Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung im Falle einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 180 Abs. 2 ZVG
Leitsatz (amtlich)
Im Falle einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 180 Abs. 2 ZVG ist für die Wertfestsetzung das Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub wertbestimmend.
Normenkette
ZVG § 180 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.12.2019; Aktenzeichen 2-09 T 432/19) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wird in Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2019 in Verbindung mit dem Beschluss vom 30. Dezember 2019 über die Nichtabhilfe (Az.: 2-09 T 432/19) der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis zu EUR 5.000,00 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Den Beteiligten gehört als Erbengemeinschaft ein 92/1.000 Miteigentumsanteil an einem in Stadt1 gelegenen Grundstück.
Auf den Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 7. Mai 2019, zugestellt an sämtliche Antragsgegner am 10. Mai 2019, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet (Bl. 25 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2019 hat die Antragsgegnerin zu 1 und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und zugleich beantragt, das Verfahren einzustellen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 1. November 2019 (Bl. 102 f. d. A.) den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2019 hat die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2019 (Az.: 2-09 T 432/19) zurückgewiesen wurde (Bl. 121 ff. d. A.).
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. Dezember 2019 (Bl. 126 f. d. A.) hat das Landgericht den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf EUR 20.000,00 festgesetzt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 26. Dezember 2019 (Bl. 129 d. A.) eine "sofortige Beschwerde" eingelegt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2019 (Bl. 133 f. d. A.) der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. Dezember 2019 gegen die Wertfestsetzung im Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2019, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 GKG der zuständige Einzelrichter des Senats zu befinden hat, ist nach § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als der Wert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des Wertfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2019 (Az: 2-09 T 432/19) auf die Gebührenstufe bis zu EUR 5.000,00 festzusetzen ist.
Maßgebend für diese Wertfestsetzung ist der Umstand, dass die Beschwerdeentscheidung vom 25. November 2019 inhaltlich die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG für sechs Monate betraf und daher für die Beschwerdewertfestsetzung das - im Verhältnis zum Wert des Miteigentumsanteils geringer anzusetzende - Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub wertbestimmend ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 07.08.2019 - 26 W 20/19 -, Entscheidungsumdruck, S. 3; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, GKG KV 2241, Rdnr. 2; vgl. auch LG Mühlhausen, Beschluss vom 29.10.2007 - 2 T 273/07 -, BeckRS 2008, 12614; LG Freiburg, Beschluss vom 11.08.2016 - 4 T 5/16 -, BeckRS 2016, 107608). Nur unter diesem Gesichtspunkt spielt auch der Verkehrswert des Miteigentumsanteils eine Rolle. Dieser war hier auf EUR 100.000,00 zu schätzen, da bereits im Jahre 2005 der Notar RA1 unter Berücksichtigung der Wohnfläche (50 m2) einen Verkehrswert des Miteigentumsanteils in Höhe von EUR 90.000,00 als Grundlage seiner Berechnung des Geschäftswertes angesetzt hatte (s. Bl. 65 d. A.). Ein identischer Wertansatz findet sich auch in der von demselben Notar vorbereiteten Genehmigungserklärung vom 13. März 2014 (Bl. 69 d. A.).
Soweit das mit der Streitwertbeschwerde verfolgte Begehren der Beschwerdeführerin auf eine noch niedrigere Wertfestsetzung gerichtet ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Da die Beschwerdeentscheidung gebührenfrei ergeht und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG), sind eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Gegenstandswertes nicht veranlas...