Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 29.11.2000; Aktenzeichen 4 T 695/00) |
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 10 IN 48/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Wiesbaden – 4. Zivilkammer – vom 29. November 2000 wird zugelassen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird dieser Beschluß des Landgerichts aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Bescheidung des Rechtsmittels des Antragstellers gegen die Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung durch das Amtsgericht – Insolvenzgericht – an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten wird dem Beschwerdegericht übertragen.
Beschwerdewert: bis 3.000,– DM
Tatbestand
I.
Der Antragsteller war vorläufiger Insolvenzverwalter über das im Rubrum bezeichnete Vermögen. Abweichend von seinem Festsetzungsantrag (23.239,02 DM zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen) setzte das Amtsgericht mit Beschluß vom 20. Oktober 2000 die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 21.126,38 DM zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen fest. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. November 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der vom Antragsteller geltend gemachte erhöhte Aufwand rechtfertige die begehrte Erhöhung der fiktiven Verwaltervergütung um 10 % weder nach § 3 InsVV noch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV, weil der Antragsteller für die besonderen Umstände seiner Tätigkeit, wegen der er die erhöhte Vergütung beanspruche, bereits als Sachverständiger entschädigt worden sei.
Gegen den am 5. Dezember 2000 zugestellten Beschluß setzt sich der Antragsteller mit der am 15. Dezember 2000 eingegangenen, mit dem Antrag auf Zulassung verbundenen sofortigen weiteren Beschwerde zur Wehr, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückverweisung an das Beschwerdegericht, hilfsweise die Abänderung des Festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts entsprechend seinem Vergütungsantrag begehrt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen und hat Erfolg.
1.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft (vgl. dazu BayObLG NZI 2001, 26 mit ausführlichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Sie ist auch form- und fristgerecht eingereicht (§ 7 Abs. 1 S. 2 InsO, §§ 569, 577 Abs. 2 ZPO).
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 7 InsO zuzulassen, weil sie auf einer Verletzung der gesetzlichen Regeln für die Festsetzung der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63, 64, 65 InsO i.V.m. §§ 2, 3, 10, 11 InsVV) durch das Beschwerdegericht gestützt wird und die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
Die Rechtsfragen zur Berechnungsweise der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung haben für das Insolvenzverfahren grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus kann mit einer Entscheidung des Senats verhindert werden, daß sich bei den Instanzgerichten – auch im Hinblick auf unterschiedliche Auffassungen in der Literatur – eine unterschiedliche Rechtsprechung entwickelt. Dies reicht zur Annahme der Notwendigkeit einer Entscheidung zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus (vgl. Frankfurter Kommentar-Schmerbach, InsO, § 7 Rn. 16).
2.
Die danach zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil das Beschwerdegericht die methodischen Zusammenhänge bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters verkannt hat.
2.1.
Der Antragsteller hat als vorläufiger Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung. Die Höhe dieser Vergütung bestimmt sich nach der auf der Grundlage von § 65 InsO erlassenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Nach § 10 InsVV sollen für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Vorschriften des ersten Abschnitts über die Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters entsprechend gelten, soweit in §§ 11–13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Regelung in § 10 InsVV hat zum Hintergrund, daß die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters mit derjenigen des späteren Insolvenzverwalters Berührungspunkte hat, so daß für Struktur, Berechnung und Festsetzung der Vergütung die §§ 1–9 InsVV entsprechende Anwendung finden sollen. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften muß jedoch an die spezifische Tätigkeit des vorläufigen Verwalters angeknüpft werden, während allein das spätere Insolvenzverfahren und die Tätigkeit des (endgültigen) Insolvenzverwalters prägende Umstände unerheblich sind (vgl. Eickmann in: Heidelberger Kommentar-InsO, § 63 Rn. 17; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, InsVV/VergVO, 2. Aufl., § 10 InsVV Rn. 3; Hess, InsVV, 2. Auflage, § 10 Rn. 1, 2).
Entsprechend §§ 1, 2 InsVV ist vom Wert des ...