Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Grundrente kein auszugleichendes Anrecht
Leitsatz (amtlich)
Das Anrecht aus §§ 76g, 97a SGB VI (Grundrente) ist kein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht.
Normenkette
SGB VI §§ 76g, 97a
Verfahrensgang
AG Dieburg (Beschluss vom 14.03.2022; Aktenzeichen 54 F 555/21) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird in Ziffer II, 1. Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,6520 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf Euro 1.350 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Beschwerde, den Ausspruch zum Versorgungsausgleich für bei ihr erworbene Anrechte der Antragstellerin nach einer veränderten Auskunft anzupassen.
Die am XX.07.1996 geschlossene Ehe der am XX.XX.1964 geborenen Antragstellerin und des am XX.XX.1967 geborenen Antragsgegners wurde auf den am 08.10.2021 zugestellten Scheidungsantrag durch den hier angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 14.03.2022 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.
Die Antragstellerin hat bei der Beschwerdeführerin ein Anrecht in Höhe von 13,3039 Entgeltpunkten erworben. Die Beschwerdeführerin hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,6520 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 51.397,52 Euro. Daneben hat die Antragstellerin einen Zuschlag an Entgeltpunkten - Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) erworben. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer zunächst erteilten Auskunft vom 20.01.2022 die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) in Höhe von 0,3686 Entgeltpunkte und einen Ausgleichswert von 0,1843 Entgeltpunkten bei einem Kapitalwert von 1.424,02 Euro angegeben. Mit Schreiben vom 22.03.2022 wurde eine neue Auskunft erteilt. Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) 0,4462 Entgeltpunkte bei einem Ausgleichswert von 0,2231 Entgeltpunkten und einem Kapitalwert von 1.723,81 Euro betragen.
Das Amtsgericht hat auf Grundlage der ersten Auskunft zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von insgesamt 6,8363 Entgeltpunkten übertragen.
Der Antragsgegner hat bei der Deutsche Rentenversicherung Hessen ein Anrecht in Höhe von 28,4504 Entgeltpunkten erworben. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14,2252 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 109.912,80 Euro. Das Amtsgericht hat das Anrecht nach Maßgabe der Auskunft intern geteilt.
Gegen den ihr am 30.03.2022 zugestellten Beschluss hat die Deutsche Rentenversicherung Hessen am 26.04.2022 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich nach der geänderten Auskunft den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen entsprechend durchzuführen.
II. Die statthafte und zulässige (§§ 58 ff. FamFG), insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der bei jedem unrichtigen Eingriff in ihre Rechtsstellung unmittelbar betroffenen und deshalb beschwerdebefugten Beschwerdeführerin (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06, Rn. 12; Beschluss vom 07. März 2012 - XII ZB 599/10, Rn. 8), führt zur aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung und Neufassung.
Die Teilanfechtung ist zulässig (BGH FamRZ 2016, 794; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. Mai 2022 - 11 UF 283/22, BeckRS 2022, 10309). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher nur das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht.
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Hessen hat der Senat den Ausgleich des angegriffenen Anrechts neu durchzuführen.
Der Ausgleich der Entgeltpunkte ist durch interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durchzuführen. Entsprechend der insoweit unveränderten Auskunft der Beschwerdeführerin sind zu Lasten der Antragstellerin 6,6520 Entgeltpunkte auf das Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen bezogen auf den 30.09.2021 zu übertragen.
Davon getrennt ist der Ausgleich des von der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin erworbene Anrecht aus § 76g SGB VI - Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) gemäß der neuen Auskunft der Beschwerdeführerin vom 22.03.2022 zu prüfen.
Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Prüfung des Zuschlags nach § 76g SGB VI - Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) - dabei separat von dem Ausgleich der Entgeltpunkte zu erfolgen (vgl. § 120f SGBVI; s. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 7 UF ...