Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Zur Frage, ab wann eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen ist
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.04.2018; Aktenzeichen 402 F 2249/17) |
Tenor
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 613,58 EUR (Antragsgegnerin zu 1) bzw. aus jeweils 934,61 EUR (Antragsgegnerin zu 2) seit dem 01. des jeweiligen Folgemonats (d.h. 01.06., 01.07.2017 etc.) zu zahlen sind.
Die Kosten der Beschwerde haben die Antragsgegnerinnen zu zahlen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.000 EUR
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand der vorliegenden Beschwerden sind allein die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ab wann die im Übrigen unstreitige Hinterbliebenenversorgung der Antragsgegnerin zu 2) zu zahlen ist und ob hinsichtlich der rückständigen Beträge Verzugszinsen zu entrichten sind.
Die Antragstellerin ist die seit März 1999 geschiedene Ehefrau des am XX.XX.2017 verstorbenen A. Der Ausgleich von dessen Betriebsrenten bei den beiden Antragsgegnerinnen war im Scheidungsurteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 10.03.1999 bis auf den im Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleich in Höhe von 81,20 DM dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten geblieben.
Mit Schreiben vom 10.05.2017 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin von 1) auf Auskunft über die Höhe des Anspruchs aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Anspruch genommen. Mit Antwortschreiben vom 16.05.2017 - ausdrücklich auch "namens und im Auftrag der B GmbH" hat sie zwar ausgeführt, dass weder sie noch die Antragsgegnerin zu 2) sich grundsätzlich gegen die Inanspruchnahme wehren, andererseits aber hervorgehoben, "die Zahlung der Ehegattenrente an geschiedene Ehegatten erfogt erst nach Vorlage des Urteils bzw. Beschlusses vom Familiengericht über das Verfahren über den Anspruch gegen den Versorgungsträger im Rahmen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG".
Mit der Antragsgegnerin zu 1) am 29.06.2017 zugestelltem Antrag vom 06.06.2017 hat die Antragstellerin diese auf Zahlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab 01.05.2017 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz in Anspruch genommen.
Nachdem mit Verfügung vom 01.08.2017 im Wege der Berichtigung die Antragsgegnerin zu 2) in das Verfahren aufgenommen wurde, war diese mit Verfügung des Amtsgerichts um Auskunft über die Höhe der Hinterbliebenenversorgung ersucht worden. Mit Schreiben vom 12.09.2017 teilte die Antragsgegnerin mit, dass eine Ergänzung um die Antragsgegnerin 2) zwar erforderlich aber nicht ausreichend sei, "da der entsprechende Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach § 25 VersAusglG zu modifizieren und entsprechend zu ergänzen ist." Mit Schreiben vom 22.09.2017 hat die Antragsgegnerin 1) dann mitgeteilt, auch "namens und im Auftrag der B GmbH" mit einem nachfolgend bezeichneten Passivrubrum einverstanden zu sein.
Mit Schriftsatz vom 14.11.2017 hat die Antragstellerin eine entsprechende Rubrumserweiterung beantragt und die Zustellung an die Antragsgegnerin zu 2), die aber ausweislich der Akte nicht vorgenommen wurde.
Die Antragsgegnerin 1) hat sodann mit Schriftsatz vom 07.02.2018 für beide Antragsgegnerinnen die erbetenen Auskünfte erteilt.
Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 1) vom 09.03.2018 hat diese ausdrücklich auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) darauf hingewiesen, dass letztere frühestens ab Nov. 2017 zur Zahlung verpflichtet werden könne. Hinsichtlich der Kostentragung sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren im alleinigen Interesse der Antragstellerin vorgenommen worden sei. In ihren AVB sei geregelt, dass zwingend eine gerichtliche Entscheidung des Familiengerichts über die Höhe des Anspruchs verlangt werde.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.04.2018 die Antragsgegnerin 1) zur Zahlung einer mtl. Rente von 613,58 EUR ab 01.05.2017 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 613,58 EUR jeweils seit dem Monatsersten verpflichtet. Die Antragsgegnerin ist zur Zahlung einer mtl. Rente von 934,61 EUR ebenfalls seit 01.05.2017 und nebst den Zinsen wie die Antragsgegnerin zu 1) verpflichtet worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass auch die Antragsgegnerin zu 2) den genannten Betrag nebst Zinsen seit Mai 2017 zu zahlen habe. Zwar sei das außergerichtliche Schreiben nur an die Antragsgegnerin zu 1) adressiert gewesen, die jedoch ausdrücklich auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) geantwortet habe. Der Zinsanspruch sei unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt. Die Antragstellerin habe mit außergerichtlichem Schreiben vom 10.05.2018 unmissverständlich zur Auskunftserteilung und Zahlung "ab sofort" aufgefordert.
Gegen diese ihnen am 20.04.2018 zugestellte Entscheidung wenden sich beide Antragsgegnerinnen. Beide kritisieren die ausgeurteilte Zahlung von Verzugszinsen. ...