Leitsatz (amtlich)

  • Bei der externen Teilung einer privaten Lebensversicherung besteht kein Grund, den Ausgleichswert ohne die Bewertungsreserven zu berechnen, denn auch für den Rückkauf regelt § 153 Abs. 2 VVG die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Danach ist bei der einem Teilrückkauf gleichkommenden externen Teilung nicht anzunehmen, dass noch keine gesicherte Anwartschaft besteht (Anschluss an OLG Nürnberg FamRZ 2014, 394).
  • Wie bei den insoweit vergleichbaren fondsgebundenen Anrechten ist der Zeitwert der Bewertungsreserven (nicht der Verteilungsschlüssel) zum Ehezeitende unter Verzicht auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden ohne Verzinsung bei der externen Teilung zugrunde zu legen.
  • Auf den Ausgleichswert (insoweit ohne die Bewertungsreserven) sind ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht nur Zinsen, sondern auch Zinseszinsen zu zahlen (Aufzinsung).
 

Normenkette

VersAusglG §§ 19, 46; VVG § 153

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 04.09.2014; Aktenzeichen 53 F 2098/13 S)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird zu II. 5. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

II. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG,..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 4.330,73 EUR zzgl. 262,08 EUR aus den Bewertungsreserven auf dessen Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2013, begründet. Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den Betrag von 4.330,73 EUR nebst 4 % Zinsen und Zinseszinsen seit 1.12.2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung sowie weitere 262,08 EUR zugunsten des Antragstellers für dessen Versicherungskonto ... an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten sind wechselseitig nicht zu erstatten. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Mit der ausschließlich hinsichtlich Ziff. 5. des Versorgungsausgleichs angefochtenen Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das AG die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die weitere Beteiligte zu 3. hat unter Hinweis darauf, dass das bei ihr bestehende Anrecht der Antragsgegnerin eine private Rentenversicherung zur Grundlage hat und deswegen keine Einzahlung bei der Versorgungsausgleichskasse in Frage kommt, form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, der sich die Versorgungsausgleichskasse (weitere Beteiligte zu 7.) angeschlossen hat.

Der Senat hat mit Schreiben vom 5.11.2014 darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Ausgleichsbetrag von 4.330,73 EUR mit dem Rechnungszins von 4 % wie aus dem Tenor ersichtlich zu verzinsen ist und die Bewertungsreserven, deren Ehezeitanteil zum Ehezeitende einen Zeitwert von 524,15 EUR hatte, bei unverändertem Fortbestehen mit 262,08 EUR zusätzlich auszugleichen sind. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin den unveränderten Fortbestand der Bewertungsreserven auf Anfrage des Senats vom 6.2.2015 noch einmal ausdrücklich bestätigt. Der Antragsteller hat sein Einverständnis mit einer Einzahlung des Ausgleichsbetrags auf sein Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt.

Hiernach war die Entscheidung des AG auf die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. ist gem. §§ 14, 15 VersAusglG extern zu teilen.

Nach der im Beschwerdeverfahren nochmals bestätigten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. beläuft sich der Ehezeitanteil der privaten Rentenversicherung der Antragsgegnerin auf 8.661,46 EUR Kapitalwert zzgl. 524,15 EUR aus den Bewertungsreserven und der Ausgleichswert für die externe Teilung auf 4.330,73 EUR zzgl. 262,08 EUR aus den Bewertungsreserven.

Streitig ist, ob dieser Betrag aus den Bewertungsreserven dem Ausgleich bei der Scheidung zugrunde gelegt werden kann. Für die Bestimmung des Wertes eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag verweist § 46 VersAusglG auf die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte. Danach erhält der Ausgleichsberechtigte neben dem hälftigen Ehezeitanteil des Deckungskapitals, des zugeteilten Überschussanteils sowie nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteils auch einen Anteil an den Bewertungsreserven (§ 153 Abs. 3 Satz 2 VVG). Bewertungsreserven, die auch als stille Reserven benannt werden, entstehen, wenn die Summe der Zeitwerte aller Kapitalanlagen der Versicherung, auch derjenigen mit stillen Lasten, die Summe der Anschaffungswerte dieser Kapitalanlagen übersteigt (vgl. Reiff in Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 153 VVG Rz. 22 ff.). Bewertungsreserven unterliegen damit ä...

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