Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Erwerb des Erbbaurechts
Leitsatz (amtlich)
1. Der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Erwerb des Erbbaurechtes durch den Ersteher in der Zwangsversteigerung aus einem vorrangigen Grundpfandrecht steht nicht entgegen, dass der im Grundbuch eingetragene Anspruch auf den Erbbauzins in Wegfall gerät und der Ersteher nicht zur freiwilligen Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses bereit ist.
2. Zur Darlegungslast des Grundstückseigentümers bei Geltendmachung der Unwirksamkeit seines Rangrücktritts.
Normenkette
ErbbauV § 7; FamFG §§ 58, 63
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens nicht zu erstatten sind.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragstellerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 122.250,- EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zu der Veräußerung der eingangs bezeichneten Erbbaurechte an die Antragstellerin durch Zuschlag in dem Zwangsversteigerungsverfahren des AG Büdingen (Az ...).
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von O1 Blatt., Z.-verzeichnis Nr ... eingetragenen Grundstücke A-Straße ... (Gesamtgröße von 1.283 qm), die mit mehreren alten Fachwerkgebäuden bebaut sind. Mit notariellem Erbbaurechtsvertrag vom ... 1990 bestellte die Antragsgegnerin für den weiteren Beteiligten auf die Dauer von 50 Jahren an diesen beiden Grundstücken Erbbaurechte zu Erbbauzinsen i.H.v. insgesamt 33.168,- EUR pro anno. Nach dem Erbbaurechtsvertrag und der Eintragung in den Erbbaurechtsgrundbüchern bedarf u.a. die Veräußerung der Erbbaurechte der Zustimmung der Antragsgegnerin als Grundstückseigentümerin.
In § 2 des Erbbaurechtsvertrages vom ... 1990 wird geregelt:
"Die Bestellung des Erbbaurechts erfolgt zum Zwecke der Sanierung, des Umbaus und der Erweiterung des auf dem Grundbesitz bereits aufstehenden gewerblich genutzten Gebäudes zur weiteren gewerblichen Nutzung sowie zur Herstellung von Wohnraum durch den Erbbauberechtigten".
In den eingangs bezeichneten Erbbaugrundbüchern sind in Abt. II für die Antragsgegnerin jeweils in Abt. II Nr. 1 bis 3 der Erbbauzins, eine Vormerkung sowie ein Vorkaufsrecht eingetragen.
Im Rang vor diesen Belastungen sind für die Antragstellerin in Abt. III Briefgrund-schulden über 5 Mio. EURO (Blatt.) sowie über 1 Mio. EURO und 1,5 Mio. EURO (Blatt.) nebst Zinsen eingetragen.
Die Antragstellerin betreibt seit dem Jahre 2008 aus diesen Grundpfandrechten die Zwangsversteigerung der Erbbaurechte, wobei die Verkehrswerte für die Erbbaurechte auf 255.000,- EUR bzw. 910.000,- EUR festgesetzt worden sind. Im Versteigerungstermin vom ... 2009 (... AG Büdingen) gab die Antragstellerin als einzige Bieterin auf das Gesamtausgebot ein Bargebot von 815.500,- EURO ab. Eine Entscheidung über den von ihr beantragten Zuschlag erging bisher nicht, weil die Antragsgegnerin ihre Zustimmung hierzu verweigert.
Mit am 23.9.2009 beim AG eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die Ersetzung der Eigentümerzustimmung beantragt.
Das AG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 10.5.2010 antragsgemäß verpflichtet, die Zustimmung zu der Veräußerung der in den eingangs bezeichneten Erbbaugrundbüchern eingetragenen Erbbaurechte im Versteigerungsverfahren vor dem AG Büdingen,..., an die im Termin vom ... 2009 meistbietend gebliebene Antragstellerin zu erteilen.
Zur Begründung wurde im Beschluss des AG, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 93 ff. d.A.), ausgeführt, die Zustimmung sei zu ersetzen, da sie von der Antragsgegnerin ohne zureichenden Grund verweigert werde. Soweit die Antragsgegnerin geltend mache, die Antragstellerin sei nicht bereit, die mit der Bestellung der Erbbaurechte verbundenen Zwecke zu erfüllen, müsse darauf hingewiesen werden, dass das Erbbaurecht eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition sei, mit der der Erwerber im Wirtschaftsleben agieren könne, was auch bedeute, dass nach dem Zuschlag die in Abt. II des Erbbaugrundbuches eingetragenen Rechte der Antragstellerin erlöschen und das Erbbaurecht frei von Erbbauzinsverpflichtungen übergehe.
Die von der Antragsgegnerin geäußerte Befürchtung, die Antragstellerin als Bank könne die nach dem Erbbaurechtsvertrag vorgesehene und bisher noch nicht vollständig erfüllte Sanierung nicht erbringen, sei nicht nachgewiesen. Auch könne entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht von einer persönlichen Ungeeignetheit der Antragstellerin zur Erfüllung der sich aus den Erbbaurechten ergebenden Verpflichtungen ausgegangen werden, da insoweit ein rechtswidriges Verhalten der Antragstellerin nicht zu besorgen sei. Letztlich könne die Antragsgegnerin auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, es sei kein rechtswirksamer Rangrücktritt der Eig...