Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Berechnung unter Berücksichtigung betrieblicher Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Volldynamik eines Anrechts bei der Tarifgemeinschaft des BVV-Versicherungsvereins des Bankgewerbes a.G.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 3-4, § 1587b Abs. 1; VAHRG § 2
Verfahrensgang
AG Alsfeld (Aktenzeichen 21 F 629/06 S) |
Gründe
Nachdem das AG das Verfahren betreffend die Folgesache Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 12.12.2006 vom Verbundverfahren abgetrennt hatte, hat es durch den angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Mit der nach § 621e ZPO zulässigen, insbesondere frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde macht die Beteiligte zu 4. geltend, dass die Anwartschaften der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2. aufgrund fehlerhafter Berechungen der jeweiligen Betriebszugehörigkeiten nicht mit dem richtigen Betrag in die Berechnung eingestellt worden seien.
Die Beschwerde ist begründet, da die betriebliche Altersversorgung der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2. entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung als volldynamisch in die Berechnung einzustellen ist (OLG Saarbrücken NJW 2006, 3073 ff.; 4. Familiensenat des OLG Frankfurt, Geschäftsnummer 4 UF 94/05; BGH FamRZ 1992, 1051 ff.) und die Betriebszugehörigkeit im Hinblick auf die getrennt ausgewiesenen Zeiträume jeweils gesondert zu berechnen ist. Hierbei ist im Hinblick auf die Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen, dass für den noch nicht abgeschlossenen Zeitraum der Betriebszugehörigkeit ab April 2001 eine gesonderte Berechnung nach Stamm- und Überschussrente vorzunehmen ist, da der Ehezeitanteil für die Überschussrente nicht hochzurechnen ist auf die Gesamtdauer der zu erwartenden Betriebszugehörigkeit (OLG Saarbrücken, a.a.O., unter Heranziehung des § 1587a Abs. 5 BGB). Dies hat seinen Grund darin, dass die Bemessungsgrundlage für die Zusage der Überschussrente allein die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis dahin erworbene Überschussbeteiligung ist (BGH, a.a.O., OLG Saarbrücken, a.a.O.).
Schließlich hat der Senat bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung für die Gesamtzeit des Anwartschaftszeitraums anders als bei der Berechnung der Ehezeit gem. § 1587 Abs. 2 BGB den Monat mitgerechnet, in den die Altersgrenze fällt, nämlich den Monat Februar 2025 und ist somit von einer Gesamtzeit von 287 Monaten ausgegangen. Da die Zahlung der gesetzlichen Rente bei der Regelaltersrente erst am Monatsersten, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, einsetzt, ist aus heutiger Sicht anzunehmen, dass die Antragstellerin auch erst mit Ablauf des Monats aus dem Betrieb ausscheiden wird, in den ihr 65. Geburtstag fällt.
Der Versorgungsausgleich ermittelt sich - bei im Übrigen unveränderten Grundlagen - danach wie folgt:
Nach § 1587 I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 II BGB):
Die Ehezeit begann am 1.2.1984.
Sie endete am 31.8.2006.
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
A. Anwartschaften der Antragstellerin:
1. Bei der A. 435,44 EUR
Versicherungsnr ...
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 2 BGB.
2. Bei dem C (Stammrente)
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr. 3 BGB.
Monatsrente ... 328,19 EUR
Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Nach § 1587a/II Nr. 3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
Betriebszugehörigkeit
Anfang ...1.4.2001
Die Betriebszugehörigkeit hat noch nicht geendet.
Altersgrenze ... 65
Am 26.2.2025 wird die Altersgrenze erreicht.
Gesamtzeit (Monate): ... 287
in Ehezeit (Monate): ... 65
Ehezeitanteil in % ...22,6481
als Betrag: 328,19 × 22,6481 % = ... 74,33 EUR
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
3. Bei der C (Überschussrente)
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr. 3 BGB.
Monatsrente ...0,87 EUR
Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Nach § 1587a/II Nr. 3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
Betriebszugehörigkeit
Anfang ... 1.4.2001
Ende ... 31.8.2006
Gesamtzeit (Monate): ... 65
in Ehezeit (Monate): ... 65
Ehezeitanteil in % ... 100
als Betr...