Leitsatz (amtlich)
Der dem Notar im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages von den Vertragsbeteiligten erteilte Vollzugsauftrag ohne ausdrückliche Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben, die zum grundbuchlichen Vollzug dieses Vertrages etwa noch erforderlich sein sollten, genügt nicht zur wirksamen Abgabe von Löschungsbewilligungen und -anträgen durch den Notar namens der Beteiligten.
Normenkette
BNotO § 24 Abs. 1; GBO §§ 13, 15
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 T 304/05) |
Gründe
Die Beteiligte zu 1) hat am ... 2003 zu UR-Nr. .../2003 ihres Verfahrensbevollmächtigten den betroffenen Grundbesitz an den Beteiligten zu 2) unentgeltlich übertragen unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts. Aus § 4 des Vertrages lässt sich die Verpflichtung zur lastenfreien Übertragung entnehmen.
Laut § 6 des Vertrages wurde der Notar mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt.
Eines der übertragenen Grundstücke ist in Abt. III, lfde. Nr. ... mit einem Fremdrecht belastet, ferner ist in Abt. III, lfde Nr. ... eine Buchhypothek für die Beteiligte zu 1) eingetragen.
Mit Schreiben vom 29.4.2005 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte gem. § 15 GBO den Vollzug des Überlassungsvertrags nebst Nießbrauchsbestellung sowie die Löschung der Grundpfandrechte III/... und III/... im Grundbuch. Unter Verweisung auf den im Übertragungsvertrag in § 6 enthaltenen Vollzugsauftrag und die damit verbundene Bevollmächtigung bewilligte und beantragte der Verfahrensbevollmächtigte die Löschung der Grundpfandrechte III/... und III/...
Neben einer beglaubigten Abschrift des Überlassungsvertrags vom 25.11.2005 und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung war diesem Schreiben eine unbeglaubigte Löschungsbewilligung der Gläubigerin des Rechts III/... vom 26.4.2005 beigefügt.
Der formularmäßig vorgesehene Löschungsantrag der Eigentümerin war weder unterzeichnet, noch beglaubigt.
Mit Zwischenverfügung vom 4.5.2005 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass die in § 6 der Urkunde vom 25.11.2003 enthaltene Vollzugsvollmacht für den Notar zur Löschung der Grundpfandrechte III/... und III/... nicht ausreiche und verlangte die Zustimmung der Beteiligten zu 1) als Grundstückseigentümerin in grundbuchlicher Form sowie die Löschungsbewilligung zu Recht III/... in der Form des § 29 GBO.
Dagegen hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Notar sei gem. § 24 Abs. 1 BNotO befugt gewesen, sowohl die Löschung der Grundpfandrechte nach § 19 GBO zu bewilligen, als auch den Löschungsantrag nach § 13 GBO zu stellen. Hinsichtlich der Eigentümerhypothek beinhalte die Löschungsbewilligung auch die Zustimmung als Eigentümerin §§ 27 GBO, 1183 BGB.
Die Löschung der Rechte Abt. III/... und... diene auf Grund der vertraglich vereinbarten lastenfreien Übertragung dem Vollzug des Übertragungsvertrags und sei damit Gegenstand des Vollzugsauftrags. Die Grundbuchrechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 25.5.2005 hat das LG die angefochtene Zwischenverfügung dahin ausgelegt, dass hinsichtlich des (Fremd-)rechts III/... die Vorlage eines Löschungsantrags der Beteiligten zu 1) und eine Löschungsbewilligung der Grundpfandrechtsgläubigerin in der Form des § 29 GBO und hinsichtlich des (Eigentümer-) Rechts III/... ein Löschungsantrag und eine in der Form des § 29 GBO abzugebende Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 1) verlangt werden.
Die in diesem Sinn zu verstehende Zwischenverfügung hat das LG bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kammer hat ausgeführt, da dem Verfahrensbevollmächtigten nur ein Vollzugsauftrag erteilt worden sei, sei er nicht berechtigt gewesen, für die Beteiligte zu 1) Eintragungsanträge i.S.v. § 13 GBO zu stellen und Eintragungsbewilligungen i.S.v. § 19 GBO abzugeben.
Zur Abgabe derartiger Erklärungen sei der Notar nur berechtigt gewesen, wenn er von den Beteiligten dazu bevollmächtigt worden wäre, der Vollzugsauftrag sei aber keine Bevollmächtigung zur Abgabe von Grundbucherklärungen in fremdem Namen. Auch nach § 15 GBO sei der Notar nur zur Antragstellung gegenüber dem Grundbuchamt ermächtigt, wenn er die für die Eintragung erforderliche Erklärung des Beteiligten beurkundet habe, hier fehle es aber gerade an der Beurkundung von Eintragungsbewilligung und Eintragungsantrag bezüglich der Grundpfandrechtslöschungen.
Mit der weiteren Beschwerde gegen den ihre Erstbeschwerde zurückweisenden Beschluss des LG macht die Beteiligte zu 1) unter Verweis auf ihren bisherigen Vortrag geltend, die Kammer habe den Begriff des Urkundenvollzugs zu Unrecht auf die Amtspflicht des Notars zur Vorlage beim Grundbuchamt nach § 53 BeurkG beschränkt.
In § 6 der Urkunde sei ihm aber ein Auftrag nach § 24 BNotO erteilt worden und es sei davon auszugehen, dass ein Notar nicht ohne Vollmacht handeln wird. Zu den dem Notar gem. § 24 Abs. 1 BNotO obliegenden Amtspflichten gehöre auch die Abgabe von Bewilligungen und Stellung von Anträgen. Zusätzlich zu dem Vollzugsauftrag müsse keine Bevollmächti...