Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, wann ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Spitzbodens zu Wohnzwecken ggü. einem Wohnungseigentümer vorliegen und wann seine Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen oder verwirkt sein kann.
2. Im Wohnungseigentumsverfahren bedarf es in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Normenkette
BGB §§ 242, 1004; WEG §§ 14-15, 22, 43-45
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.04.2002; Aktenzeichen 2/9 T 295/01) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 234/00 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 7.500 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung Nr. ... der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft, die neben der im Eigentum des Antragsgegners zu 1) stehenden Wohnung Nr. ... liegt. Dem Antragsgegner zu 1) ist an dem über seiner und der Wohnung des Antragstellers liegenden Dachboden ein Sondernutzungsrecht zugewiesen. Die Antragsgegner zu 2) sind die übrigen Wohnungseigentümer. Auf die Teilungserklärung vom ... 6.1988 nebst Ergänzung vom 29.8.1988 (Bl. 134 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Im Jahre 1989 wurde ein Bauantrag zum Ausbau des Dachgeschosses gestellt. Die Baugenehmigung (Bl. 54 ff. d.A.) wurde unter dem 13.11.1989 erteilt. Im Jahr 1989 wurde mit dem Abverkauf der Wohnungen in der o.a. Liegenschaft begonnen und in mehreren Kaufverträgen wurden Genehmigungsklauseln für den Dachgeschossausbau aufgenommen. Der Antragsgegner zu 1) erwarb mit notarieller Urkunde vom 1.12.1989 (Bl. 64 ff. d.A.) die Wohnung Nr. ... In dieser notariellen Urkunde wurde ihm von Verkäuferseite zugesichert, dass für den Dachgeschossausbau die Genehmigung aller Wohnungseigentümer vorliege.
Anfang des Jahres 1990 wurde ein Antrag bei der Baubehörde auf Umnutzung des Spitzbodens in Wohnfläche gestellt. Zur Begründung des Umnutzungsantra-ges wurde ausgeführt, es sei zur zweckmäßigen Nutzung der Wohnung erforderlich, einen Teil der Räume in den zu dem Sondereigentum gehörenden Spitzboden zu legen. Die Genehmigung wurde durch die Baubehörde erteilt.
Nachdem die A GmbH ihre Bautätigkeit eingestellt hatte, war zunächst ein Notdach angebracht. In der Eigentümerversammlung vom 14.2.1990 berichtete der Antragsgegner zu 1) über den Stand des Dachausbaus. Auch in den Eigentümerversammlungen vom 20.6.1990, 30.8.1990 und 7.5.1991 waren die Dacharbeiten Tagesordnungspunkt. Auf die Protokolle der Eigentümerversammlungen (Bl. 84 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Der mit einem Sondernutzungsrecht des Antragsgegners zu 1) belegene Dachboden wurde zu Wohnzwecken ausgebaut. Die Ausbauarbeiten waren nach bestrittenem Vortrag der Antragsgegner Anfang des Jahres 1991 beendet, der Antragsteller erwarb seine Wohnung im Herbst des Jahres 1990 und bezog sie im Herbst des Jahres 1991.
In der Eigentümerversammlung vom 26.5.1993 wurde einstimmig die Neuberechnung der Miteigentumsanteile beschlossen. Auf das Protokoll (Bl. 97 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die beschlossene Änderung der Teilungserklärung wurde von dem Grundbuchamt nicht vollzogen, weil in den Kaufverträgen die Vollmachten zum Dachgeschossausbau teilweise nicht und teilweise nicht gleichlautend aufgenommen worden waren. Nachdem der beauftragte Notar die Genehmigungen zum Vollzug des Beschlusses vom 26.5.1993 angefordert hatte, verweigerte der Antragsteller die Erteilung dieser Genehmigung.
In der Eigentümerversammlung vom 18.5.1994 wurde der Dachausbau erneut besprochen. Dabei wurden Zweifel der Versammlung am Ausbauumfang durch den Ausbau des Spitzbodens geäußert und eine Klärung, was bei einer Änderung der Teilungserklärung zu beachten ist, ins Auge gefasst. In der Eigentümerversammlung vom 18.5.1995 wurde ein Antrag des Antragstellers, den Rückbau zu beschließen, mehrheitlich abgelehnt. Weiter hatte der Antragsteller in den Eigentümerversammlungen vom 30.6.1999 und 28.6.2000 versucht, eine Entscheidung der Eigentümergemeinschaft herbeizuführen, was ihm nicht gelungen ist. Auf die Protokolle dieser Eigentümerversammlungen (Bl. 25ff, 99 ff. und 105 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Der Antragsteller hat behauptet, es existiere ein Schallschutzproblem. Die Nutzung des Dachbodens zu Wohnzwecken verursache Geräusche, vor allem von den Sanitäranlagen. Die Decken unter den zum Aufenthalt dienenden Räumen seien nicht schalldämmend baulich ausgeführt und von den Abwasserleitungen gingen Belästigungen aus.
Der Antragsteller ist der Ansicht gewesen, er habe einen Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Dachgeschosses. Er hat weiter die Ansicht vertreten, die bauliche Veränderung im Dachgeschoss bedürfte der ausdrücklichen Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Bisher liege kein positiver Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft vor. Der Antragsteller habe, nachdem ...