Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Rechtsanwalt im eigenen Namen
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Rechtsanwalt im eigenen Namen ist unzulässig.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist personenbezogen und nicht vererblich, weswegen sie einem verstorbenen Verfahrensbeteiligten auch im Falle einer pflichtwidrigen Verzögerung nicht bewilligt werden kann.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Gelnhausen (Beschluss vom 12.02.2010; Aktenzeichen 63 F 957/08) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; § 1 GKG i.V.m. Nr. 1812 KV).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG festgestellt, dass der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren nebst Beiordnungsantrag vom 20.10.2008 bzw. 12.6.2009 gegenstandslos geworden ist. Die Antragsgegnerin war am -.-. 2009 verstorben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegnerinvertreters. Dieser macht geltend, dass ausnahmsweise eine Beschwerdemöglichkeit des Rechtsanwaltes bestehe. In Fällen der pflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag könne auch noch über den Antrag nach dem Versterben der Partei entschieden werden.
Auf den Hinweis des Senats, dass eine Beschwerde durch den Rechtsanwalt unzulässig sei, teilte der Antragsgegnerinvertreter mit Schriftsatz vom 11.5.2010 mit, dass die Beschwerde auch im Namen der potentiellen Erben eingelegt werden soll.
Die Beschwerde des Antragsgegnerinvertreters ist gem. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Rechtsanwalt im eigenen Namen unzulässig ist, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rz. 12; OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 240. Anhaltspunkte für einen vom Antragsgegnerinvertreter reklamierten Ausnahmefall liegen nicht vor.
Soweit der Antragsgegnerinvertreter mit Schriftsatz vom 11.5.2010 darauf hinweist, dass die Beschwerde auch im Namen der potentiellen Erben einzulegen ist, ist die Beschwerde ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde vom 11.5.2010 ist verfristet. Die Beschwerde vom 23.2.2010 kann auch nicht im Nachhinein als eine Beschwerde durch die Erben ausgelegt werden. Auf den Hinweis des Senats vom 7.4.2010 hat der Antragsgegnerinvertreter zunächst mit Schriftsatz vom 28.4.2010 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt wird. Erst auf Hinweis des Senats, dass dies unzulässig sei, hat der Antragsgegnerinvertreter mit Schriftsatz vom 11.5.2010 mitgeteilt, dass die Beschwerde auch im Namen der Erben eingelegt werden solle, was er auch getan habe. Dies ist jedoch aus der Beschwerde vom 23.2.2010 nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird ausdrücklich ausgeführt:
"... lege ich sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.2.2010 ein ..."
Aus der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde auch im Namen der Partei, bzw. im Namen der Erben eingelegt werden sollte. Eine nachträgliche Umdeutung ist nicht statthaft.
Abgesehen davon ist die Entscheidung des AG auch in der Sache nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des Senats besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren, nachdem die Antragsgegnerin verstorben ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist personengebunden und nicht vererblich, weswegen sie nach allgemeiner Ansicht auch einem verstorbenen Verfahrensbeteiligten nicht bewilligt werden kann, vgl. OLG Oldenburg vom 27.1.2010 - AZ: 8 W 4/10; Fischer, Der Tod der PKH-Partei, Rpfleger 2003, 637, 638, OVG Bautzen, NVWZ 2002, 492. Nur für den Fall, dass das erkennende Gericht ohne eine pflichtwidrige Verzögerung noch vor dem Tod der Partei hätte über den Antrag entscheiden können, wird vertreten, dass in diesem Falle auch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, so BSG MDR 1988, 610 ohne nähere Begründung. Der Senat lehnt diese Auffassung unter Berufung auf die vorgenannten Fundstellen ab. Die Prozesskostenhilfe kann die zentrale Funktion, der hilfebedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, nicht mehr erreichen; sie käme nicht mehr dem gesetzlichen Adressaten zugute, sondern den Erben oder dem Rechtsanwalt und würde dadurch ihre gesetzliche Bestimmung verlieren.
Fundstellen