Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Geschäftswerts nach Gegenvorstellung
Leitsatz (amtlich)
Für die Bemessung des Geschäftswerts für ein Beschwerdeverfahren betreffend eine Grundbuchberichtigung aufgrund einer Abschichtungsvereinbarung kann § 70 Abs. 1 GNotKG einschlägig sein.
Normenkette
GNotKG §§ 61, 70, 79
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 13.01.2023) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Gründe
Auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer wird der Senatsbeschluss vom 13.03.2023 dahingehend abgeändert, dass der dort auf 1.001.666,67 EUR festgesetzte Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens herabgesetzt und nunmehr festgesetzt wird auf 333.888,89 EUR.
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Oberlandesgericht findet eine Beschwerde nicht statt, §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG (vgl. in Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 22. Aufl., § 83 Rz. 13). Insofern ist die als (hilfsweise) Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführer vom 20.03.2023 als Anregung zur Änderung der Wertfestsetzung von Amts wegen nach § 79 Abs. 2 GNotKG anzusehen (siehe auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2018, 12 Wx 40/17, zitiert nach juris). Da die Änderungszuständigkeit des Senats als Ausgangsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GNotKG erst durch eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts beendet wird (BeckOK KostR/El Duwaik, Stand: 01.01.2023, § 79 GNotKG Rz. 26), steht der Umstand, dass der Senat im oben bezeichneten Beschluss die Rechtsbeschwerde (in der Hauptsache) zugelassen hat, einer abändernden Entscheidung zum Geschäftswert nicht entgegen.
Die seitens der Beschwerdeführer formulierte Anregung gibt nunmehr auch Veranlassung dazu, die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren abzuändern.
Der Senat hat ausweislich des Beschlusses vom 13.03.2023 den dort festgesetzten Geschäftswert auf die §§ 61 Abs. 1, 46, 69 GNotKG gestützt. Nach nochmaliger Überprüfung hält der Senat im Rahmen der Festsetzung nach § 61 Abs. 1 GNotKG zwar § 70 Abs. 2 GNotKG nach wie vor nicht für einschlägig, geht aber von der Anwendbarkeit des § 70 Abs. 1 GNotKG aus. Nach dieser Vorschrift sind dann, wenn eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist oder wird, bei der Berechnung des Geschäftswerts die Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu behandeln; im Zweifel gelten danach die Mitglieder der Gemeinschaft als zu gleichen Teilen am Gesamthandsvermögen beteiligt. Die Vorschrift gilt mithin für sämtliche Vorgänge, welche den Anteil an der Gesamthand betreffen. Nach weit verbreiteter Auffassung betrifft dies etwa den Fall von Anteilsübertragungen bei bestehenden Gesamthandsgemeinschaften (vgl. Korintenberg/Klüsener, a.a.O., § 70 Rz. 7, 10; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Gutfried, GNotKG, 4. Aufl., § 70 Rz. 3, 5). Eine Beschränkung auf bestimmte Arten des Erwerbs ist aber nicht vorgesehen (vgl. Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand: Sept. 2022, § 70 Rz. 3). Vorliegend ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Personen, in den betroffenen Grundbüchern eingetragen. Ziel der Beschwerde war es, im Wege der Grundbuchberichtigung aufgrund einer den Anteil einer Miterbin betreffenden Abschichtungsvereinbarung lediglich die beiden verbleibenden Miterben in Erbengemeinschaft im Grundbuch einzutragen, weil der Erbteil der ausscheidenden Miterbin den beiden verbleibenden Miterben - den Antragstellern - zu je 1/2 angewachsen sei. Auch eine solche Veränderung einer bestehenden Erbengemeinschaft unterfällt nach den obigen Ausführungen - wie eine vergleichbare Veräußerung des Miterbenanteils (vgl. Seite 10/11 des Senatsbeschlusses) - der Geschäftswertvorschrift des § 70 Abs. 1 GNotKG, so dass lediglich der von der Veränderung betroffene Anteil von 1/3 (statt des gesamten Werts des dem Eigentum der Erbengemeinschaft unterliegenden Grundbesitzes) als Geschäftswert in Ansatz zu bringen ist. Dies führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Herabsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer.
Da gesetzliche Regelungen zur Kostentragung im Verfahren nach § 79 Abs. 2 GNotKG nicht existieren, ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei und eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Fundstellen
ZEV 2023, 467 |
ErbR 2023, 817 |