Leitsatz (amtlich)
1. Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebots und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. "Kostenfalle"), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs. 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) erhöhnte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
2. In dem unter Ziff. 1. genannten Fall liegt ein - einen Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG begründendes - vorsätzlich wettbewerbswidriges Handeln zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern jedenfalls dann vor, wenn das Angebot von vornherein in der Absicht erfolgte, einen Teil der Verbraucher über Entgeltlichkeit des Angebots zu täuschen; diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.
3. Der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) wird nicht entsprochen, wenn der mit dem Begriff "Impressum" gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.
4. Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch Verwendung einer AGB-Klausel, die den Verbraucher durch Auferlegung einer sachlich nicht gerechtfertigten Vorleistungspflicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
Normenkette
BGB § 307; PAngV § 1; TMG § 5; UWG §§ 4-5, 10
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-8 O 35/07) |
Gründe
I. Die Beklagte zu 1), deren Direktoren zur Zeit der beanstandeten Zuwiderhandlungen die Beklagten zu 2) und 3) waren, bot im Internet unter "... de" die Nutzung einer Datenbank für Namens- und Ahnenforschung an. Wegen der Gestaltung des Internetauftritts in der von dem Kläger beanstandeten Fassung und des Inhalts der zugehörigen AGB wird auf die Anlagen K 1 bis K 4 (Bl. 16 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verschleierung des bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu zahlenden Preises (60 EUR für 12 Monate), unzureichender Anbieterkennzeichnung und der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln auf Unterlassung in Anspruch. Außerdem beansprucht er von der Beklagten zu 1) Erstattung der Abmahnkosten und - im Wege der Stufenklage - Herausgabe des infolge der unzulänglichen Preisangabe erlangten Gewinns gem. § 10 UWG. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 219 ff. d.A.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 4.9.2007, der beim LG am späten Abend des gleichen Tages per Telefax einging, den Klageanspruch anerkannt hat. Der Kammer ist dieser Schriftsatz erst nach Verkündung des Urteils am 5.9.2007 vorgelegt worden. Das LG hat die Beklagten - die Beklagte zu 1) durch streitiges Urteil und die Beklagten zu 2) und 3) durch Versäumnisurteil - unter Abweisung der weitergehenden Unterlassungsanträge (Anträge zu I.) verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1. a) Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern im Internet unter Angabe von Preisen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die Preisangabe nicht leicht erkennbar ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2; und/oder b) im Internet die Anbieterkennzeichnung/Impressum (Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse) nicht leicht erkennbar verfügbar zu halten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3; und/oder 2. in Dienstleistungsverträgen gegenüber Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen: a) "Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.", wenn die Zahlung von dem Letztverbraucher für einen Zeitraum von 12 Monaten im Voraus zu leisten ist; b) "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.", wenn die mit dieser Klausel verbundene Widerrufsbelehrung dem Letztverbraucher nicht in Textform gem. § 126b BGB übersandt wird. Des Weiteren hat das LG die Beklagte zu 1) zur Bezahlung der Abmahnkosten i.H.v. 189 EUR nebst Zinsen (Antrag zu II.1.) und - in der ersten Stufe - zur Auskunft über den ab dem 7.1.2007 (Zeitpunkt der Abmahnung) erzielten Gewinn (Antrag zu II. 2.) verurteilt. Im Übrigen, bezüglich des Zeitraums vor der Abmahnung, hat das LG die Auskunftsklage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Beklagten hätten gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 6 Satz 2 PAngV verstoßen, weil die Preisangabe versteckt und somit nicht leicht erkennbar gewesen sei. Für die Zeit nach der Abmahnung, nicht aber in der Zeit davor, seien auch die Voraussetzungen des § 10 UWG erfüllt. Die Beklagte zu 1) habe durch die Fortsetzung des Internet...