Leitsatz (amtlich)
Im Grundbuchbeschwerdeverfahren ist die Stellung eines neuen Eintragungsantrags unzulässig.
Um einen neuen Antrag handelt es sich, wenn statt der Eigentumsübertragung in Verbindung mit einem Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück die Eigentumsübertragung in Verbindung mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingetragen werden soll.
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 26 T 133/04) |
Gründe
Der Antragsteller zu 1) ist als Alleineigentümer des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist in Abt. II u. a. mit einem Auszug für Frau A geb. B unter Bezugnahme auf eine Bewilligung vom 24.05.1932 (lfd. Nr. 3) und mit einem Auszugsrecht auf die Dauer der Lebenszeit für Herrn C und dessen Ehefrau Frau C geb. A gemäß Bewilligung vom 25.01.1972 (lfd. Nr. 6) belastet.
Am 13.02.2003 beurkundete der Verfahrensbevollmächtigte zu UR-Nr. .../2003 einen Übertragungsvertrag (Bl. 2-8 d. A.), durch welchen der Antragsteller zu 1) das betroffene Grundstück auf den Antragsteller zu 3), seinen Sohn, übertrug und die Auflassung erklärte. Der Veräußerer bewilligte und der Erwerber beantragte die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch. Unter Ziffer 4 der Vertragsurkunde erklärte der Erwerber, dass er u. a. die Rechte II/3 und II/6 übernehme. Soweit diese gegenstandslos geworden seien, behalte sich der Erwerber eine spätere Löschung vor.
Sollte dies noch vor Eigentumsumschreibung der Fall sein, stimme der Antragsteller zu 1) bereits jetzt der Löschung zu und erteile dem Erwerber Vollmacht, die Löschung auch in seinem Namen zu beantragen.
Weiter behielt der Antragsteller zu 1) sich für sich und die Antragstellerin zu 2) den Nießbrauch an allen Räumen des auf dem Grundstück befindlichen Hinterhauses vor mit Ausnahme der Räume im Erdgeschoss sowie an der Wohnung im Erdgeschoss des Vorderhauses. Die Vertragsbeteiligten beantragten in der Urkunde die Eigentumsschreibung sowie die Eintragung des Nießbrauchs und gaben den Verkehrswert des Vertragsobjekts mit ca. 250.000,00 EUR an. Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte gemäß § 15 GBO die Eintragung von Eigentumsschreibung und Nießbrauch mit Schriftsatz vom 30.06.2003.
Das Grundbuchamt verlangte mit Zwischenverfügung vom 09.09.2003 einen Nachtrag zur Urkunde vom 13.02.2003, da die Begründung eines Nießbrauchs an einem bebauten Grundstück mit der Beschränkung auf die Nutzung einer einzelnen Wohnung des betreffenden Grundstücks unzulässig sei. Ferner sei die Löschung der Rechte II/3 und II/6 unter Vorlage der Sterbeurkunde durch die Übergeber zu beantragen, da die Berechtigten verstorben seien. Schließlich wurde die Angabe des Brandversicherungswertes, des Baujahres und des Datums eventueller baulicher Veränderungen hinsichtlich des Übergabeobjektes verlangt.
Auf Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten, ob gegen eine Umwandlung des Nießbrauchsrechts in eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB Bedenken bestünden, erklärte der Grundbuchrechtspfleger mit Schreiben vom 09.10.2003 sein Einverständnis. Mit Schreiben vom 13.05.2004 übersandte der Verfahrensbevollmächtigte noch eine Vertragskopie über die Wohngebäudeversicherung, aus der sich aber nicht der Brandversicherungswert ergab.
Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten auf Eintragung der Eigentumsumschreibung und des Nießbrauchs mit Beschluss vom 24.05.2004 (Bl. 23 d. A.) zurückgewiesen, da die in der Zwischenverfügung vom 09.09.2003 aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht beseitigt seien.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde haben die Antragsteller die Auffassung vertreten, durch den mit Schreiben vom 13.05.2004 vorgelegten Versicherungsvertrag seien die bisherigen Hindernisse erledigt worden.
Nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht und Vorlage an das Landgericht am 23.06.2004 (Bl. 31 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren die Sterbeurkunden der Berechtigten II/6 Frau C geb. A und Herr C vorgelegt. Außerdem hat er eine Nachtragsurkunde vom 30.06.2004 -UR-Nr. .../2004- vorgelegt, mit der der Übertragungsvertrag vom 13.02.2003 dahin geändert wurde, dass der Nießbrauch in eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit umgewandelt wird. Die in Ziffer 10 des Übergabevertrags enthaltenen grundbuchrechtlichen Erklärungen wurden geändert und neugefasst dahingehend, dass neben der Eigentumsumschreibung jetzt die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Antragsteller zu 1) und 2) sowie die Löschung der Rechte in Abt. II lfde. Nrn. 3 und 6 beantragt werde (Bl. 42 d. A.). Mit Schreiben vom 30.06.2004 (Bl. 37 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte gemäß § 15 GBO beantragt, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entsprechend der Nachtragsurkunde im Grundbuch einzutragen bzw. das Grundbuchamt zu einer entsprechenden Eintragung anzuweisen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.07.2004 (Bl. 43-45) die Beschwerde zurückgewiesen, da die Sterbeurkunde für die Berechtigte des in Abt. II lfde. Nr. 3 eingetragenen Rechts nich...