Leitsatz (amtlich)
1. Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebotes und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. "Kostenfallen"), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) erhöhte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
2. In dem unter Ziffer 1. Genannten Fall liegt ein - einen Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG begründendes - vorsätzlich wettbewerbswidriges Handeln zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern jedenfalls dann vor, wenn das Angebot von vornherein in der Absicht erfolgte, einen Teil der Verbraucher über die Entgeltlichkeit des Angebotes zu täuschen; diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.
3. Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch Verwendung einer AGB-Klausel, die den Verbraucher durch Auferlegung einer sachlich nicht gerechtfertigten Vorleistungspflicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-8 O 36/07) |
BGH (Aktenzeichen I ZR 12/09) |
Gründe
I.
Die Beklagte zu 1), deren Direktor zur Zeit der beanstandeten Zuwiderhandlungen der Beklagte zu 2) war, bot im Internet unter "....com" und "....com" Grafiken zum Download bzw. den Zugang zu über 2.000 Gedichten an. Wegen der Gestaltung der Internetauftritte in der von dem Kläger beanstandeten Fassung und des Inhalts der zugehörigen AGB wird auf die Anlagen K 2a (Bl. 18 f. d.A.), K 2b (Bl. 20 f. d.A.) und K 3 (Bl. 22 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verschleierung des bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu zahlenden Preises (39,95 EUR für drei Monate) und wegen der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln auf Unterlassung in Anspruch. Außerdem beansprucht er von der Beklagten zu 1) Erstattung der Abmahnkosten und - im Wege der Stufenklage - Herausgabe des infolge der unzulänglichen Preisangabe erlangten Gewinns gemäß § 10 UWG.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 223 ff. d.A.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 04.09.2007, der beim Landgericht am späten Abend des gleichen Tages per Telefax einging, den Klageanspruch anerkannt hat. Der Kammer ist dieser Schriftsatz erst nach Verkündung des Urteils am 05.09.2007 vorgelegt worden.
Das Landgericht hat die Beklagten - die Beklagte zu 1) durch streitiges Urteil und den Beklagten zu 2) durch Versäumnisurteil - unter Abweisung der weitergehenden Unterlassungsanträge (Anträge zu I.) verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern im Internet unter Angabe von Preisen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die Preisangabe nicht leicht erkennbar ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2a und/oder in der Anlage K 2b;
und/oder
2. in Dienstleistungsverträgen gegenüber Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:
a) "Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.", wenn die Zahlung von dem Letztverbraucher für einen Zeitraum von 3 Monaten im Voraus zu leisten ist;
b) "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.", wenn die mit dieser Klausel verbundene Widerrufsbelehrung dem Letztverbraucher nicht in Textform gemäß § 126 b BGB übersandt wird.
Des Weiteren hat das Landgericht die Beklagte zu 1) zur Bezahlung der Abmahnkosten i.H.v. 189,00 EUR nebst Zinsen (Antrag zu II. 1.) und - in der ersten Stufe - zur Auskunft über den ab dem 07.01.2007 (Zeitpunkt der Abmahnung) erzielten Gewinn (Antrag zu II. 2.) verurteilt. Im Übrigen, bezüglich des Zeitraums vor der Abmahnung, hat das Landgericht die Auskunftsklage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 6 Satz 2 PAngV verstoßen, weil die Preisangabe jeweils versteckt und somit nicht leicht erkennbar gewesen sei. Für die Zeit nach der Abmahnung, nicht aber in der Zeit davor, seien auch die Voraussetzungen des § 10 UWG erfüllt. Die Beklagte zu 1) habe durch die Fortsetzung der Internetauftritte einen Wettbewerbsverstoß zumindest billigend in Kauf genommen. Auch habe sie einen Gewinn zulasten ihrer Abnehmer erzielt, weil den Abnehmern Anfechtungsrechte wegen arglistiger Täuschung zugestanden hätten. Die arglistige Täuschung ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 1) mit dem Aufbau ihrer Internetseite den Abnehmern vorgespiegelt habe, die Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen sei unentgeltlich. Wegen der weiteren Erwägungen des Landgerichts, auch zu den einze...