Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein Anspruch auf Wertausgleich nach § 31 VersAusglG besteht jedenfalls auch in den Fällen, in denen der zwischenzeitlich verstorbene Ehegatte im Wesentlichen über rückstellungsfinanzierte Anrechte verfügte, sofern diese auch eine Hinterbliebenenzusage zu Gunsten von Ehegatten vorsehen. In diesem Fall entspricht es aber billigem Ermessen, vorrangig umlagefinanzierte und nur ergänzend und quotal rückstellungsfinanzierte Anrechte für den Ausgleich heranzuziehen.

 

Normenkette

VersAusglG § 31

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 471 F 17018/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25.02.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 22.01.2016, Az. 471 F 17018/13 VA, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,2389 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.06.2006, auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Nr. ..., übertragen.

Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer K.d.ö.R., Az. WPV: ..., wird im Wege der Internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht im Umfang eines Ausgleichswertes von 40,3714 Beitragsfaktoren und 0,0749 Vertrauensschutzfaktoren, jeweils bezogen auf den 30.06.2006, übertragen.

Zu Lastend des Anrechts des Ehemannes bei der Pricewaterhouse Coopers AG WPG wird im Wege externer Teilung ein Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf deren Versicherungskonto Nr. ... im Umfang von EUR 4.467,00, bezogen auf den 30.06.2006, begründet. Dieser Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Pricewaterhouse Coopers AG WPG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des genannten Ausgleichswerts mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutschen Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Für die erste Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung aus dem angefochtenen Beschluss.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin schloss am 23.05.1997 vor dem Standesbeamten des Standesamtes der Stadt Frankfurt am Main die Ehe mit Herrn ... (im Folgenden: Ehemann), geb. 01.06.1966, der zwischen dem 21.04.2012 und 27.04.2012 verstarb.

Am 07.08.2000 und 22.02.2005 gebar die Antragstellerin jeweils ein Kind, die Erben und Hinterbliebenen. Sie beziehen aus den Anrechten des Ehemannes Hinterbliebenenversorgungen.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2006 beantragte sie die Scheidung der genannten Ehe. Dieser Schriftsatz wurde dem Ehemann am 27.07.2006 zugestellt. Aufgrund der am 19.06.2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung trennte das Familiengericht das - zunächst von Amts wegen eingeleitete - Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Verbund ab und verkündete am gleichen Tag ein Urteil, in dem es die am 23.05.1997 geschlossene Ehe schied. Dieses Urteil ist seit 03.08.2007 rechtskräftig.

Mit Beschluss des Familiengerichts vom 07.07.2008 wurde das Ruhen/die Aussetzung des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens angeordnet "... bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin Rentenempfängerin wird...".

Am 17.01.2013 nahm das Familiengericht das Verfahren wieder auf. Es ermittelte, dass der Ehemann zwischenzeitlich verstorben und von den in der Ehe geborenen Kindern beerbt worden war. Die weiteren Beteiligten erteilten Auskünfte zu dem beiderseitigen ehezeitlichen Anrechten wie folgt:

1. für die Antragstellerin

a) ein Anrecht bei der Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen A.d.ö.R, dessen Mindestversicherungszeit nicht erfüllt ist;

b) ein Anrecht bei der ... Ärzteversorgung K.d.ö.R. im Umfang von 5,5903 Punktwerten, wobei ein Ausgleichswert von 2,7952 Punktwerten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von EUR 13.621,01 vorgeschlagen wurde;

c) ein Anrecht bei der ... Pensionskasse AG im Umfang eines Deckungskapitals von EUR 1.720,32,00, wobei - unter Verlangen externer Teilung - ein Ausgleichswert von EUR 860,16 vorgeschlagen wurde.

2. für den Ehemann

a) ein Anrecht bei der Pricewaterhouse Coopers AG WPG im Umfang eines Barwertes von EUR 13.235,00, wobei - unter Verlangen externer Teilung - ein Ausgleichswert von EUR 6.618,00 vorgeschlagen wurde;

b) ein Anrecht bei dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer K.d.ö.R. im Umfang von 119,6232 Beitragsfaktoren und 0,2218 Vertrauensschutzfaktoren, wobei ein Ausgleichswert von 59,8116 Beitragsfaktoren und 0,1109 Vertrauensschutzfaktoren mit einem korrespondierenden Kapitalwert von EUR 37.936,23 vorgeschlagen wurde.

Das bei der Pricewaterhouse Coopers AG WPG bestehende Anrecht wurde ursprünglich zu Gunsten des Ehemannes bei der Angestellten-Versorgung der Treuarbeit e.V. entsprechend deren ...

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