Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Aussetzung der Kürzung der Anrechte auf Altersversorgung des Ehemannes, der sich in einem Vergleich verpflichtet hatte, nachehelichen Unterhalt an die Ehefrau zu zahlen.
Sachverhalt
Das AG hatte die Ehe der Beteiligten mit rechtskräftigem Urteil vom 20.11.2007 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit Vergleich vom selben Tage verpflichtete sich der Antragsteller, an die Antragsgegnerin monatlichen Unterhalt i.H.v. insgesamt 650,00 EUR zu zahlen.
Im Rahmen eines von dem Antragsteller eingeleiteten Abänderungsverfahrens schlossen die Beteiligten am 4.11.2009 einen Vergleich, nachdem der Antragsteller an seine geschiedene Ehefrau den mit Vereinbarung vom 20.11.2007 vereinbarten Unterhalt bis zu ihrem Renteneintritt weiterzahlen sollte. Außerdem erklärten sie in dem Vergleich, darüber einig zu sein, dass der titulierte nacheheliche Unterhalt gemäß der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 20.11.2007 für beide Parteien bis zum Eintritt der Beklagten in die Regelaltersgrenze bzw. den Erhalt der Altersrente oder des Altersruhegeldes unabänderbar sein sollte.
Der Antragsteller erhielt seit dem 1.6.2010 von der Beteiligten zu 3. eine vorgezogene Altersrente von zuletzt 1.473,76 EUR. Bei diesem Betrag waren die Abzüge für den Versorgungsausgleich bereits berücksichtigt. Ohne diese Abzüge hätte der Antragsteller eine Bruttorente von zuletzt 1.682,07 EUR erhalten. Er war wieder verheiratet und hatte aus dieser Ehe einen im Jahre 2009 geborenen Sohn.
Seine geschiedene Ehefrau bezog wegen Erwerbsunfähigkeit eine Pension nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und hatte Kapitaleinkünfte. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt sie noch nicht.
Der Antragsteller begehrte die Aussetzung der Kürzung seiner Rente bis zur Verrentung seiner geschiedenen Ehefrau, da er ihr weiterhin den vereinbarten Unterhalt zahle.
Erstinstanzlich wurde sein Antrag zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller trotz der Verringerung seiner Einkünfte für den Unterhalt leistungsfähig sei, ohne dass sein eheangemessener Selbstbehalt i.H.v. 975,00 EUR erreicht werde.
Es fehle daher an der Kausalität der Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Sein Rechtsmittel war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG hielt die Voraussetzungen für eine Anpassung der Versorgungsausgleichsentscheidung gemäß § 13 VersAusglG für gegeben.
Maßgebend sei grundsätzlich, ob der Beteiligte zu 1. ohne die Rentenkürzung verpflichtet wäre, zumindest Unterhalt in der titulierten Höhe zu zahlen und falls nicht, ob er aufgrund des Rentenbezuges eine Abänderung der Vereinbarung zu seinen Gunsten verlangen könnte.
Im vorliegenden Fall sei eine derartige Überprüfung jedoch nicht vorzunehmen, da der Vergleich für beide frühere Ehegatten bis zum Renteneintritt der Beteiligten zu 2. unabänderbar sein sollte. Der Beteiligte zu 1. habe damit keine Möglichkeit, die Unterhaltsverpflichtung zu reduzieren. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Vergleich um einen Titel handeln könnte, der nicht den gesetzlich geschuldeten Unterhalt konkretisiert. Die Beteiligten hätten sich sowohl im Scheidungs-, als auch im Abänderungsverfahren intensiv über die Höhe des Unterhalts auseinandergesetzt.
Bereits eine überschlägige Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Beteiligten zu 2. nach dem Renteneintritt des Beteiligten zu 1. zeige, dass ein Unterhaltsanspruch i.H.v. 650,00 EUR nicht mehr gegeben sei.
Unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Beteiligten zu 1. gegenüber seinem minderjährigen Kind würde sich allenfalls noch ein Unterhaltsanspruch der Beteiligten zu 2. i.H.v. 207,00 EUR errechnen.
Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts könne es auch nicht darauf ankommen, ob dem Verpflichteten noch der eheangemessene Selbstbehalt verbleibe. Der Gesetzgeber habe bei Einführung von § 33 VersAusglG dem möglichen Missbrauch von Unterhaltsansprüchen bei gleichzeitigem Rentenbezug begegnen wollen, ohne den Anwendungsbereich der aus § 5 VAHRG übernommenen Anpassungsregelung weiter einzuschränken (OLG Frankfurt, Az. 2 UF 317/10, m.w.N., FamRZ 2011, 2741 ff.).
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2012, 3 UF 423/11