Leitsatz (amtlich)

1. Die Anordnung der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren ist nicht anfechtbar.

2. Das gilt auch für eine nachträgliche Erweiterung der Beweisfragen.

 

Normenkette

ZPO § 355 Abs. 2, §§ 485, 490 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.01.2011; Aktenzeichen 2/21 OH 13/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 11.1.2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat im selbständigen Beweisverfahren die Begutachtung einer Anzahl von Beweisfragen durch einen Sachverständigen beantragt. Nach Zurücknahme mehrerer Beweisfragen hat das LG die Begutachtung angeordnet. In der Folgezeit hat die Antragstellerin beantragt, die Begutachtung auch auf die Frage zu erstrecken, derentwegen sie ihren Beweisantrag zunächst zurückgenommen hatte. Durch Beschluss vom 11.1.2011 hat das LG den Katalog der vom Sachverständigen zu begutachtenden Fragen antragsgemäß erweitert. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, dass die Antragstellerin nicht berechtigt sei, eine Ergänzung des Beweisbeschlusses um diejenigen Beweisfragen zu verlangen, auf deren Klärung sie durch Antragsrücknahme verzichtet habe.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft. Ein Beschluss, durch welchen einem Antrag auf Beweiserhebung stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar (§ 490 Abs. 2 S. 2 ZPO). Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob der der Erweiterung der Beweisanordnung zugrunde liegende Antrag zulässig war (KG, BauR 2006, 149; OLG Brandenburg, BauR 2001, 1143). Darüber hinaus folgt die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des LG auch aus § 355 Abs. 2 ZPO, wonach ein Beweisbeschluss nicht anfechtbar ist. Würde den Parteien im selbständigen Beweisverfahren in einem Fall wie hier ein Beschwerderecht eingeräumt, erhielten sie ein Rechtsmittel an die Hand, welches ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht zur Verfügung stünde, obgleich die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfahren (BGH MDR 2010, 767, 768).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2752316

BauR 2011, 1217

IBR 2011, 558

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge