Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltpunkte für lanjährige Versicherung kein auszugleichendes Anrecht nach § 2 Abs. 2 VersAusglG

 

Normenkette

VersAusglG § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Lampertheim (Beschluss vom 18.05.2022; Aktenzeichen 3 F 512/20 S)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EURfestgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Grundrente).

Die am XX.XX.2011 geschlossene Ehe des am XX.XX.1965 geborenen Antragstellers und der am XX.XX.1976 geborenen Antragsgegnerin wurde auf den am 31.12.2020 zugestellten Scheidungsantrag durch den hier angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 18.05.2022 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei ordnete das Amtsgericht die interne Teilung der jeweiligen Anrechte der beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung an, übersah jedoch den dem Antragsteller weiter zustehenden Grundrentenzuschlag bei der Beschwerdeführerin, der deshalb auch nicht zugunsten der Antragsgegnerin ausgeglichen wurde.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer erteilten Auskunft vom 03.02.2022 die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) in Höhe von 0,4530 Entgeltpunkte und einen Ausgleichswert von 0,2265 Entgeltpunkten bei einem Kapitalwert von 1.708,37 Euro angegeben.

Gegen den ihr am 17.06.2022 zugestellten Beschluss hat die Deutsche Rentenversicherung Hessen am 05.07.2022 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich auch hinsichtlich der Entgeltpunkte für langjährig Versicherte durchzuführen.

II. Die statthafte und zulässige (§§ 58 ff. FamFG), insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der bei jedem unrichtigen Eingriff in ihre Rechtsstellung unmittelbar betroffenen und deshalb beschwerdebefugten Beschwerdeführerin (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06, Rn. 12; Beschluss vom 07. März 2012 - XII ZB 599/10, Rn. 8), ist unbegründet.

Die Teilanfechtung ist zulässig (BGH FamRZ 2016, 794; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. Mai 2022 - 11 UF 283/22, BeckRS 2022, 10309). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher nur das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Senats ist das Anrecht des Antragstellers aus §§ 76g, 97a SGB VI - Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) - nicht als auszugleichendes Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 2 VersAusglG zu qualifizieren (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.07.2022, Az. 6 UF 108/22).

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21.07.2022 hierzu folgendes ausgeführt:

"Davon getrennt ist der Ausgleich des von der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin erworbene Anrecht aus § 76g SGB VI - Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) gemäß der neuen Auskunft der Beschwerdeführerin vom 22.03.2022 zu prüfen.

Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Prüfung des Zuschlags nach § 76g SGB VI - Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) - dabei separat von dem Ausgleich der Entgeltpunkte zu erfolgen (vgl. § 120f SGBVI; s. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 7 UF 183/21 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Mai 2022 - 2 UF 66/22 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 7 UF 4/22 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. Mai 2022 - 11 UF 283/22 -, BeckRS 2022, 10309; Bachmann/Borth, FamRZ 2020, 1609, 1611). Grundrentenentgeltpunkte dürfen auch bei der rentenrechtlichen Umsetzung nicht mit den übrigen Entgeltpunkten zusammengerechnet werden, da diese wegen der Einkommensanrechnung gemäß § 97a SGBVI nicht generell zu einer Rentenleistung führen. Es liegen keine Anrechte gleicher Art im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG vor (Bachmann/Borth, FamRZ 2020, 1609, 1612). Die Vorgaben des § 120f Abs. 2 SGB VI ordnen für bestimmte Entgeltpunkte, namentlich solche aus dem Beitrittsgebiet (Nr. 1) und der knappschaftlichen Versicherung (Nr. 2) Ausnahmen von § 10 Abs. 2 VersAusglG an. Entsprechend werden und wurden diese Anwartschaften jeweils separat betrachtet und ausgeglichen. Die mit Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I 1879, sog. Grundrentengesetz) mit Wirkung zum 01.01.2021 eingefügte Nummer 3 des § 120f Abs. 2 SGB VI führt dazu, dass derartige Anrechte ebenso gesondert auszuweisen sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Mai 2022 - 2 UF 66/22 -, juris m.w.N.). Folglich sind die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) auch bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs von den "normalen" Entgeltpunkten gesondert auszuweisen.

Das Anrecht aus § 76g SGB VI - Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) - ist jedoch nicht auszuglei...

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