Entscheidungsstichwort (Thema)
Mauer als bauliche Veränderung
Leitsatz (amtlich)
Die Errichtung einer aus Pflanzsteinen samt Bepflanzung mit Thujen bestehenden Mauer zwischen zwei Sondernutzungsflächen stellt eine bauliche Veränderung nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG dar.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1; WoEigG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit durch den angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Verpflichtung der Antragsgegner zur Entfernung der auf ihrer Sondernutzungsfläche aus sog. Florwallsteinen errichteten Mauer einschließlich der darin gepflanzten Thujen zurückgewiesen worden ist.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin die Antragsgegner zur Entfernung einer Kirschlorbeerpflanze neben der Terrasse verpflichtet worden sind, und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde - an das LG zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.600 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind die Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage ... Straße .../..., Stadt1
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung Nr ..., die sich im Haus ... befindet und die Antragsgegner sind Eigentümer einer Wohnung Nr ..., die sich in dem angrenzenden Haus Nr ... befindet. Dem Antragsteller und den Antragsgegnern stehen Sondernutzungsrechte an Gartenflächen zu, die aneinandergrenzen. In einem Vorverfahren, das die jetzigen Antragsgegner gegen den jetzigen Antragsteller führten und das den Verlauf der Grenzen des jeweiligen Sondernutzungsrechts zum Gegenstand hatte, wurde am 19.4.2004 durch den Sachverständigen SV1 ein Gutachten erstellt, für dessen Inhalt auf Bl. 27-32 d.A. Bezug genommen wird. Die Verfahrensbeteiligten haben den in diesem Gutachten festgelegten Grenzverlauf nach den Feststellungen des AG als zutreffend anerkannt.
Sie streiten sich jetzt noch um die Beseitigung einer aus so bezeichneten Florwallsteinen errichteten und mit Thujen bepflanzten Mauer, die von den Antragsgegnern gemäß den Feststellungen des AG auf ihrer Sondernutzungsfläche entlang der Grenze zu der dem Sondernutzungsrecht des Antragstellers unterliegenden Gartenfläche errichtet worden ist.
Insoweit haben sowohl das AG wie auch das LG den Antrag des Antragstellers auf Rückbau zurückgewiesen nach Durchführung von Ortbesichtigungen, für deren Ergebnis auf das Protokoll des AG vom 26.4.2006 (Bl. 158, 159 d.A.) samt aus der Anlage ersichtlichen Lichtbildern (Bl. 160-164 d.A.) sowie das Protokoll des LG vom 27.6.2007 samt aus der Anlage ersichtlichen Lichtbildern Bezug genommen wird (Bl. 211 ff. d.A.).
Das LG hat dazu in seiner Beschwerdeentscheidung vom 23.1.2008 (Bl. 228-235 d.A.) u.a. ausgeführt, dass eine das Maß des § 14 WEG a.F. überschreitende Beeinträchtigung des Antragstellers nicht festgestellt werden könne, da nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung die Florwallsteine ebenso wenig störten wie die darin eingepflanzten Thujen. Die Steine seien vom Grundstück des Antragstellers aus nicht wahrnehmbar und die Thujen fügten sich in das Gesamtbild ein. Die Erstbeschwerde des Antragstellers wurde deshalb insoweit zurückgewiesen.
Im landgerichtlichen Verfahren hatte der Antragsteller über seine erstinstanzlichen Anträge hinaus - die bis auf die Beseitigung der sog. Florwallmauer samt Thujabepflanzung nicht mehr streitgegenständlich sind - neu beantragt, die Kirschlorbeerpflanze neben der Terrasse zu entfernen, da der Grenzabstand nach § 38 Hess NachbarrechtsG nicht eingehalten sei.
Diesen Antrag gemäß Schriftsatz vom 19.10.2006 (Bl. 185 d.A.) hat der Antragstellervertreter in der Sitzung vor der Kammer vom 28.2.2007 (Bl. 192, 193 d.A.) gestellt und nach der Inaugenscheinseinnahme am 27.6.2007 (Bl. 212d. A) wiederholt, obwohl die Kammer festgestellt hatte, dass ein größerer und ein kleinerer Kirschlorbeerstrauch neben der Terrasse vorhanden seien, wobei der größere in der Mitte des Stammes 40 cm und der kleinere mittig im Stamm 38 cm von der gemeinsamen Grenze entfernt stehe.
Das LG hat auf die Erstbeschwerde des Antragstellers den amtsgerichtlichen Beschluss vom 9.6.2006 (Bl. 169-172 d.A.) insoweit abgeändert, als es die Antragsgegner verpflichtet hat, eine Kirschlorbeerpflanze neben der Terrasse zu entfernen. Insoweit hat die Kammer ausgeführt, dass die Ortsbesichtigung ergeben habe, dass es zwei Kirschlorbeerpflanzen neben der Terrasse gebe, die beide nicht den nach § 38 Hess NachbarG, der auch auf die Verhältnisse zwischen Wohnungseigentümern Anwendung finde, erforderlichen Mindestabstand von 50 cm zur Grenze einhielten. Daher sei ein Strauch zu entfernen.
Gegen den Beschluss des LG, der ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 28.1.2008 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde, die per Fax-Schreiben am 11.2.2008 bei Gericht eingegange...