Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenstandsrecht: Ablegung des nach Heimatrecht geführten Vatersnamens

 

Leitsatz (amtlich)

Nach einer Rechtswahl zum deutschen Recht aus Anlass der Eheschließung kann ein ausländischer Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesamt auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, den bisher nach dem Heimatrecht geführten Vatersnamen (Zwischennamen) abzulegen.

 

Normenkette

BGBEG Art. 10 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.01.2011; Aktenzeichen 2/9 T 372/09)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist ukrainische Staatsangehörige und schloss am -.-. 2004 in O1 die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen, wobei die Ehegatten gem. Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB für die Namensführung deutsches Recht wählten und sich für die Führung ihrer jeweiligen Geburtsnamen als Familienname entschieden.

Am 19.6.2007 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Standesamt, dass sie zukünftig ihren bisherigen Familiennamen "... z ..." in der deutschen Schreibweise "... s ..." führen und zugleich den Vatersnamen "X" ablegen möchte.

Der Standesbeamte trug am 13.7.2007 in das Familienbuch ein, dass die Antragstellerin durch Erklärung mit Wirkung vom 19.6.2007 den Geburtsnamen in der Schreibweise "... s ..." führt.

Soweit die Antragstellerin die Ablegung des Vatersnamens erstrebte, hat das Standesamt mit am 28.7.2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben einen Antrag auf Anweisung gem. § 45 PStG gestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da die Rechtswahl gem. Art. 10 EGBGB nur für den Familiennamen gelte, werde bezweifelt, dass die Möglichkeit der Namensangleichung nach § 47 EGBGB sich im vorliegenden Falle auch auf die Möglichkeit der Änderung des Vornamens oder eventueller Namensbestandteile beziehe.

Das AG hat mit Beschluss vom 9.8.2009 den Standesbeamten angewiesen, dem Antrag auf Ablegung des Vatersnamens gem. Art. 47 EGBGB stattzugeben.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin als untere standesamtliche Aufsichtsbehörde sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie insbesondere die Auffassung vertreten hat, es müsse zwischen einem vollständigen Statutenwechsel durch Einbürgerung und einem geteilten Statutenwechsel nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB unterschieden werden. Im letzteren Fall sei die Änderungsmöglichkeit auf den Familiennamen beschränkt, weil ansonsten ein zu weitreichender Eingriff in die Personalhoheit des ausländischen Heimatrechts und eine Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und nicht verheirateten Ausländern erfolge.

Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.1.2011 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Frage, wie mit einem Zwischennamen als selbständigem dritten Namensbestandteil zu verfahren sei, müsse nach der gesetzgeberischen Intention, des Art. 47 EGBGB, die ausdrücklich nicht auf eingebürgerte Personen beschränkt worden sei, die eröffnete Möglichkeit der namensrechtlichen Angleichung auch für die dem deutschen Recht unbekannten Namensbestandteile, wie z.B. Mittels- oder Vatersnamen angewendet werden.

Gegen den ihr am 26.1.2011 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin unter dem 4.2.2011 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit welcher sie eine obergerichtliche Entscheidung anstrebt und ihre Rechtsauffassung vertieft, wonach im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts kraft Rechtswahl gem. Art. 10 Abs. 2 EGBGB eine Namensänderung nur bezüglich des Familiennamens, nicht jedoch bezüglich des Vornamens oder sonstiger Namensbestandteile möglich sein soll.

Die Antragstellerin hat auch im Verfahren der weiteren Beschwerde - wie bereits im Verfahren der Erstbeschwerde - nach Einräumung des rechtlichen Gehörs durch den Senat eine Äußerung nicht abgegeben.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht, auf welche wegen der Einleitung des Verfahrens vor dem maßgeblichen Strichtag des 1.9.2009 nach Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG noch die Verfahrensvorschriften des FGG Anwendung finden, ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG der rechtlichen Nachprüfung stand hält (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Die Vorinstanzen haben das Standesamt zu Recht angewiesen, entsprechend der Angleichungserklärung der Antragstellerin die Ablegung des Vatersnamens im Familienbuch einzutragen.

Art. 47 Abs. 1 EGBGB räumt einer Person, die nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben hat und deren Name sich fortan nach deutschem Recht richtet, die Möglichkeit ein, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die in Nr. 1 bis 5 dieser Vorschrift vorgesehenen Namensänderungen vorzunehmen. Hierzu gehört nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB auch Bestandteile des Namens abzulegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht. Bei dem von der Antragstellerin nach ihrem Personalstatut des ukrainischen Rechts geführten Vatersnamen "X" handelt es sich unzweifelhaft um einen...

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