Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.07.1996; Aktenzeichen 2-09 T 394/96) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 33 C 2303/94 – 50) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 500 DM.
Gründe
Die Gläubigerin ist Mieterin, die Schuldner sind (als Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter) Vermieter einer im Hause … weg … in F. gelegenen Wohnung.
Das Mietverhältnis, dessen Grundlage ein schriftlicher Mietvertrag vom 23. April 1981 ist, begann am 1. Mai 1981. Gemäß § 4 dieses Mietvertrages ist die Gläubigerin verpflichtet, zusätzlich zur Miete Nebenkosten zu zahlen, zu denen auch die Kosten der Gartenpflege gehören.
Die Gläubigerin nutzte in der Vergangenheit zusammen mit ihren bei ihr wohnenden Kindern den zum Haus gehörenden Garten. Nachdem Differenzen über die Lagerung von Gegenständen in dem Garten durch die Gläubigerin aufgetreten waren, wechselte der Beklagte zu 1. im Dezember 1993 das Schloß zum Gartentor aus mit der Folge, daß die Gläubigerin den Garten nicht mehr betreten konnte.
Durch Urteil des Amtsgerichts in Frankfurt am Main vom 17. Februar 1995 wurden die Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin den Zugang zum Garten des Anwesens … … weg … in F. zu gewähren und ihr einen Schlüssel zum Gartentor auszuhändigen.
Die gegen dieses Urteil von den Beklagten eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. November 1995 (2/17 S 114/95) zurückgewiesen.
In der Begründung führt die Berufungskammer aus, daß der Klägerin ein Anspruch auf Gartennutzung gemäß § 535 BGB zustehe, da der Garten eine Gemeinschaftseinrichtung sei, dessen Gebrauch ein Vermieter nicht einseitig entziehen dürfe, zumal nicht solche Störungen nachgewiesen seien, daß der Gläubigerin das Nutzungsrecht nach allgemeinen Grundsätzen zu entziehen sei.
Im Hinblick auf die von den Beklagten in zweiter Instanz aufgestellte Behauptung, die Erfüllung der verlangten Verpflichtung sei ihnen unmöglich, weil sie gemäß Mietvertrag vom 15. August 1994 zum 1. Oktober 1994 eine in dem Haus … weg … in F. gelegene Wohnung an den Sohn des Beklagten zu 1. unter Einräumung des Rechts zur alleinigen Gartennutzung vermietet hätten, führt die Berufungskammer aus, daß dies die Schuldner nicht von ihrer Pflicht entbinde, der Klägerin die Gartennutzung weiterhin einzuräumen, da nicht ohne weiteres ausgeschlossen sei, daß sie den Sohn des Schuldners zu 1. dahingehend beeinflussen können, daß dieser der Gläubigerin ein Zutrittsrecht zum Garten gewähre. Sollte dies nicht möglich sein, sei es der Klägerin unbenommen, sodann nach § 283 BGB vorzugehen.
Nachdem ein Zwangsvollstreckungsversuch am 28. Juni 1995 erfolglos blieb, da der Schuldner zu 1. dem Gerichtsvollzieher erklärte, er sei zur Herausgabe des Schlüssels außerstande, da er diesen dem Mieter des Gartens übergeben habe, hat die Gläubigerin im vorliegenden Verfahren beantragt, sie zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldner den Zutritt zum Garten zu eröffnen und einen Austausch des Schlosses zum Gartentor vorzunehmen, ferner, die Schuldner zur Vorauszahlung von 1.000 DM zu verurteilen als Vorschuß auf die Kosten, die durch die Vornahme der o. g. Handlung entstehen werden.
Zur Begründung hat die Gläubigerin sich auf § 887 ZPO bezogen.
Der Antrag sei gerechtfertigt, weil der Schuldner zu 1. nach wie vor einen Schlüssel zu dem Garten habe und diesen häufig betrete. Die Vermietung des Gartens sei lediglich pro forma erfolgt, um der Gläubigerin die Nutzung zu entziehen.
Die Schuldner haben demgegenüber geltend gemacht, daß der Schuldner zu 1. den Garten lediglich ab und zu mit Zustimmung des Mieters durch eine offenstehende Tür vom angrenzenden Grundstück, welches im Eigentum des Schuldners stehe, betrete. Der Garten sei keineswegs nur pro forma vermietet worden, wie daraus zu entnehmen sei, daß den Schuldnern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages mit dem Sohn des Schuldners zu 1. die am 5. Juli 1994 eingereichte Klage der Gläubigerin noch nicht bekannt gewesen sei.
Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit Beschluß vom 1. März 1996 dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben, wobei es allerdings lediglich einen Vorschuß in Höhe von 500 DM zugesprochen hat.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, daß die Schuldner zwar nach dem Wortlaut des Tenors zur Aushändigung eines Schlüssels und damit zur Herausgabe einer beweglichen Sache verurteilt worden seien. Das Verlangen auf Auswechselung des Schlosses sei dennoch gerechtfertigt, da ein Anspruch der Gläubigerin auf Zutrittsgewährung bestehe und die Herausgabe des Schlüssels lediglich eines der zur Verfügung stehenden Mittel darstelle. Der Einwand des Unvermögens sei im übrigen im Verfahren nach § 887 ZPO nicht zu berücksichtigen.
Gegen diesen Beschluß legten die Schuldner sofortige Beschwe...