Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Korrektur der Teilungsanordnung

 

Verfahrensgang

AG Lampertheim (Beschluss vom 18.12.2020; Aktenzeichen 3 F 393/17 S)

 

Tenor

1. Die angefochtene Entscheidung wird in Ziffer II der Beschlussformel bezüglich der Anrechte des Antragstellers bei der X Pensionskasse AG (Vers. Nr. ...), bei dem Y Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. ...), bei der X Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. ...) und bei der A Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X Pensionskasse AG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.660,79 Euro, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung für auszugleichende Anrechte nach § 2 VersAusglG der X Pensionskasse AG in der Fassung vom 01.12.2020 mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert in dem Zeitraum zwischen dem 01.08.2017 und dem Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung eintritt, an einer etwaigen biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhat und mit einem Zinssatz von 3,25 % p.a. zu verzinsen ist.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Y Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.287,74 Euro, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen.

Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung für die interne Teilung von Direktversicherungsverträgen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) des Y Lebensversicherungsvereins a.G. in der Fassung vom 01.01.2017 mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert in dem Zeitraum zwischen dem 01.08.2017 und dem Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung eintritt, an einer etwaigen biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhat und mit einem Zinssatz von 4 % p.a. zu verzinsen ist und abweichend von Ziff. 5 der Teilungsordnung die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration des ausgleichspflichtigen Vertrags für das neue Anrecht anzuwenden sind, insbesondere in Bezug auf die zugrundeliegenden Sterbetafeln und den zugrundeliegenden Rechnungszins.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.276,98 Euro, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung für auszugleichende Anrechte nach § 2 VersAusglG der X Lebensversicherungs-AG in der Fassung vom 01.12.2020 mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert in dem Zeitraum zwischen dem 01.08.2017 und dem Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung eintritt, an einer etwaigen biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhat und mit einem Zinssatz von 4 % p.a. zu verzinsen ist.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12.977,47 Euro, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs der A Lebensversicherung AG, vormals B Lebensversicherung AG, vom 01.09.2009 mit der Maßgabe, dass abweichend von Ziff. 5 der Teilungsordnung die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration des ausgleichspflichtigen Vertrags für das neue Anrecht anzuwenden sind, insbesondere in Bezug auf die zugrundeliegenden Sterbetafeln und den zugrundeliegenden Rechnungszins.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 9.600 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde richtet sich gegen Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in einem Scheidungsverbundbeschluss.

Der am XX.XX.1969 geborene Antragsteller und die am XX.XX.1976 geborene Antragsgegnerin haben am XX.XX.2004 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 10.08.2017 zugestellt. Die Ehe wurde mit Beschluss vom 18.12.2020 geschieden. In der nach § 3 Abs. 1 VersAusglG bestimmten Ehezeit, die am 01.09.2004 begonnen und am 31.07.2017 geendet hat, haben die geschiedenen Ehegatten folgende Anrechte auf Versorgungen erworben:

Der Antragsteller

a) in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 13,3560 Entgeltpunkten,

b) bei dem Versorgungsträger C e.V. (Vers.-Nr.: ...) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 2.387,54 Euro,

c) bei der X Pensionskasse AG (Vers. Nr. ...) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 19.660,79 Euro,

d) bei dem Y Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. ...) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 7.287,74 Euro,

e) bei der X Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. ...) ein Anrecht mit einem Ausgleichs...

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