Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an eine Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren.
2. Ein Eintragungsantrag ist in der Regel nicht schon dann zu beanstanden, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führendes (ausländisches) Güterrecht in Betracht kommen kann, sondern nur dann, wenn aufgrund nachgewiesener Tatsachen das Grundbuchamt zu der sicheren Überzeugung gekommen ist, dass durch die beantragte Eintragung eine Grundbuchunrichtigkeit eintreten würde.
Normenkette
GBO § 18
Verfahrensgang
AG Kassel (Beschluss vom 03.03.2016) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Im betroffenen Grundbuch sind die Beteiligten zu 1. und 2. in Abt. I als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Durch notariellen Vertrag des Verfahrensbevollmächtigten vom 07.12.2015, UR-Nr .../2015 (Bl. 7/2 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, haben sich die Beteiligten zu 1. und 2. zunächst im Wege der Erbauseinandersetzung dahingehend geeinigt, dass der Beteiligte zu 2. Alleineigentümer des betroffenen Grundbesitzes werden solle. Dieser hat sodann die Hälfte des Grundbesitzes auf seine Ehefrau, die Beteiligte zu 3., übertragen, die die Übertragung angenommen hat. In § 6 der Urkunde haben die Beteiligten erklärt, sich über den jeweiligen Eigentumsübergang einig zu sein; sie haben die Eintragung der Eigentumsänderungen entsprechend § 2 der Urkunde bewilligt und beantragt. Im Eingang der Urkunde ist vermerkt, dass sich die Beteiligten zu 1. und 2. durch Vorlage der Personalausweise ausgewiesen haben, die Beteiligte zu 3. durch ihren thailändischen Reisepass.
Mit am 29.02.2016 eingegangenem Schriftsatz vom 25.02.2016 (Bl. 7/1 d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Bezugnahme auf § 15 GBO unter anderem beantragt, das Eigentum auf die Beteiligten zu 2. und 3. als Eigentümer zu 1/2 in das Grundbuch einzutragen.
Durch die angefochtene Zwischenverfügung (Bl. 7/11 d.A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt ausgeführt, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, zu dessen formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von einem Monat bestimmt werde. In der Verfügung ist dann niedergelegt, dass aus der Urkunde ersichtlich sei, dass "die Käufer" die Immobilie zu je 1/2-Anteil erwerben, die Beteiligte zu 3. jedoch thailändische Staatsangehörige sei. Es sei daher nicht zweifelsfrei, welches Recht hinsichtlich des Güterstandes zur Anwendung komme. Eine Rechtswahl nach Art. 15 EGBGB sei nicht getroffen worden. Nach thailändischem Recht gelte der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Sodann heißt es: "Es bedarf eines Nachtrages gemäß Art. 15 EGBGB. Sollte thailändisches Recht zur Anwendung kommen oder die Erwerber thailändisches Recht wählen, so ist die Auflassung neu zu erklären; §§ 29, 47 GBO."
Mit am 01.04.2016 eingegangenem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 10.03.2016 (Bl. 7/14 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, ist Beschwerde mit dem Antrag eingelegt worden, das Eigentum so wie beantragt umzuschreiben. Der Verfahrensbevollmächtigte hat ausgeführt, dass die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe in einer gemischt-nationalen Ehe gemäß Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB dem Recht des Staates unterliegen würden, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Er hat unter anderem eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde der Beteiligten zu 2. und 3., ausgestellt vom Standesamt B am 11.03.2016 (Bl. 7/23 d.A.), vorgelegt.
Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich ihres Beschlusses vom 04.04.2016 (Bl. 7/24 d.A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Es handelt sich - anders als im Nichtabhilfebeschluss aufgeführt - um eine Beschwerde der obigen Beteiligten, über die nunmehr nach § 72 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Da der Notar als Verfahrensbevollmächtigter in seiner Beschwerdeschrift nicht angegeben hat, in wessen Namen er die Beschwerde eingelegt hat, sind alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 15 Rz. 20). Weil der Notar im eigenen Namen nicht beschwerdebefugt ist (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 15 Rz. 20) und eine von ihm im eigenen Namen eingelegte Beschwerde deshalb unzulässig wäre, kommt die anderweitige Auslegung des Grundbuchamts nicht in Betracht.
Der Senat erachtet die Beschwerde als zulässig. Nach § 71 Abs. 1 GBO unterliegen nur Entscheidungen des Grundbuchamts dem Rechtsmittel der Beschwerde, zu denen auch Zwischenverfügungen im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO gehören. Ob eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts der Verfügung zu beurteilen, wobei ohne Bedeutung ist, dass...