Erblasserin abzustreiten, da es sich hierbei nicht um die Unterschrift der Erblasserin handele. Das Testament sei nicht gültig, weil nicht festgelegt worden sei, dass ein Teil des Vermögens der Erblasserin den hinterbliebenen Kindern zustehe. In jedem Fall sei eine Gerichtsverhandlung vor dem Gericht der Stadt2 für den 23.1.2012 festgelegt. Weiterhin hat sie im einzelnen verschiedene Rechnungen aufgestellt, in welcher Höhe sie am Nachlass der Erblasserin zu beteiligen sei, wobei für all diese Probleme am 23.9.2011 vom "italienischen Recht" festgelegt worden sei, einen Richter einzusetzen, "der Anklagen ohne lang anhaltende Gerichtsverhandlungen mit beiden Beteiligten klären sollte". Sie werde den weiteren Verlauf des Rechtsstreits mitteilen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Bete...

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