Leitsatz (amtlich)

Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen Rentenversicherungsvertrag

 

Normenkette

VVG § 5a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.06.2019; Aktenzeichen 2-23 O 118/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.6.2019 (2-23 O 118/18) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 30.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 6.9.2019 (Bl. 490 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 383 ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.9.2019 Stellung genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich des bei ihr unter der Nr. ... geführten Rentenversicherungsvertrages der Klägerin Auskunft in geordneter Darstellung zu erteilen, die folgende Angaben enthält:

a) die dem Vertrag in Abzug gebrachten bzw. kalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten nach Datum und Betrag aufgeschlüsselt nach einbehaltenen und an Dritte abgeführte Kostenanteile

b) die dem Vertrag in Abzug gebrachten Verwaltungskosten nach Datum und Betrag

c) die dem Vertrag in Abzug gebrachten Risikokosten nach Datum und Betrag

d) die tatsächlich investierten Beträge jeweils nach Datum und Betrag

2. festzustellen, dass der Versicherungsvertrag mit der Nummer ... infolge des Widerspruchs der Klägerin vom 10.08.2017 nicht zustande gekommen ist und die Beklagte nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zur Rückabwicklung des Vertrages zzgl. Verzugszinsen seit dem 17.03.2017 verpflichtet ist.

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 17.08.2017 zu bezahlen, den diese erst nach erfolgter Auskunft gem. Ziffer 1 beziffern können wird.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Auskunftsbegehren gem. Antrag Ziffer 1 für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, beantragt die Klägerin die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 27.225,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 04.09.2017 zu bezahlen.

4. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtlich angefallene Kosten in Höhe von 1.348,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 6.9.2019 (Bl. 490 ff. d.A.) verwiesen.

Die Stellungnahme der Klägerin vom 25.9.2019 bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

1. Der Senat hält auch in Anbetracht der unter Ziffer. 1 jenes Schriftsatzes vertieften Argumentation zu den zeitlichen Abläufen im Zusammenhang mit der Übersendung der Vertragserklärung der Klägerin daran fest, dass die eingetretenen Verzögerungen von der Klägerin herrühren und deshalb am 28.2.2003 noch ein annahmefähiges Angebot vorlag. Anders als die Klägerin meint, kann von der Beklagten nach so langer Zeit keineswegs erwartet werden, dass sie weitere Einzelheiten vorträgt, etwa an welchem genauen Datum die Berechnungsseiten nachgereicht worden sind und welchen Inhalt diese hatten. In diesem Zusammenhang erscheint es auch bedenklich, dass sich die Klägerin einerseits darauf beruft, zu diesen Vorgängen keinerlei Unterlagen mehr zu besitzen und sich daran auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr erinnern zu können, andererseits aber sie gerade diejenige ist, die durch ihren mehr als 14 Jahre später erfolgten Widerspruch diesen Zeitablauf erst herbeigeführt hat.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keiner Information über die Antragsbindungsfrist gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 1 f zu § 10 VAG a.F.. Wie bereits obergerichtlich entschieden wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2015 - I-20 U 48/15 -, Rn. 27, juris; OLG Köln, Urteil vom 27. November 2015 - I-20 U 143/15 -, Rn. 24, juris; OLG München Beschl. v. 16.11.2017 - 25 U 3439/17, BeckRS 2017, 144381, beck-online) wird die Angabe der Antragsbindungsfrist durch die Belehrung über das Widerspruchsrecht ersetzt; daraus ergibt sich, dass die Klägerin in der genannten Frist widersprechen konnte und dass sie bis zum Ablauf dieser Frist an ihren Antrag nicht gebunden war. Das ist einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weit...

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