Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechte eines Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung sind auch bei einem Ausgleichswert unter 3.066 EUR auszugleichen
Leitsatz (redaktionell)
Liegt bei einem Ehegatten ein geringfügiges Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG vor und besteht beim anderen Ehegatten ebenfalls ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, das die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, ist wegen des geringfügigen Verwaltungsaufwandes dennoch der Wertausgleich durchzuführen.
Normenkette
VersAusglG § 18 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Garmisch-Partenkirchen (Beschluss vom 27.09.2010) |
Tenor
I) Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-B.-S. wird der Beschluss des AG-Familiengericht-Garmisch-Partenkirchen vom 27.9.2010 wie folgt abgeändert:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-B.-S. Versicherungsnummer ... 73 M 003 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 2,1939 Entgeltpunkten auf das Konto ... 74 R 504 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 03. 2010 übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-B.-S. Versicherungsnummer ... 73 M 003 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 7,3976 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto ... 74 R 504 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 03. 2010 übertragen.
3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der S. AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 2.130,39 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 03. 2010 begründet. Die S. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der N. Lebensversicherungs AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.591,24 EUR bezogen auf den 03. 2010 übertragen.
5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer ... 74 R 504 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 0,2491 Entgeltpunkten auf das Konto ... 73 M 003 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-B.-S. bezogen auf den 03. 2010 übertragen.
6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer ... 74 R 504 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 5,0503 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto ... 73 M 003 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-B.-S. bezogen auf den 03. 2010 übertragen.
7. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der S. AG i.H.v. 1.673,75 EUR unterbleibt.
8. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der N. Lebensversicherungs AG i.H.v. 1.887,98 EUR unterbleibt.
II) Der Verfahrenswert wird auf 9758,40 EUR festgesetzt.
III) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das AG Garmisch-Partenkirchen hat mit Endbeschluss vom 27.9.2010 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin hat gerügt, dass das Familiengericht das Anrecht des Antragstellers, das bei ihr über 14,7952 Entgeltpunkte (Ost) geführt wird, nicht ausgeglichen hat. Weiter greift sie an, dass das Familiengericht das Anrecht der Antragsgegnerin, das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 1586,42 EUR geführt wird, nicht ausgeglichen hat. Der Ausgleich von geringfügigen Anrechten bei einem Versicherungsträger der gesetzlichen Rentenvorsorge bei dem noch eine weitere Versorgung besteht, erfordere keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und sei deshalb auszugleichen, § 18 II VersAusglG.
II. Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gem. § 68 III S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die gem. § 58 I FamFG statthafte und form- und fristgerecht (§§ 61 I, 228, 63 I, 64 I FamFG) eingelegte Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet, weil das AG § 18 II VersAusglG unrichtig angewendet hat.
Dazu ist der Beschluss entsprechend § 319 I ZPO zu berichtigen, soweit das Familiengericht das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin über 14,5972 Entgeltpunkte (Ost) nicht ausgeglichen hat.
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund über 1586,42 EUR ist trotz § 18 II VersAusglG auszugleichen, obwohl es die Grenze von 3066 EUR nicht übersteigt.
Es ist als Ausnahme von der Grundregel zu sehen, dass durch den Ausgleich kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Vergleich mit der Größe des Ausgleichs entsteht, weil der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts zusammen mit einem nicht geringfügigen Anrecht beim gleichen Versicherungsträger der gesetzlichen Rentenanwartschaften einen ni...