Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Begibt sich der Kläger durch Klagerücknahme freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, ist es gerechtfertigt, ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.09.2015; Aktenzeichen 2-8 O 168/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 08.09.2015 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger hat sich an einem Unternehmen der B Gruppe mit einem Betrag in Höhe von 30.000,-- EUR beteiligt. Auch der Beklagte war in die Vermarktung der Beteiligung involviert. Nachdem der Lebenssachverhalt um die B Gruppe bekannt wurde, haben eine Vielzahl von Anlegern die Firma A GmbH, C-Straße, Stadt1 mit der Einziehung von Schadensersatzforderungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus sittenwidriger Beteiligung beauftragt.
In der von dem Kläger am unterzeichneten Inkassovollmacht für die A GmbH wurde diese bevollmächtigt, wegen der Forderung des Klägers gegen die B unwiderruflich alle Beitreibungsmaßnahmen bis zur restlosen Bezahlung der Forderung einzuleiten. Weiterhin wurde in der Inkassovollmacht ausgeführt, dass die A GmbH bevollmächtigt sei, alle im Zusammenhang mit dieser Forderung zu treffenden Maßnahmen und Vereinbarungen in seinem Namen durchzuführen. In der Inkassovollmacht wurde weiterhin geregelt, dass die A GmbH berechtigt sei, für den Kläger Rechtsanwälte mit dem Beitreiben gerichtlicher und behördlicher Verfahren zu beauftragen, die sich aus dem Inkassoauftrag ergeben sollten. Mit Forderungsabtretung vom 24.07.2013 trat der Kläger etwaige Forderungen gegen die B an die A GmbH ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Inkassovollmacht (Bl. 108 d.A.) und die Forderungsabtretung (Bl. 107 d.A.) verwiesen.
Die A GmbH hat als Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 02.09.2013 einen Mahnbescheid über einen Betrag in Höhe von 28.400,-- EUR für den Kläger gegen den Beklagten beantragt. Nach Zustellung des Mahnbescheides hat der Beklagte gegen diesen Widerspruch eingelegt und beantragt, die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das im Mahnbescheidsantrag bezeichnete Streitgericht abzugeben.
Der Beklagte hat unter dem 03.06.2015 beantragt, dem Kläger nach § 697 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Begründung seines Anspruchs zu setzen und nach § 697 Abs. 3 S. 1 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Das LG hat mit Verfügung vom 18.06.2015 dem Kläger aufgegeben, den in der vorgenannten Mahnsache geltend gemachten Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen. Mit eigenem Schreiben vom 23.06.2015 hat der Kläger die Klagerücknahme erklärt. Hierauf hat das LG mit Vertreterverfügung vom 25.06.2015 auf den vor dem LG bestehenden Anwaltszwang hingewiesen. Mit Verfügung vom 06.07.2015 hat sich der Vorsitzende der 8. Zivilkammer des LG der Rechtsauffassung der Dezernatsvertreterin angeschlossen und Termin bestimmt. Hierauf hat der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 21.07.2015 eine Klagerücknahmeerklärung abgegeben.
Als Reaktion hierauf hat das LG mit dem angesprochenen Beschluss vom 08.09.2015 auf Antrag des Beklagten dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites auferlegt, nachdem dieser die Klage zurückgenommen hat.
Gegen diesen ihm 11.09.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner beim LG am 11.09.2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde und macht geltend, eine Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Kläger sei nicht möglich, da der zugrunde liegende Mahnantrag von der A GmbH ohne Kenntnis des Klägers eingereicht worden sei. Da der Kläger keine Kenntnis von dem eingeleiteten Mahnverfahren gehabt hätte, und dieses von ihm nicht gestattet gewesen sei, vielmehr die A GmbH nur berechtigt gewesen sei, auf eigenen Namen und eigene Kosten vorzugehen, müssten nach dem Rechtsgedanken des Verursacherprinzips bei vollmachtloser Vertretung aus § 89 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens der A GmbH als Verursacherin auferlegt werden.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Kostengrundentscheidung nicht zu Lasten einer nicht förmlich am Prozess beteiligten dritten Person - wie der A GmbH - ergehen könne. Eine Einbeziehung eines Dritten werde nur in Fällen einer Klageerhebung durch einen falsa procurator als möglich angesehen. Unstreitig sei aber die A GmbH mit einer Inkassovollmacht ausgestattet gewesen. Auch sei kein Grund ersichtlich, dass Insolvenzrisiko des Vertragspartners des Klägers auf den Beklagten oder den Fiskus zu verlagern.
Über das Vermögen der A GmbH ist mit Beschluss des AG Stadt1 am Main vom 01.06.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und Rechtsanwalt D als Insolvenzverwalter bestellt worden.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 269 Abs. 5 S....