Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflassung. Zwischenverfügung. Grundbuch. Inhalt einer Zwischenverfügung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Zwischenverfügung hat die Angabe sämtlicher Hindernisse zu enthalten, die der Eintragung entgegenstehen, ferner die Bezeichnung sämtlicher Mittel oder Wege zur Beseitigung der Hindernisse, die klar aufgezeigt werden müssen, und schließlich die Setzung einer Frist zur Beseitigung der aufgezeigten Hindernisse.
2. Es kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das erst die Grundlage einer einzutragenden Rechtsänderung sein soll.
Normenkette
GBO §§ 18, 22; BGB § 925
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.05.2012) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Im bezeichneten Teileigentumsgrundbuch sind in Abt. I Ziffer 2.1 die Beteiligte zu 1. zu 4/10 und zu Ziffer 2.2 der Beteiligte zu 2. zu 6/10 als Eigentümer des in diesem Grundbuchblatt verzeichneten Grundbesitzes, einem 15/10.000 Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ... gekennzeichneten Tiefgaragenstellplatz, eingetragen. Mit am 20.03.2012 beim Grundbuchamt eingegangenem Antrag haben die Beteiligten zu 1. und 2., die Antragsteller, unter Bezugnahme auf einen notariellen Kaufvertrag vom 31.03.2011 beantragt, den Übergang des Eigentums am betroffenen Tiefgaragenplatz im Grundbuch einzutragen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Kaufvertrag und Auflassung auch auf den Tiefgaragenstellplatz bezogen hätten, der lediglich versehentlich in dem notariellen Vertrag nicht aufgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 29.03.2012, auf das verwiesen wird, hat das Grundbuchamt mitgeteilt, dass eine Umschreibung des Eigentums aufgrund dieses Antrags nicht erfolgen könne und die Beteiligten aufgefordert, sich an einen Notar zu wenden. Hiergegen haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 24.04.2012 Beschwerde eingelegt; auf den Inhalt dieses Schreibens wird ebenfalls verwiesen. Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Wortlaut und Inhalt insgesamt Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt zunächst ausgeführt, dass es sich bei seinem genannten Schreiben lediglich um ein nicht beschwerdefähiges Schreiben gehandelt habe und nunmehr eine beschwerdefähige Entscheidung erfolge. Es hat dann festgestellt, dass dem Antrag des Beteiligten zu 2. auf Eintragung der Berichtigung derzeit nicht entsprochen werden könne, da aus dem Kaufvertrag nicht ersichtlich sei, dass auch die Garage Vertragsgegenstand sei. Die dingliche Einigung sei zwar auszulegen. Es gelte jedoch, dass bei formbedürftigen Erklärungen nur der Wille beachtlich sei, der unter Wahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden sei. Das Grundbuchamt hat weiter ausgeführt: "Wenden Sie sich daher an einen Notar, damit die Form des § 29 GBO in Verbindung mit §§ 873, 925 BGB gewahrt werden kann." Es hat sodann "dem Antragsteller" unter Fristsetzung aufgegeben, das erforderliche Dokument in der Form des § 29 GBO nachzureichen und die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung einzureichen. Bei Nichtbehebung der Beanstandung müsse - so das Grundbuchamt weiter - mit der Zurückweisung des Antrags nach Fristablauf gerechnet werden. Entsprechend der enthaltenen Rechtsmittelbelehrung haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.06.2012, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, gegen den bezeichneten Beschluss vom 07.05.2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie sich ausweislich der Begründung dagegen wenden, dass das Grundbuchamt damit ihren Antrag zurückgewiesen habe. Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 27.06.2012, auf den letztendlich verwiesen wird, "der Beschwerde der Eigentümer A" gegen die Zwischenverfügung vom 07.05.2012 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde, über die gemäß § 72 GBO nach der erfolgten Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt gemäß § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig. Entgegen der Annahme im Nichtabhilfebeschluss des Grundbuchamts wird aus dem Beschwerdeschreiben vom 02.06.2012 hinreichend deutlich, dass beide Beteiligte Beschwerdeführer sein sollen, nicht lediglich der Beteiligte zu 2.. Sie sind beschwerdeberechtigt, auch wenn sich die angefochtene Zwischenverfügung nur zu dem Antrag des Beteiligten zu 2., "des Eigentümers A", vom 17.03.2012 verhält (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 63). Der angefochtene Beschluss enthält eine anfechtbare Zwischenverfügung. Anders als die Beschwerdeführer meinen, ist durch diesen Beschluss der zuvor gestellte Antrag nicht abgelehnt worden, was sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem letzten Satz des Beschlusses ergibt. Nicht anfechtbar sind zwar grundsätzlich Verfügungen, die keine Zwischenverfügungen im Sinne des § 18 GBO sind. Ob eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts der Verfügung zu beurteilen, wobei ohne Bed...