Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung gemäß § 33 VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
Die Aussetzung der Kürzung gem. § 33 VersAusglG erfolgt auch dann, wenn nach Kürzung und Unterhaltszahlung der eheangemessene Selbstbehalt des Verpflichteten nicht unterschritten wird.
Zur Ermittlung des Anpassungsbetrages kann der Tenor "dynamisch" gefasst werden (Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert × persönlicher Zugangsfaktor), wenn der Unterhaltsanspruch als Höchstbetrag gem. § 33 Abs. 3 VersAusglG mit aufgenommen wird.
Normenkette
VersAusglG § 33
Verfahrensgang
AG U (Beschluss vom 20.11.2017; Aktenzeichen 4 F 186/03 S) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Entscheidung des AG - Familiengerichts - U vom 20.11.2007 - 4 F 186/03 S, wird hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend angepasst, dass die Kürzung des Anrechts des (jetzigen) Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 52 080547 J 009, ab dem 01.10.2010 i.H.v. 8,1717 Entgeltpunkten, multipliziert mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert und mit dem Zugangsfaktor 0,928, höchstens jedoch i.H.v. 650 EUR, ausgesetzt wird. Dies entspricht für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 30.06.2011 monatlich 206, 27 EUR, ab dem 01.07.2011 bis zur nächsten Änderung des aktuellen Rentenwerts monatlich 208,31 EUR.
Von der Erhebung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten hat jeder der Beteiligten selbst zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.537,40 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Mit rechtskräftigem Urteil vom 20.11.2007 hat das AG U die am 27.07.1979 geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden unter Einbeziehung der betrieblichen Anwartschaften des Antragstellers auf Altersversorgung Versorgungsanrechte i.H.v. 163,72 EUR und 47,60 EUR auf das Versicherungskonto der Beteiligten zu 2 übertragen.
BR Mit Vergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Antragsteller, an die Beteiligte zu 2 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. insgesamt 650 EUR zu zahlen.
BR Im Rahmen eines vom Antragsteller eingeleiteten Abänderungsverfahrens schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 am 04.11.2009 einen Vergleich (Az. 4 F 189/09 AG U), nach dem der Antragsteller an die Beteiligte zu 2 den mit Vereinbarung vom 20.11.2007 vereinbarten Unterhalt bis zum Renteneintritt der Beteiligten zu 2 weiter zahlt. Außerdem heißt es in Ziff. 2 des Vergleichs:
BR " Die Parteien sind weiterhin darüber einig, dass der titulierte nacheheliche Unterhalt gemäß der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 20.11.2007 für beide Parteien bis zum Eintritt der Beklagten in die Regelaltersgrenze unabänderbar ist bzw. des Erhaltes der Altersrente oder des Altersruhegeldes."
Seit dem 01.06.2010 erhält der Antragsteller von der Beteiligten zu 3 eine vorgezogene Altersrente i.H.v. 1.459,27 EUR brutto, seit dem 01.07.2011 i.H.v. 1. 473,76 EUR brutto, wobei die Abzüge durch den Versorgungsausgleich bereits berücksichtigt sind. Ohne diese Abzüge beliefe sich die Bruttorente auf 1.665,54 EUR bzw. 1.682,07 EUR. Außerdem erhält er noch Betriebsrenten, so dass ihm nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung, der Einkommenssteuer und des Ausgleichs an die Beteiligte zu 2 wegen des begrenzten Realsplittings rd. 2.400 EUR verbleiben.
BR Er ist wieder verheiratet und hat aus dieser Ehe einen am 09.07.2009 geborenen Sohn.
BR Die Beteiligte zu 2 bezieht wegen Erwerbsunfähigkeit eine Pension nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und hat Kapitaleinkünfte; Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält sie noch nicht.
BR Mit Antrag vom 17.09.2010 begehrte der Antragsteller die Aussetzung der Kürzung seiner Rente bis zur Verrentung der Beteiligten zu 2, da er ihr weiterhin den vereinbarten Unterhalt zahle.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, da der Antragsteller trotz der Verringerung seiner Einkünfte für den Unterhalt leistungsfähig sei, ohne dass sein eheangemessener Selbstbehalt i.H.v. 975 EUR erreicht werde. Es fehle daher an der Kausalität der Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
BR Er trägt vor, dass er außer der Beteiligten zu 2 seinem minderjährigen Sohn sowie seiner jetzigen Ehefrau, die Erwerbsminderungsrente beziehe, zum Unterhalt verpflichtet sei. Selbst ohne Berücksichtigung seiner jetzigen Ehefrau ergebe sich für die Beteiligte zu 2 rechnerisch lediglich ein Unterhaltsanspruch von rd. 200 EUR.
Die Beteiligte zu 2 hat sich der Begründung angeschlossen, die Beteiligte zu 3 hat im Beschwerdeverfahren Auskünfte erteilt, sich aber sonst nicht geäußert.
Die gem. §§ 58, 59, 63, 228 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Versorgungsausgleichsentscheidung gem. § 33 VersAusglG liegen vor.
BR Die Beteiligte zu 2 bezieht noch keine Altersrente un...