Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilung von Anrechten nach § 17 VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
Zur verfassungskonformen Teilung von Anrechten im Sinne des § 17 VersAusglG nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26.5.2020 (1 BvL 5/18) und des BGH vom 24.3.2021 (XII ZB 230/16)
Normenkette
VersAusglG § 17
Verfahrensgang
AG Melsungen (Beschluss vom 27.09.2018; Aktenzeichen 56 F 671/16 S) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 27.9.2018 wird hinsichtlich der dort getroffenen Versorgungsausgleichsentscheidung (II) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15,7035 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) bezogen auf den 31.5.2016 übertragen.
Zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Geschäftszeichen ... Grundversorgung) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 13.936,20 EUR nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom 12.12.2001 in der Fassung vom 17.6.2010 (VO IV) i.V.m. der Teilungsanordnung bezogen auf den 31.5.2016 übertragen.
Zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Geschäftszeichen ... Beteiligungsrente I) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 7.817,30 EUR nach Maßgabe des Manteltarifvertrags vom 15.12.2008, zuletzt geändert am 21.2.2018 i.V.m. der Teilungsanordnung Versorgungsordnung vom 12.2.2001 in der Fassung vom 17.6.2010 (VO IV) bezogen auf den 31.5.2016 übertragen.
Zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger X AG (Geschäftszeichen: ... Beteiligungsrente II) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 207,15 EUR nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Nr. 01/15 zur Beteiligungsrente II vom 1.3.2015 i.V.m. der Teilungsanordnung Versorgungsordnung vom 12.2.2001 in der Fassung vom 17.6.2010 (VO IV) bezogen auf den 31.5.2016 übertragen.
Zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von. 9,6003 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer ...) bezogen auf den 31.5.2016 übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin zur Hälfte zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 7.686 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 27.9.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Melsungen auf den am 9.6.2016 zugestellten Scheidungsantrag die am XX.XX.1993 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Im Rahmen der Versorgungsausgleichsentscheidung wurden Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen in Höhe von 15,7116 Entgeltpunkten im Wege der internen Teilung auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.
Hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherungsanwartschaften der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ordnete das Amtsgericht eine interne Teilung zu Gunsten des Antragstellers in Höhe von 9,5370 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen an. Das Amtsgericht stellte ferner fest, dass hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte kein Versorgungsausgleich stattfindet.
Der Antragsteller hatte darüber hinaus bei dem Versorgungsträger X AG Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung erworben. Insoweit hatte das Amtsgericht auf Vorschlag des Versorgungsträgers eine externe Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin in die von dieser gewählten Zielversorgung, der Y AG vorgenommen.
Die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers bei der X AG setzt sich aus drei Bausteinen zusammen: Grundversorgung, Beteiligungsrente I und Beteiligungsrente II. Das Amtsgericht ordnete hinsichtlich der Grundversorgung die externe Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin in Höhe eines Betrages von 14.367,22 EUR bezogen auf den 31.5.2016 an, wobei der Ausgleichswert anteilig in Höhe von 7.770,49 EUR mit einem Rechnungszins von 3 % und in Höhe von 6.596,73 EUR mit einem Rechnungszins von 4,2 % ab dem 1.6.2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen sein sollte. Hinsichtlich der vom Antragsteller erworbenen Anrechte in der Beteiligungsrente I sollte nach der Entscheidung des Amtsgerichts die externe Teilung zu Gunsten de...