Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters
Leitsatz (amtlich)
Unterliegt der Handelsvertreter einem vertraglichen, § 86 Abs. 1 HGB entsprechenden Wettbewerbsverbot, reicht dies für die Annahme einer Einfirmen-Vertretung i.S.d. § 92a HGB auch dann nicht aus, wenn damit eine Tätigkeit innerhalb der gesamten Branche, z.B. des Versicherungs- oder Bauspargeschäfts, untersagt ist, da der Handelsvertreter auch in anderen Branchen oder überhaupt in anderer Art und Weise geschäftlich tätig sein kann.
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 3; HGB § 86 Abs. 1, § 92a
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 08.09.2009) |
Tenor
Der Beschluss des LG Darmstadt vom 8.9.2009 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte zulässig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die Klägerin macht ggü. der Beklagten Provisionsrückforderungsansprüche wegen stornierter Versicherungsverträge geltend, die von der Beklagten als Versicherungsvertreterin vermittelt worden sind, sowie Rückforderungen von Provisionsvorschüssen.
Die Klägerin ist eine Vermittlungsgesellschaft, die für andere Versicherungsunternehmen Versicherungen, Bausparverträge und Kapitalanlagen vermittelt. Für die Durchführung dieser Vermittlungstätigkeit bedient sich die Klägerin einer eigenen Außendienstorganisation. Die Beklagte war in dieser Funktion seit August 2007 als selbständige Handelsvertreterin für die Klägerin tätig. Grundlage für die Tätigkeit war der Dienstleistungsvermittlervertrag vom 31.8./2.10.2007. Dieser Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
4.1: Vertragsprodukte sind sämtliche Versicherungen, Bausparverträge, Kapitalanlage- und Immobilienprodukte, die die ... in das Produktverzeichnis der Provisionsliste aufgenommen hat.
Die aktuelle Provisionsliste ist in diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt.
16.1: Dem Finanzdienstleister ist es nach der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB untersagt, Produkte und Dienstleistungen anzubieten oder zu vertreiben, die in Wettbewerb zu den Produkten oder Dienstleistungen der ... stehen. Für Unternehmen, die konkurrierende Produkte und Dienstleistungen anbieten, besteht ein absolutes Wettbewerbsverbot. Der Finanzdienstleister darf sich an ihnen weder direkt oder indirekt noch mittelbar oder unmittelbar beteiligen, und er darf die Wettbewerbstätigkeit dieser Unternehmen auch nicht selbst oder durch Dritte fördern.
Hinsichtlich des Inhalts der Provisionsliste wird auf Bl. 117 d.A. Bezug genommen. Im Übrigen finden sich im Vertrag keine Regelungen, die die Tätigkeit und Arbeitsgestaltung der Beklagten beschränken. Nach Ziff. 2.1 des Vertrages ist der Finanzdienstleister selbständiger Handelsvertreter im Nebenberuf. Erst ab Erlangung einer bestimmten Karrierestufe übt der Finanzdienstleister seine Tätigkeit hauptberuflich aus. Nach Ziff. 2.2 ist der Finanzdienstleister als eigenverantwortlicher Kaufmann im Wesentlichen frei, seine Tätigkeit zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen.
Das LG Darmstadt hat mit Beschluss vom 8.9.2009 festgestellt, dass der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte unzulässig sei, und hat den Rechtsstreit an das zuständige ArbG Darmstadt verwiesen. Es hat ausgeführt, dass die Beklagte als Arbeitnehmerin i.S.d. Arbeitsgerichtsgesetzes gem. § 5 Abs. 3 ArbGG gelte, weil sie zu dem Personenkreis gehöre, für den nach § 92a HGB die Untergrenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann. Die Beklagte sei zwar nicht vertraglich ausschließlich an die Klägerin gebunden, eine anderweitige Tätigkeit sei aber nicht möglich gewesen, da für die Beklagte angesichts des Wettbewerbsverbots und des Umfangs der darunter fallenden Vertragsprodukte keine ausreichenden Freiräume für andere gewerbliche Tätigkeit verblieben sei.
Das ArbG Darmstadt hat im Verfahren 8 Ca 257/09, in dem die Parteien mit umgekehrtem Rubrum über die Frage der wirksamen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses streiten, die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet.
Die Klägerin hat gegen den Beschluss des LG Darmstadt sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. den §§ 567 ff. ZPO statthaft und in zulässiger Weise, insb. frist- und formgerecht erhoben worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses an Vergütung, einschließlich Provision und Aufwendungsersatz, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 EUR bezogen haben.
Die Beklagte gehört nicht z...