Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenansatz bei Gebührenbefreiung nach § 7 JKOstG i.V.m. § 2 Abs. 2 GNotKG nur eines Schlusserben
Normenkette
GNotKG § 2; JKostG § 7
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.04.2016; Aktenzeichen 51 VI 8094/13 E) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz vom 2. September 2015 in Form der Abhilfeentscheidung vom 20. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die am XX.XX.2013 verstorbene Erblasserin war mit dem vorverstorbenen A verheiratet. Am 13. April 2005 errichteten die Eheleute ein vom Nachlassgericht eröffnetes, gemeinschaftliches Testament, in dem sie alle vorangegangenen Testamente widerriefen, sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten, als Schlusserben zu je 1/2 die B e.V. mit Sitz in Stadt3 sowie die C mit Sitz in Stadt1 bestimmten und Testamentsvollstreckung anordneten. Hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung im Einzelnen wird auf Bl. 64 ff. der Testamentsakte Bezug genommen.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Beteiligte zu 1) zunächst ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu seinen Gunsten. Das Zeugnis wurde ihm am 10. Februar 2014 ausgestellt (Bl. 21 d. A.).
Sodann beantragte er unter Hinweis auf seine Stellung als Testamentsvollstrecker einen Erbschein zugunsten der B e.V. und der C. Den Erbschein erteilte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2015 (Bl. 58 d. A.).
Daraufhin erstellte das Nachlassgericht eine Kostenrechnung über insgesamt 2.480 EUR zulasten des Beteiligten zu 1). Die Rechnung wies eine Gebühr über 485 EUR wegen der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, eine Gebühr über 100 EUR wegen der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen sowie eine Gebühr über 1.895 EUR wegen der Erteilung eines Erbscheins aus, wobei im Einzelnen auf Bl. II d. A. verwiesen wird.
Gegen den Kostenansatz hat zunächst der Beteiligte zu 1) Erinnerung (Bl. 101 d. A.) eingelegt und den Rechtsbehelf damit begründet, dass den Erben gemäß § 7 JKostG HE Gebührenfreiheit zu gewähren sei. Dem Rechtsbehelf ist der Bezirksrevisor entgegengetreten und hat gleichzeitig im Wege der Anschlusserinnerung beantragt, den Kostenansatz um zwei Gebühren in Höhe von jeweils 15 EUR zu erhöhen (Bl. 110 d. A.). Daraufhin hat das Amtsgericht durch denselben Rechtspfleger, der auch den Kostenansatz erlassen hat, der Erinnerung des Beteiligten zu 1) weitgehend abgeholfen und mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 den Kostenansatz auf 130 EUR reduziert (Bl. 115 d. A.).
In der Folge hat der Bezirksrevisor nochmals Erinnerung und hilfsweise Beschwerde gegen die Entscheidung vom 23. Dezember 2015 eingelegt und hierbei unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vornehmlich ergänzend darauf hingewiesen, dass dieselbe Person, die den Kostenansatz verfasst habe, nicht auch über die Erinnerung entscheiden dürfe. Er fasse daher die Entscheidung vom 23. Dezember 2015 als reine Abhilfeentscheidung auf und bitte darum, dass über die Erinnerungen, soweit ihnen nicht abgeholfen worden sei, nunmehr ein anderer Rechtspfleger entscheide. Hilfsweise lege er das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Das Nachlassgericht hat die Akte dem nächsten geschäftsplanmäßig zuständigen Rechtspfleger zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 119 d. A.). Dieser hat daraufhin beschlossen, dass der Erinnerung des Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen wird und - wie von dem Bezirksrevisor beantragt - der Kostenansatz um zwei weitere Gebühren für die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers des Beteiligten zu 1) und die Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers seitens einer weiteren im Testament zum Vollstrecker berufenen Person erweitert wird. Zur Begründung hat das Nachlassgericht im Wesentlichen ausgeführt, die C sei nicht gebührenbefreit nach § 7 JKostG HE. Eine interne Aufteilung in "ideellen Bereich" und "wirtschaftlichen Bereich" könne für die Gebührenbefreiung nicht zugrunde gelegt werden. Da sie als Miterbin als Gesamtschuldnerin hafte, seien die Gebühren auch in vollem Umfang angefallen, wobei hinsichtlich des Inhalts der angegriffenen Entscheidung im Einzelnen auf Bl. 120 f. d. A. verwiesen wird.
Gegen die ihm am 23. April 2016 (Bl. 126 d. A.) zugegangene Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit am 19. Mai 2016 beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz befristete Beschwerde eingelegt und hierbei das Rechtsmittel auf die Gebühren für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und den Erbschein beschränkt. Er hat nochmals seine Auffassung dargelegt, wonach nicht nur die B e.V., sondern auch die C gebührenbefreit sei. Dies ergebe sich aus dem Bescheid des Finanzamtes Stadt1 (Bl. 148 d. A.), einer Auskunft des Finanzamtes Stadt2 (Bl. 152 d. A.) und der Tatsache, dass der Nachlass auch bei der C ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zufließe.
Das Nachlassgericht hat daraufhin mit Verfügung vom 24. Mai 2016 die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorge...