Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsentscheid bei fehlender Divergenz
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Ein Rechtsentscheid kommt dann nicht in Betracht, wenn der (Divergenz-) Vorlagebeschluß eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhaltes völlig vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt.
Normenkette
AGBG § 9
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.01.1990; Aktenzeichen 2/11 S 319/89) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 33 C 510/89-26) |
Tenor
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.
Gründe
Die Beklagten waren aufgrund eines Formularvertrages vom 12. Juni 1979 ab 1. Juli 1979 Mieter einer bei Vertragsbeginn unrenovierten Wohnung im Hause …, dessen Eigentümerin nunmehr die Klägerin ist. In § 16 Nr. 4 des Vertrages war hinsichtlich der Schönheitsreparaturen u.a. bestimmt:
„Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Natur lasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.
Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad … und Toilette – 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen … – 5 Jahre.”
Das Mietverhältnis endete am 31. Oktober 1988. Die Beklagten führten bei ihrem Auszug keine Schönheitsreparaturen durch. Die Klägerin, die die Wohnung umbauen will, verlangt von den Beklagten u.a. die Zahlung der für die Schönheitsreparaturen erforderlichen Summe, die nach ihrem Vortrag 11.475,32 DM zzgl. Mehrwertsteuer beträgt. Die Beklagten treten dieser Forderung entgegen und machen geltend, sie hätten die Wohnung in dem Zustand zurückgegeben, in dem sie ihnen überlassen worden sei. Zur Durchführung von Schönheitsreparaturen seien sie nicht verpflichtet gewesen, weil § 16 Nr. 4 des Mietvertrages unwirksam sei.
Das von der Klägerin angerufene Amtsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen und zu den Schönheitsreparaturkosten im Anschluß an einen Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1989 (WuM 1989, 121 f = ZMR 1989, 176) ausgeführt, die Formularklausel über die Schönheitsreparaturen verstoße in der hier vorliegenden Ausgestaltung gegen § 9 AGBG. Das auf die Berufung der Klägerin mit der Sache befaßte Landgericht Frankfurt am Main hält § 16 Nr. 4 des Mietvertrages für wirksam, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den genannten Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart gehindert. Es hat deshalb die Akten dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung folgender Frage durch Rechtsentscheid vorgelegt:
„Ist die Formulierung in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrages: „Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen” wirksam (Abweichung vom Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989)?”
Der Erlaß eines Rechtsentscheids über die vom Landgericht gestellte Rechtsfrage ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Diese Entscheidung hat der erkennende Senat zu treffen, weil auf seinen in diesem Verfahren erlassenen Vorlagebeschluß vom 16. Februar 1990 (ZMR 1990, 177 ff) der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluß VIII ARZ 1/90 vom 11. Juli 1990 die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach Art. III Abs. 1 Satz 3 3. MietRÄndG verneint hat.
Die Vorlage ist unzulässig, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts die von ihm beabsichtigte Entscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens eine Abweichung von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1989 nicht erforderlich macht.
Hier haben die beklagten Mieter in ihrer Klägerwiderung vom 20. März 1989 bei der Darstellung des Mietvertragsabschlusses vorgebracht, den damaligen Vermieterinnen sei nur daran gelegen gewesen, daß sie selbst zu keinerlei Herrichtungsarbeiten verpflichtet seien; es habe Sache der Beklagten sein sollen, die Wohnung so herzurichten wie sie (die Mieter) es für angebracht hielten. Die Klägerin hat diese Schilderung nicht bestritten, sondern ihrerseits vorgetragen, eine Renovierung der Wohnung sei seinerzeit (bei Beginn des Mietverhältnisses) nicht für erforderlich erachtet worden. Lag es aber im Ermessen der Beklagten, ob und in welchem Umfang sie eine Anfangsrenovierung vornehmen wollten, so standen den Vermieterinnen die nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart aus der Formularklausel folgenden Ansprüche auf Anfangsrenovierung und auf Berücksichtigung des vom Vormieter verursachten Renovierungsbedarfs nicht zu. Da das Oberlandesgericht Stuttgart die Unwirksamkeit der Klausel ausschließlich aus dem Bestehen derartiger, nach seiner Auffassung den Mieter unangeme...