Leitsatz (amtlich)
1. Der Mahnbescheid - decreto ingiuntivo - eines italienischen Gerichts kann eine Entscheidung i.S.d. Art. Art. 32, 38 EuGVVO darstellen.
2. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung nach der EuGVVO ist das Gericht nach Art. 45 EuGVVO, §§ 1 ff. AVAG lediglich beschränkt entscheidungsbefugt und darf die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nicht überprüfen.
Normenkette
AVAG §§ 11-12; EuGVVO §§ 32, 38, 45
Verfahrensgang
LG Gießen (Aktenzeichen 2 O 67/04) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 14.869,15 EUR.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des LG Gießen angeordnet, dass der Mahnbescheid des LG Lecce (Az.: 89 D.I., 143 Cont., 205 Cron., 2003 Rep.), durch den der Antragsgegner verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 14.346,65 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 3 % seit dem 30.5.2002 aus 1.833,85 EUR, seit dem 3.6.2002 aus 2.325 EUR, seit dem 6.6.2002 aus 2.220 EUR, seit dem 11.6.2002 aus 4.030,40 EUR, seit dem 21.6.2002 aus 3.937,50 EUR jeweils bis 31.12.2003 und i.H.v. 2,5 % seit dem 1.1.2004 aus 14.346,25 EUR, sowie Prozesskosten i.H.v. 522,50 EUR zu zahlen, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Auf den Tenor dieser Entscheidung wird verwiesen.
Nach Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner persönlich am 30.7.2004 (Bl. 53 d.A.) hat dieser mit an das LG gerichtetem Telefaxschreiben vom 3.8.2004 (Bl. 52 d.A.) über seinen Verfahrensbevollmächtigten "Beschwerde und alle anderen Rechtsmittel eingelegt". Mit weiterem an das LG gerichteten Schriftsatz vom 30.8.2004 (Bl. 66 d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners erneut "alle Rechtsmittel" eingelegt. Trotz Mitteilung an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, dass das Verfahren nun beim OLG geführt werde, hat dieser mit wiederum an das LG gerichtetem Schriftsatz (Bl. 70 ff. d.A.), dort eingegangen am 24.9.2004, beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Beschl. v. 14.7.2004 ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Auf die Begründung wird verwiesen. Der Senat hat, nachdem der Schriftsatz an das OLG weitergeleitet worden war, durch Verfügung vom 6.10.2004 (Bl. 72 ff. d.A.) im Einzelnen mitgeteilt, dass für die beantragte Einstellung ohne Sicherheitsleistung kein Raum sein dürfte. Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung noch nicht begründet worden sei.
Nach Akteneinsicht hat der Antragsgegner durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.10.2004 (Bl. 76 ff. d.A.) die Beschwerde begründet und verfahrensrechtliche Anträge gestellt. Auf diesen Schriftsatz nebst Anlagen wird verwiesen. Durch weitere Verfügung vom 21.10.2004 (Bl. 89 ff. d.A.) hat der Senat verfahrensleitende Hinweise gegeben. Der Antragsgegner hat daraufhin durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten ohne Datum (Bl. 94 ff. d.A.), beim OLG am 23.11.2004 eingegangen, ergänzend zur Beschwerde vorgetragen.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. den Art. 43 EuGVVO, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2b, 11 ff. AVAG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insb. fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor; weder fehlt es an den formellen Voraussetzungen, noch ist ein Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund gegeben (vgl. Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 34 Brüssel I-VO Rz. 22 ff.; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 45 Brüssel I-VO Rz. 2 ff.).
Zu Recht hat das LG angeordnet, dass der Mahnbescheid (decreto ingiuntivo) des LG Lecce mit dem aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ersichtlichen Inhalt mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Dabei ist das LG zutreffend davon ausgegangen, dass der von dem vorbezeichneten Gericht für vollstreckbar erklärte Mahnbescheid eine Entscheidung i.S.d. Art. 32, 38 EuGVVO darstellt. Es handelt sich um eine von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung, Art. 32 EuGVVO. Der Mahnbescheid ist für vollstreckbar erklärt worden. Die Förmlichkeiten der Art. 53, 54 EuGVVO sind gewahrt. Insbesondere hat die Antragstellerin die Bescheinigung nach den Art. 54 und 58 der EuGVVO vorgelegt. Der Antragsgegner erhebt insoweit auch keine konkreten Einwendungen.
Der Senat hat den Antragsgegner bereits durch Verfügung vom 21.10.2004 darauf hingewiesen, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich im Rahmen der Art. 45 EuGVVO, § 12 ff. AVAG beschränkt entscheidungsbefugt ist, insb. auch die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nicht überprüfen darf, Art. 45 Abs. 2 EuGVVO.
Dennoch hat der Antragsgegner relevante Einwendungen in diesem Verfahren nicht erhoben. Insbesondere ist nicht eingewandt und auch ansonsten nicht ersichtlich, dass die Vollstreckbarerklär...