keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuer. Betreuungen. Berufsmäßigkeit. Anzahl
Leitsatz (amtlich)
Zur Berufsmäßigkeit von Betreuungen, wenn der Betreuer nur fünf Betreuungen führt
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 2, § 1908i
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 5 T 89/00) |
Gründe
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie hängt insbesondere nicht von einer Zulassung durch das Beschwerdegericht ab, da es sich nicht um eine Vergütungsfestsetzung im Sinne des § 56 g Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 FGG handelt. Da die gerichtliche Anerkennung der berufsmäßigen Führung der Betreuung für die Vergütung des Betreuers nach §§ 1908 i, 1836 Abs. 2 BGB konstitutive Wirkung hat (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 34; HK-BUR Bauer/Deinert, § 1836 BGB Rn. 22), ist die diesbezügliche Feststellung oder deren Ablehnung mit einfacher und weiterer Beschwerde selbständig anfechtbar (so bereits Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2000 – 20 W 565/99 und vom 22. September 2000 – 20 W 246/2000; ebenso Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1836 Rn. 4; a. A. Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Vorbem. vor §§ 65 ff. FGG Rn. 145). Es kann dahin stehen, ob für bereits vor dem 1. Januar 1999 erfolgte Betreuerbestellungen die formale Feststellung der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1836 Abs. 1 S.2 BGB n. F. zwingende Voraussetzung für die Bewilligung einer Vergütung ist (ablehnend OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 63). Jedenfalls kann ein Rechtsschutzinteresse des Betreuers für einen derartigen Feststellungsantrag im vorliegenden Fall nicht verneint werden, weil hiermit für die Zukunft eine eindeutige Klärung der Vergütungsfrage, wie sie nunmehr in § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehen ist, zum Zwecke der Rechtsklarheit und Kalkulierbarkeit auch für bereits bestehende Betreuungen erreicht werden kann.
Die weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidungen der Vorinstanzen auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Die Vorinstanzen haben die seit Geltung des BtÄndG gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1908 i Abs. 1 BGB bereits bei der Bestellung des Betreuers zu treffende Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung, die nach § 18 FGG insbesondere für bereits vor dem 01. Januar 1999 angeordnete Betreuungen auch nachträglich erfolgen kann (vgl. hierzu BayObLG a.a.O.; Palandt/Diederichsen, a.a.0., m. w. N.; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb. § 1836 Rn. 52; Bienwald, a.a.0., Rn. 146), zu Unrecht abgelehnt. Da der Sachverhalt einer weiteren Aufklärung nicht bedarf, kann der Senat die erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage des gesamten Akteninhaltes treffen, eigenständig würdigen und in der Sache selbst entscheiden.
Gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Feststellung über die berufsmäßige Führung einer Betreuung zu treffen, wenn dem Betreuer in solchem Umfang Betreuungen übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann oder zu erwarten ist, dass ihm in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen werden. § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB bestimmt weiter, dass diese Voraussetzungen im Regelfall erfüllt sind, wenn von dem Betreuer mehr als 10 Betreuungen geführt werden oder die für die Führung der Betreuungen erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. Mit dieser Regelung wurde durch das BtÄndG erstmals eine Regelung für die gerichtliche Feststellung der berufsmäßigen Führung von Vormundschaften und Betreuungen eingeführt. Bei § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB handelt es sich – wie bereits aus der Bezeichnung der dort genannten Alternativen als Regelfall des vorausgegangenen Satzes 3 folgt – nicht um eine abschließende Regelung. Des weiteren darf auch § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht isoliert betrachtet werden. Zwar wird dort auf den Umfang der übertragenen Betreuungen abgestellt. Ihrer Zielrichtung nach soll die Vorschrift jedoch zunächst die Abgrenzung zu der weiterhin als gesetzliches Leitbild in § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen ehrenamtlichen und damit unentgeltlichen Führung der Vormundschaft und Betreuung gewährleisten.
Insbesondere durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01. Juli 1980 (NJW 1980, 2179) zur Entschädigung von Berufsvormündern war bereits vor Inkrafttreten des BtÄndG klargestellt, dass eine unentgeltliche Führung von Vormundschaften und Betreuungen nur dann in Betracht kommt, wenn dies dem Leitbild der echten Einzelbetreuung, die als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht in der Freizeit zu erfüllen ist, entspricht. Deshalb wurde mit dem BtG in § 1836 Abs. 2 BGB a.F. eine Regelung für die Vergütung beruflich tätiger Betreuer und Vormünder geschaffen. Schon nach dieser Regelung war anerkannt, dass bei Übernahme auch nur einer einzigen Betreuung von einer Führung im Rahmen der Berufsausübung auszugehen ist, wenn deren Übernahme von dem Betreuer nur im Rahmen seiner Berufstätigkeit erwartet werden kann und sie ihm gerade im Hinblick auf seine berufliche Ausbildung und Kenntnisse übertrag...