Leitsatz (amtlich)

Eine unselbständige Kostenentscheidung ist auch in Wohnungseigentumsverfahren nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar. Wer die Hauptsacheentscheidung (hier: mangels Beschwer) nicht anfechten kann, kann auch die damit verbundene, ihn belastende Kostenentscheidung nicht anfechten, es sei denn, sie ist gesetzlich unzulässig.

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 19.12.2003; Aktenzeichen 19 T 412/2002)

AG Fürth (Odenwald) (Aktenzeichen UR II 8/01 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ... in O1.

Der Antragsteller hat als Eigentümer der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. ... die übrigen Beteiligten ursprünglich auf Abdichtung der Außenwand seines Wohnzimmers und Überprüfung sowie Austausch eines Abwasserrohrs in Anspruch genommen und geltend gemacht, ein in seinem Wohnzimmer aufgetretener Wasserschaden, den er durch Verfliesung bereits behoben hatte, sei auf eine mangelhafte Isolierung der Außenwand bzw. Undichtigkeit des Abwasserrohrs zurückzuführen.

Gleichzeitig hat der Antragsteller den Erlass eines Beweisbeschlusses zur Untersuchung der Mängel nach Ursache und Wirkung durch einen Sachverständigen sowie zur Kostenschätzung im Weg der einstweiligen Anordnung beantragt, da die Antragsgegner diesen Mängeln trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgingen und ihm selbst die Erforschung und Beseitigung der Ursache für den Wassereintritt weder möglich, noch zumutbar sei. Die Antragsgegner haben den behaupteten Wasserschaden bzw. die Ursächlichkeit mangelhaften Gemeinschaftseigentums dafür bestritten.

Nachdem ein vom AG eingeholtes Gutachten des Sachverständigen G1 vom 29.4.2002 keine Undichtigkeit der Außenwand und Beschädigung des Abwasserrohrs feststellen konnte und die Ursache der vom Antragsteller vorgetragenen Feuchteschadens in einer raumseitigen, geometrischen Wärmebrücke zu der angrenzenden unbeheizten Garage gesehen hat, hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem sind die Antragsgegner entgegengetreten und haben die Zurückweisung des ursprünglichen Antrags beantragt, da dieser unbegründet gewesen und ein erledigendes Ereignis nicht eingetreten sei.

Das AG hat durch einen Beschluss, der vom 27.9.2002 datiert (Bl. 59-62 d.A.), laut undatiertem Terminsprotokoll und einem Aktenvermerk der Amtsrichterin aber in dem im Verhandlungstermin vom 19.9.2002 bestimmten Termin verkündet wurde, den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, zurückgewiesen und dem Antragsteller die Gerichtskosten auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das AG nicht angeordnet.

Die Antragsgegner haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die amtsgerichtliche Entscheidung aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller den Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Zur Begründung haben die Antragsgegner ausgeführt, der Beschluss des AG begegne schon deshalb Bedenken, weil das Gericht seine Entscheidung schon vor dem Verkündungstermin getroffen habe. Außerdem sei kein Grund ersichtlich, weshalb keine Kostenerstattung angeordnet worden sei. Das Verfahren sei von dem Antragsteller mutwillig eingeleitet worden, da er den behaupteten Wasserschaden und die Kausalität für die schon vor Antragstellung erfolgte Renovierung nicht bewiesen habe. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten und hat schließlich die Verwerfung als unzulässig beantragt.

Das LG hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 19.12.2003 (Bl. 97-100 d.A.) als unzulässig verworfen, da die Beschwerde entgegen § 20a Abs. 1 S. 1 FGG nur hinsichtlich der Kostenentscheidung fristgemäß eingelegt worden sei und die Erweiterung auf die gesamte Entscheidung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sei.

Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 5.1.2004 (Bl. 106 d.A.) zugestellten Beschluss des LG haben die Antragsgegner mit am 19.1.2004 per Fax-Schreiben bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 15.1.2004 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung der Zulässigkeit der Erstbeschwerde tragen die Antragsgegner vor, es sei von vornherein in vollem Umfang und nicht beschränkt auf die Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt worden, wie sich aus der Begründung mit der Verletzung zivilprozessualer Vorschriften schon im Beschwerdeschreiben vom 18.10.2002 ergebe. Im Übrigen wiederholen sie die zur Beanstandung der Kostenentscheidung des AG bereits vorgetragenen Argumente.

Die gem. § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch s...

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