Leitsatz (amtlich)

Dem Ausgleich eines Kleinstanrechts in die Versorgungsausgleichskasse nach § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung steht jedenfalls der mit § 18 Abs. 2 VersAusglG verbundene Zweck nicht entgegen, das Entstehen von Splitterversorgungen zu vermeiden. Die Versorgungsausgleichskasse kann nach § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten statt der Begründung eines neuen Anrechts eine Abfindung leisten (Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02. April 2019 - 6 UF 9/19 -, juris = NZFam 2019, 642 mAnm Burschel). Der Verbleib des geteilten Kleinstanrechts bei dem ausgleichspflichtigen Versorgungsträger, dh einer Splitterversorgung, ist zumindest dann keine Folge der Teilung, wenn das zu teilende Anrecht bereits zuvor nur einen sehr geringen Wert hatte (Abgrenzung zu jurisPK-BGB/Breuers, 9. A., § 18 VersAusglG [Stand:18.02.2020], Rn. 126).

Liegt der nahezu bedeutungslose Ausgleichswert des zu teilenden Kleinstanrechts erkennbar unter dem auch bei einer externen Teilung real entstehenden Verwaltungsaufwand und ist der Ausgleichsberechtigte darüber hinaus nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen, ist das Anrecht wegen der Unwirtschaftlichkeit der Teilung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen (vgl. BGH FamRZ 2016, 2081 Rn. 12).

Von dem Ausgleich eines Versorgungsanrechts ist nach § 27 VersAusglG nur dann ausnahmsweise abzusehen, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (vgl. BGH FamRZ 2011, 877 und FamRZ 2012, 434). Diese Voraussetzung ist regelmäßig nicht allein deshalb erfüllt, weil einer der Ehegatten ehezeitlich durch freiwillige Einzahlungen in eine privatrechtliche Altersversorgung bei der Scheidung auszugleichende Anrechte bei einem Versorgungsträger begründet hat, selbst dann nicht, wenn die dafür aufgewendeten Finanzmittel aus einer ratierlich ausgezahlten Abfindung des früheren Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes stammen.

Übersieht das Familiengericht bei seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich die gebotene Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zu Lasten des beschwerdeführenden früheren Ehegatten, kann diese mit der Rechtsmittelentscheidung wegen des entgegenstehenden Verbots der reformatio in peius nicht nachgeholt werden.

 

Normenkette

VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 2, § 18 Abs. 2, § 27; VersAusglKassG § 5 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 403 F 3095/18 S)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin im Übrigen wird die angefochtene Entscheidung unter (insoweit klarstellender) Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.11.2019 wie folgt abgeändert:

Im Hauptsachetenor entfallen die Absätze sieben (beginnend mit "Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A... Lebensversicherungs-AG...") und acht (beginnend mit "Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Z... Lebensversicherung AG...") ersatzlos.

Der neunte Absatz des Hauptsachetenors (beginnend mit "Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A... Lebensversicherungs-AG [Vers. Nr. ...8]...") wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A... Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. ...8) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 36.458,08 EUR, bezogen auf den 30.04.2018, übertragen. Auf die Übertragung finden die Bestimmungen der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.06.2018 mit der Maßgabe Anwendung, dass auf das im Wege der internen Teilung zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin statt der aktuellen Rechnungsgrundlagen die für das auszugleichende Anrecht gültigen Rechnungsgrundlagen Anwendung finden.

Vor den letzten Absatz des Hauptsachetenors (beginnend mit "Die Kosten der Scheidungssache...") werden zusätzlich die beiden folgenden Absätze eingefügt:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A... Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. ...9) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Z ... Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. ...3) findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt es, auch im Kostenausspruch, bei der angefochtenen Entscheidung.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu 1) zu einem Drittel auferlegt. Im Übrigen wird davon abgesehen, Gerichtskosten zu erheben. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.315 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Ausgleich mehrerer Anrechte der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge bei der Scheidung.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt/...

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